Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
1 StR 273/11
GegenstandPflichtverteidigergebühr: Pauschgebühr für Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung bei besonderer Verfahrensschwierigkeit
Aktenzeichen
1 StR 273/11
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
01. Mai 2012
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen
Tenor
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt M. aus Stuttgart, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 Euro bewilligt.
Entscheidungsgründe
1Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 228 € gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschgebühr in Höhe von 1.300 €. Die Erhöhung der gesetzlichen Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinanderzusetzen.
2Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendigen Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
Nack Wahl Elf
Graf Jäger
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.