8 B 25/23
Gegenstand Beschwerde gegen Prozessurteil; berechtigtes Feststellungsinteresse
Aktenzeichen
8 B 25/23
Gericht
BVerwG 8. Senat
Datum
22. Oktober 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts - auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 15 000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Die Kläger sind Eigentümer eines Flurstücks, an das westlich ein im Eigentum einer anderen Person stehendes Flurstück angrenzt. Beide Flurstücke sind jeweils teilweise mit einer im Gebäudeeigentum eines Dritten stehenden Getreidelagerhalle bebaut. Auf Antrag des Gebäudeeigentümers ordnete das Amt für Ländliche Neuordnung Kamenz 1991 das Bodenordnungsverfahren für das Flurstück der Kläger und das Nachbarflurstück an. 2003 wurde das Bodenordnungsgebiet um ein Flurstück erweitert. 2011 stellte der Beklagte - bestandskräftig - einen Abfindungswert von 19,19 €/qm für das Flurstück der Kläger fest. 2019 und 2020 wurden weitere Flurstücke in das Bodenordnungsgebiet einbezogen und zwei Flurstücke ausgeschlossen. Danach wurde der Gutachterausschuss mit der Wertermittlung des Tauschlandes beauftragt, die noch nicht abgeschlossen ist.

2 Im September 2021 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, das Bodenordnungsverfahren innerhalb von vier Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch einen Bodenordnungsplan abzuschließen, mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Den weiteren Antrag der Kläger, festzustellen "dass nach § 1 LwAnpG die Kläger ein Recht auf Gewährleistung des Eigentums und des Besitzes an dem von der Halle in Anspruch genommenen Teil des Flurstücks auf Herausgabe haben und zu bestimmen, wie dieses Grundstück bewirtschaftet wird", hat es mangels Feststellungsinteresses und darüber hinaus auch gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig abgewiesen, weil den Klägern mit dem Bodenordnungsverfahren ein wirksames Verfahren zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehe. Den Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Dauer des Verfahrens gegen Art. 6 EMRK verstoße, hat es als unzulässig abgewiesen, weil dieser eine unzulässige Klageänderung darstelle. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

3 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

4 Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2023 - 8 B 24.23 - juris Rn. 7 m. w. N.). Darauf beschränkt sich jedoch die Beschwerdebegründung. Die Kläger rügen Abweichungen des angegriffenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1985 - 5 C 130.83 - (BVerwGE 71, 108) "in der Gestalt der Rechtskenntnisse" oder "in der Gestalt des Urteils" des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - (BVerfGE 74, 264 "Boxberg"). Ihrem Vortrag lässt sich jedoch kein vom Oberverwaltungsgericht aufgestellter, dessen Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz entnehmen, für den dargetan würde, dass er einem vom Bundesverwaltungsgericht oder vom Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten abstrakten Rechtssatz widerspräche. Vielmehr rügen die Kläger eine - aus ihrer Sicht - unrichtige Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze durch das Oberverwaltungsgericht.

2.

5 Auch der von den Klägern der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Revision. Dabei kann offenbleiben, ob die Kläger einen Verfahrensmangel hinreichend dargelegt haben. Jedenfalls kann das angegriffene Urteil nicht auf dem als verfahrensfehlerhaft gerügten Verneinen des Feststellungsinteresses beruhen. Die Abweisung einer Klage als unzulässig mangels Feststellungsinteresses stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn in der Entscheidung die an das berechtigte Interesse zu stellenden Anforderungen verkannt werden, das Gericht mithin bei der Anwendung der prozessrechtlichen Vorschrift des § 43 Abs. 1 VwGO ein unzutreffendes Verständnis des berechtigten Interesses zugrunde gelegt hat. Soweit die Beurteilung des Feststellungsinteresses durch das materielle Recht determiniert wird und die Anerkennung des Feststellungsinteresses auf der Anwendung materiellen Rechts beruht, begründet dessen fehlerhafte Anwendung keinen Verfahrensfehler (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 111 Rn. 11 f.).

6 Das Oberverwaltungsgericht dürfte bei seiner Entscheidung von einem zu engen Verständnis des berechtigten Feststellungsinteresses gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ausgegangen sein. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Kläger in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1 <4> und vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 - BVerwGE 160, 169 Rn. 20). Dabei ist das Feststellungsinteresse nicht auf die Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses, der ernsthaften Absicht einen Schadensersatzprozess zu führen und der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Hoheitsakte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 111 Rn. 13 f.) beschränkt. Danach spricht viel dafür, dass das Oberverwaltungsgericht sich nicht mit einer Prüfung dieser Gesichtspunkte hätte begnügen dürfen, sondern auch hätte prüfen müssen, ob der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sonst geeignet ist, die Rechtsposition der Kläger zu verbessern.

7 Selbst wenn insoweit ein wirksam gerügter Verfahrensfehler vorliegen sollte, beruht das Urteil jedenfalls nicht hierauf. Die vom Oberverwaltungsgericht auf § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestützte Erwägung, die Feststellungsklage sei subsidiär, weil den Klägern mit dem Bodenordnungsverfahren ein wirksames Verfahren zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehe, trägt deren Abweisung selbständig. Die Kläger haben diese Alternativbegründung nicht mit wirksamen Rügen angegriffen. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass sie ihr Ziel, Gebäude- und Grundeigentum in ihrer Hand zu vereinen, entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht im noch laufenden Bodenordnungsverfahren erreichen könnten. Selbst wenn der von der Flurneuordnungsbehörde gemäß § 59 Abs. 1 LwAnpG zu erstellende Bodenneuordnungsplan der Gebäudeeigentümerin das Grundstück der Klägerin zuordnen und die Kläger dafür mit Land abfinden sollte, bliebe den Klägern zur Erreichung ihres Ziels der vom Landwirtschaftsanpassungsgesetz vorgesehene Rechtsschutz gegen den Bodenordnungsplan. Dass dieser von vornherein aussichtslos oder sonst unzumutbar wäre, ist dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen.

8 Soweit dieses sich allgemein gegen die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens richtet, wird kein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan.

9 Auch die Abweisung des Hilfsantrags wegen der Dauer des Verfahrens haben die Kläger nicht mit wirksamen Rügen angegriffen.

3.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Der dreifache Auffangwert war anzusetzen, weil die mit der Klage verfolgten Anträge jeweils verschiedene Streitgegenstände betreffen und auch, soweit sie hilfsweise gestellt wurden, darüber eine Entscheidung ergangen ist. Für jeden der drei Anträge war der Auffangwert anzusetzen. Daher macht der Senat von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG Gebrauch und ändert die vorinstanzliche Streitwertfestsetzung ab.

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