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Aktenzeichen | 7 Ni 11/22 (EP) |
Gericht | BPatG München 7. Senat |
Datum | 13. Mai 2024 |
Dokumenttyp | Urteil |
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 3 088 599
(DE 60 2016 001 785)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2024 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Chem. Dr. Deibele
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 3 088 599 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die angegriffenen Patentansprüche 1, 2, 4 bis 7 und 9 die nachfolgende Fassung erhalten, wobei die nicht angegriffenen Patentansprüche 3 und 8 unverändert bestehen bleiben:
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilen europäischen Patents 3 088 599 B1 (Streitpatent). Die Beklagte ist die bei Klageerhebung eingetragene Inhaberin des in französischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 7. April 2016 angemeldet worden ist und die Priorität FR 1553836 vom 28. April 2015 beansprucht. Die Patenterteilung ist am 7. März 2018 veröffentlicht worden. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung "APPAREIL ÉLECTROMÉNAGER DE REPASSAGE COMPORTANT UN GÉNÉRATEUR DE VAPEUR MUNI D’UN ORIFICE DE VIDANGE" (ELEKTROHAUSHALTSGERÄT ZUM BÜGELN, DAS EINEN DAMPFERZEUGER UMFASST, DER MIT EINER ENTLEERUNGSÖFFNUNG AUSGESTATTET IST). Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2016 001 785 geführt. Die Beklagte nimmt die Klägerin in einem Verletzungsverfahren in Anspruch.
2 Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung neun Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 9 angegriffen werden. Die Patentansprüche 2, 4 – 7 und 9 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen und beziehen sich auf ein elektrisches Haushaltsgerät.
3 Die erteilten Patentansprüche 1 und 4 lauten in der Verfahrenssprache Französisch gemäß Streitpatentschrift EP 3 088 599 B1 (als NK1 im Verfahren) wie folgt:
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4 In deutscher Übersetzung lauten vorstehende Patentansprüche gemäß der Streitpatentschrift EP 3 088 599 B1 wie folgt:
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5 Wegen des Wortlauts der weiteren Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift EP 3 088 599 B1 Bezug genommen.
6 Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Patentansprüche des Streitpatents in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag sowie mit Hilfsanträgen 1 bis 10, eingereicht mit Schriftsatz vom 28. März 2024, welche die zuvor eingereichten Hilfsanträge ersetzen, wobei die Patentansprüche des Haupt- und der Hilfsanträge als geschlossene Anspruchssätze anzusehen sind.
7 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet – unter Streichung von Unteranspruch 4 und angepasster Rückbeziehung des Unteranspruchs 5 – wie folgt:
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8 Wegen den jeweiligen Fassungen der weiteren Hilfsanträge wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 28. März 2024 Bezug genommen.
9 Die Klägerin macht mit ihrer Teilnichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ). Bezüglich der Hilfsanträge 1 bis 10 macht die Klägerin die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung sowie der Schutzbereichserweiterung geltend und vertritt die Auffassung, dass die Anspruchsfassungen der Hilfsanträge nicht klar seien.
10 Sie reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:
11 N1 Bedienungsanleitung Braun Freestyle Sprint Silver 9720 mit Anlagenkonvolut A1, A1.2, A1.3, A1.4, A1.5
12 N2 Bedienungsanleitung Laurastar Lift mit Anlagenkonvolut A2.1, A2.2, A2.3, A2.4, A2.5, A2.6, A2.7
13 N3 Bedienungsanleitung Tchibo Model 280 962 mit Anlagenkonvolut A3.1, A3.2, A3.3
14 N4 Bedienungsanleitung Polti Vaporella Forever 670 mit Anlagenkonvolut A4, A4.2, A4.3
15 N5 Bedienungsanleitung Morphy Richards Power Steam Elite mit Anlage A5
16 N6 Bedienungsanleitung Kennwood IC700 Serie mit Anlage A6
17 N7 EP 1 541 746 A1
18 N8 ES 1055003 U mit Anlage A8 (Englische Maschinenübersetzung)
19 N9 Bedienungsanleitung von Moulinex GM 7251E0
20 N10 JP 2002 282616 A mit Anlage A10 (Deutsche Übersetzung)
21 N11 DE 1950215 U
22 N12 EP 2 317 000 A1
23 N13 US 4,233,763 A
24 N14 JP57-038700
25 N15 JP60-41992
26 N16 WO 2012/001030 A1
27 N17 Bedienungsanleitung Hoover SFD4102 mit Anlagenkonvolut A17, A17.2, A17.3
28 N18 DE 8525165 U1
29 N19 DE 3502067 A1
30 N20 AT 7191 U1
31 N21 DE 10 2007 033 406 A1
32 N22 EP 2 105 118 A1
33 N23 WO 2008/149722 A1
34 NK6 Wikipedia - Scharnier vom 22.06.2022
35 NK6a Version Februar 2015
36 NK6b Living hinge Februar 2015
37 Die folgenden Dokumente sollen die Ausführungen der Klägerin zum Luftspalt stützen:
38 G1 Gutachterliche Stellungnahme zur Messung des Luftspalts zwischen der Abdeckung und dem Stopfen der N3
39 C1 EP 3 567 155 A1
40 C2 US 7,546,701 B2
41 C3 EP 2 545 324 B1
42 C4 Heat Transfer; Second Edition; P.S. Ghoshdastidar
43 C5 List of thermal conductivities - Wikipedia, the free encyclopedia
44 C6 Thermal Properties of Plastic Materials.
45 Die folgenden Dokumente sollen die Ausführungen der Klägerin zu den Begriffen "Scharnier" und "Filmscharnier" stützen:
46 G2 Gutachterliche Stellungnahme zum Begriff "Scharnier"
47 C8 Designing plastic parts for assembly by Paul A. Tres, 2014
48 C9 Plastics design handbook by Dominic v. Rosato, 2001
49 C10 Joining of plastics: handbook for designers and engineers by Jordan Rotheiser, 1999, p. 280-281
50 C11 Handbook of plastics, elastomers, and composites by Charles A. Harper, 2002, P. 54
51 C12 Materials: engineering, science, processing and design by M.F. Ashby, 2010, p. 106
52 C13 Encyclopedia of polymer science and technology, 2007, p. 576 - 577
53 C14 Polypropylene : the definitive user's guide and databook by Clive Maier, 1998, p. 386
54 C15 Plastics: materials and processing by A. Brent Strong, 2006, p. 774 – 775.
55 Die Bedienungsanleitung des Geräts Braun Freestyle Sprint Silver 9720 (N1) betrifft ein elektrisches Haushaltsgerät zum Bügeln. Das Gerät wurde vor dem Prioritätszeitpunkt im Markt über die Handelsplattform "amazon" vertrieben. Zu diesem Produkt finden sich auf der Handelsplattform Kundenbewertungen aus dem Jahr 2008. Ferner war es Gegenstand einer Vergleichsbewertung im Internet aus einem vergleichbaren Zeitraum.
56 Das Gerät Tchibo Dampfbügelstation Modell 280 962 wurde mit Datum vom 6. Februar 2012 an Dritte verkauft. Das Garantieschreiben der Tchibo Service Centers zu einem Modell 280 962 datiert vom 7. November 2013. Wegen der dazugehörigen Bedienungsanleitung wird auf den Inhalt der Anlage N3 verwiesen.
57 Die Klägerin vertritt unter anderem die Auffassung, dass die Lehre des Streitpatents nicht neu sei. Der Gegenstand des Patentanspruch 1 des Streitpatents sei nicht neu gegenüber den Dokumenten und Schriften N1, N2, N3 bis N8. Bei den Dokumenten N2, N4 bis N6 handele es sich um Bedienungsanleitungen zu Haushaltsgeräten, die zum Stand der Technik gehörten. Bei der N2 handele es sich um die Dampfbügelstation "Laurastar Lift". Die Bedienungsanleitung für das Dampfbügelgerät "Laurastar Lift" sei vor dem Prioritätsdatum öffentlich zugänglich gewesen. Wegen des konkreten Inhalts der Bedienungsanleitung wird auf die Anlage N2 verwiesen. Das Produkt selbst sei vor dem Prioritätszeitpunkt Gegenstand der Berichterstattung Dritter gewesen und auf der Handelsplattform "amazon" zum Verkauf angeboten worden. Aus dem Bildschirmausdruck ergebe sich das "erste Verfügbarkeitsdatum" vom 12. April 2013. Weitere Berichterstattungen über das Produkt, auch vom Hersteller selbst, fänden sich im Internet. Die im Verfahren eingereichten Fotografien von dem Gerät "Laurastar Lift" stammten von einem Gerät, welches zum Stand der Technik gehöre.
58 Insbesondere offenbarten die Entgegenhaltungen eine Abdeckung, die durch ein Scharnier mit dem Gehäuse fest verbunden sei. Da das Streitpatent keine explizite Definition eines Scharniers enthalte, sei auf die allgemeine Definition eines Scharniers abzustellen.
59 Des Weiteren ist die Klägerin der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Nichts anderes gelte für die Unteransprüche. Insbesondere die Gegenstände der Patentansprüche 1, 2 und 4 beruhten unter anderem gegenüber einer Kombination von N1 oder N2 mit N10, N11 oder N12 bzw. N9 mit N2 oder N3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
60 Bezüglich des Gegenstands des Patentanspruchs 4 macht die Klägerin geltend, er sei nicht neu gegenüber einem der Dokumente N1, N2, N3, N5 oder N6. Des Weiteren beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Kombination von Dokument N1 oder N2 mit einem der Dokumente N10, N11 oder N12, einer Kombination von Dokument N1 oder N2 mit dem allgemeinen Fachwissen, belegt durch die Dokumente N9 und N13 bis N17 sowie N18 bis N21 sowie einer Kombination von Dokument N1 oder N2 mit N22 oder N23. Darüber hinaus weise der naheliegende Kombinationsgegenstand von N9 mit N1 oder N2 auch die Merkmale des Anspruchs 4 auf. Zudem wäre der Fachmann ohne erfinderisches Zutun durch eine Kombination des Kombinationsgegenstandes N9 mit N1 oder N2 mit einem der Dokumente N10, N11 oder N12 oder dem allgemeinen Fachwissen zum Gegenstand des Anspruchs 4 gelangt. Unter Zugrundelegung der Auslegung der Beklagten wäre der Fachmann auch durch den naheliegenden Kombinationsgegenstand aus N9 mit N10, N11, N12, dem allgemeinen Fachwissen oder N22 oder N23 zu dem Gegenstand des Anspruchs 4 gelangt.
61 Die Hilfsanträge seien unzulässig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1 sei unzulässig erweitert, der Schutzbereich in unzulässiger Weise erweitert und die Fassung der Patentansprüche unklar. Im ursprünglich eingereichten Anspruchssatz sei Patentanspruch 4 von Patentanspruch 2 und 3 abhängig. Eine Kombination der Patentansprüche 1 und 4 unter Auslassung der Merkmale der Patentansprüche 2 oder 3 sei damit ursprünglich nicht offenbart. Aus der ursprünglichen Beschreibung lasse sich nichts anderes herleiten. In der Patentschrift werde nicht ausgeführt, aus welchen Gründen genau eine Kombination der Offenbarungsstellen der Absätze [0007] und [0013] gewählt werde.
62 Eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs liege deshalb vor, weil Dritte darauf vertrauen dürften, dass im Zweifelsfall nur eine Kombination der Merkmale der Patentansprüche 1, 2 und 4 oder 1, 3 oder 4 möglich sei. Im Hilfsantrag 1 werde in Patentanspruch 4 die Bezugnahme auf den nicht patentfähigen Patentanspruch 2 gestrichen.
63 Zudem sei die Formulierung des neuen Patentanspruchs 1 unklar. Dies betreffe den Ausdruck "unterhalb". Er sei nur dann sinnvoll, wenn er in Bezug zu einem anderen Gegenstand gesetzt werde und die Ausrichtung "unterhalb" relativ zu dem anderen Gegenstand eindeutig sei. Vorliegend sei unklar, wie die Formulierung "unterhalb der Entleerungsöffnung" zu interpretieren sei. Das elektrische Haushaltsgerät könne zum Bügeln in verschiedene Betriebspositionen gebracht werden, wie "Nutzungsposition" oder "Entleerungsposition". Je nach Position ändere sich die Bedeutung der relativen Positionsangabe "unterhalb der Entleerungsposition".
64 Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 sei darüber hinaus nicht neu. Der Inhalt der Entgegenhaltung N2 nehme den Gegenstand neuheitsschädlich vorweg. Neben der Bedienungsanleitung würde entsprechend der schriftsätzlich eingereichten Fotografien, u.a. aus dem Schriftsatz vom 30. April 2024, S. 7, bei der Dampfbügelstation "Laurastar Lift" zu erkennen sein, dass die Abdeckung mit dem Scharnier in der N2 einfach gedreht werden könne, wobei das Scharnier dann oberhalb oder unterhalb der Entleerungsöffnung angeordnet werden könne. Eine Positionierung des Scharniers unterhalb der Entleerungsöffnung vereinfache die Anwendung, da der Stopfen dann in der offenen Stellung der Abdeckung einfacher zugänglich sei. Die Abdeckung weise eine hohle Form auf, welche Flüssigkeit sammle, die durch die Entleerungsöffnung fließe. Dem Streitpatent seien keine Vorgaben zu entnehmen, wie viel Wasser gesammelt werden müsse. Von einem Sammeln im Sinne der Lehre des Streitpatents sei dann auszugehen, wenn eine temporäre Rückhaltefunktion erreicht werden könne. Dies sei bei den Abdeckungen der Geräte der Entgegenhaltungen der N2 und N3 der Fall.
65 Zudem fehle es an erfinderischer Tätigkeit. Der Fachmann würde ausgehend von der N1 oder N2 zum Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gelangen, wenn er diese mit der N10 kombiniere. Der Fachmann steht vor der Aufgabe, beim Entkalken ein ungeregeltes Entlanglaufen von Flüssigkeiten am Gehäuse zu verhindern. Der Fachmann werde zudem ausgehend von der N1 oder N2 in Kombination mit dem Fachwissen, dokumentiert in den Dokumenten N9, N13 bis N17 bzw. N18 bis N23, zum Gegenstand des Patenanspruchs 1 gelangen.
66 Die Klägerin beantragt,
67 das europäische Patent 3 088 599 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 9 für nichtig zu erklären.
68 Die Beklagte beantragt,
69 die Klage abzuweisen;
70 hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in den jeweiligen Fassungen gemäß der Hilfsanträge 1 bis 10 in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, eingereicht mit Schriftsatz vom 28. März 2024, richtet, wobei sich die weiter angegriffenen Patentansprüche 2, 4, 5 bis 7 und 9 auf den derart geänderten Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbeziehen und wobei die nicht angegriffenen Patentansprüche unverändert erhalten bleiben.
71 Die Beklagte stützt sich u. a. auf nachfolgende Dokumente:
72 B1 Merkmalsgliederung
73 B2 EP 1 764 438 A1.
74 Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Mit näheren Ausführungen trägt sie vor, dass keine der vorgelegten Druckschriften oder Entgegenhaltungen den Gegenstand des Streitpatents vorwegnehme oder ihn nahelege. Die Hilfsanträge seien zulässig und das Streitpatent in den Fassungen der Hilfsanträge patentfähig.
75 Die Entgegenhaltung der N2 gehöre nicht zum Stand der Technik. Dies gelte insbesondere für die von der Klägerin schriftsätzlich eingereichten Fotografien, welche ein Gerät des Typs "Laurastar Lift" zeigten. Es seien bauliche Abweichungen festzustellen, so dass bestritten werde, dass das auf den Fotografien abgebildete Gerät vor dem Prioritätsdatum im Markt gewesen sei.
76 Die Entgegenhaltung N1 sei nicht neuheitsschädlich, weil diese kein Scharnier im Sinne des Streitpatents offenbare. Die Abdeckung hänge im geöffneten Zustand neben der Entleerungsöffnung nach unten herunter. Das "labbrige" Band sei kein Scharnier, wie es die Streitpatentschrift vorgebe. Auch der Entgegenhaltung N2 sei kein Scharnier im Sinne des Streitpatents zu entnehmen. Das "labbrige" Band, mit dem die Abdeckung mit dem Gerät verbunden sei, lasse ohne Weiteres auch Bewegungen um mehr als eine Achse zu. Zudem sei die Abdeckung in der offenen Stellung nicht derart angeordnet, dass sich in der Abdeckung Flüssigkeit sammeln könne. Allein der Umstand, dass Wasser in einen Hohlraum aufgrund der Schwerkraft des Wassers fließen könne, entspreche nicht der technischen Lehre des Streitpatents.
77 Ferner sei der N3 kein Scharnier im Sinne des Klagepatents zu entnehmen. Weder die Abbildungen noch die Beschreibung offenbarten ein solches. Soweit die Klägerin Fotografien des Geräts der N3 eingereicht habe, sei diesen nicht zu entnehmen, dass die Abdeckung in der Lage sei, eine zweite stabile Stellung einzunehmen. Diese müsse vielmehr gehalten werden, um eine offene Stellung einzunehmen. Ferner weise die N3 keine Abdeckung auf, deren hohle Form zum Sammeln von Flüssigkeit beim Entleeren im Sinne des Streitpatents geeignet sei.
78 Auch die weiteren Entgegenhaltungen N4 – N6 offenbarten kein Scharnier im Sinne des Klagepatents. Den Entgegenhaltungen N7 und N8 könne der Fachmann nicht entnehmen, dass die Öffnung es ermögliche, Kesselsteine zu entfernen.
79 In diesem Zusammenhang erscheine es auch nicht naheliegend zu sein, dass der Fachmann ausgehend von der N9 Anlass habe, diese mit den technischen Lehren der N2 oder N3 zu kombinieren. Der Fachmann würde, wenn überhaupt, die drehbare Verschlussklappe mittels eines einfachen und aus dem Stand der Technik bekannten labbrigen Haltebands an dem Gerät anbringen und so eine Verliersicherung bereitstellen. Eine Ausgestaltung mit einem Scharnier sei vor diesem Hintergrund fernliegend.
80 Der Hilfsantrag 1 sei zulässig und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig. Eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor, da sich der Offenbarungsgehalt aus den Absätzen [0013] und [0014] ergeben würde. Es bestehe kein technischer Zusammenhang zu den weiteren Ausführungsformen des Streitpatents.
81 Der Schutzbereich des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei nicht unzulässig erweitert. Vielmehr sei der Schutzbereich eingeschränkt worden, indem die Merkmale des Unteranspruchs 4 in den Patentanspruch 1 hinzugefügt worden seien.
82 Die Fassung des Patentanspruchs 1 sei ferner nicht unklar. Bei der Lageposition "unterhalb" sei auf die bestimmungsgemäße Betriebsposition des Haushaltsgeräts abzustellen. Diese ergebe sich dabei auch aus den Figuren des Streitpatents und sei jene Position bzw. Orientierung des Geräts, die das Gerät üblicherweise einnehme, wenn eine Person das Gerät bestimmungsgemäß betreibe.
83 Die Entgegenhaltungen N2 und N3 offenbarten kein Scharnier in der bestimmungsgemäßen Betriebsposition unterhalb der Entleerungsöffnung. Bei keinem der Geräte sei es vorgesehen, dass die Abdeckung eine hohle Form aufweise, welche die Flüssigkeit sammle, die durch die Entleerungsöffnung fließe. Ein Sammeln von Wasser in einem Hohlraum finde nicht statt. Vielmehr treffe das Wasser aufgrund seiner Schwerkraft beim Ausgießen auf den jeweiligen Rand.
84 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei auch erfinderisch. Eine Kombination der N1 oder N2 mit N10, N11 oder N12 sei nicht naheliegend. Die N10 betreffe eine Filtervorrichtung, die Verunreinigungen, die im Abwasser einer Waschmaschine enthalten seien, auffange. Der Fachmann habe keinen Anlass, entsprechende Kombinationen vorzusehen. Ferner führten die weiteren Kombinationen nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
85 Der Senat hat den Parteien in einem qualifizierten Hinweis vom 26. Februar 2024 seine vorläufige Auffassung zur Sach- und Rechtslage mitgeteilt und eine letzte Frist zur Stellungnahme bis zum 30. April 2024 gesetzt. Gegenstand des Hinweises sind die angegriffenen Patentansprüche in der erteilten Fassung sowie gemäß den ursprünglichen Hilfsanträgen 1 bis 5 gewesen.
86 Auf den qualifizierten Hinweis des Senats haben die Parteien weiter vorgetragen. Der Senat hat den Parteien weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben.
87 Die Beklagte rügt die verspätete Einreichung des klägerischen Schriftsatzes vom 30. April 2024 einschließlich der Anlagen, insbesondere der Gutachten.
88 Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2024 verwiesen.
89 Die Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg.
90 Das Streitpatent ist, soweit angegriffen, in der geltenden Fassung nicht rechtsbeständig, denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ) vor. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. In der Fassung des Hilfsantrags 1 erweist sich die Fassung der Patentansprüche als zulässig und der Gegenstand des Streitpatents als patentfähig. Auf die Frage, ob das Streitpatent auch in den jeweiligen Fassungen nach den weiteren Hilfsanträgen 2 bis 10 Rechtsbestand hätte, kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
91 Die Rüge der Beklagten, der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 30. April 2024 sowie der Inhalt der beigefügten Anlagen seien verspätet in das Verfahren eingeführt worden (§ 83 Abs. 4 Satz 1 PatG), greift nicht durch.
92 Der Schriftsatz und seine Anlagen hätten schon deswegen nicht gemäß § 83 Abs. 4 PatG zurückgewiesen werden können, weil sie nicht nach Fristablauf, sondern fristgemäß am 30. April 2024 – dem Ende der zweiten Frist zur Stellungnahme - bei Gericht eingegangen sind (vgl. BPatG, Urt. v. 2. August 2023 – 7 Ni 10/21 –, Rn. 245, juris).
93 Das Streitpatent bezieht sich auf ein elektrisches Haushaltsgerät zum Bügeln, das ein Gehäuse umfasst, das einen Dampferzeuger umschließt, der eine Entleerungsöffnung aufweist, die das Abführen des Kesselsteins ermöglicht, und bezieht sich insbesondere auf ein Gerät, das einen abnehmbaren, von außerhalb des Gehäuses zugänglichen Stopfen aufweist, der die Entleerungsöffnung verschließt, und das eine Abdeckung umfasst, die den Stopfen verdeckt (vgl. NK2 (deutschsprachige Maschinenübersetzung der Streitpatentschrift), Absatz [0001]).
94 Aus der Anmeldung EP 1 764 438 und aus einigen im Handel erhältlichen Geräten seien Bügelgeräte bekannt, die ein Gehäuse umfassten, das einen Behälter zur Erzeugung von Dampf unter Druck umschließe, der über ein Kabel mit einem Bügeleisen verbunden sei, wobei der Behälter eine Entleerungsöffnung umfasse, die die Entfernung von Kesselstein ermögliche und durch einen abnehmbaren Stopfen verschlossen sei, der von der Außenseite des Gehäuses zugänglich sei. Bei solchen Geräten bestehe der Stopfen in der Regel aus Metall, um den hohen Temperaturen im Behälter standzuhalten, und werde auf die Abflussöffnung geschraubt. Um zu verhindern, dass sich der Benutzer beim Berühren des Metallteils des Stopfens verbrenne, könne der Stopfen mit einem Kunststoffteil versehen sein, das im Allgemeinen auf den Stopfen aufgeformt sei, wobei ein solches Kunststoffteil vorteilhafterweise eine geeignete Form aufweisen könne, um die Handhabung des Stopfens zu erleichtern.
95 Ein Nachteil einer solchen umspritzten Kappe sei jedoch, dass sie relativ teuer in der Herstellung sei. Außerdem bestehe bei einem solchen Verschluss mit einem umspritzten Kunststoffteil das Risiko, dass sich der Benutzer verbrenne, wenn er den Kunststoffteil des Verschlusses während des Betriebs des Geräts berühre, da dieser in direktem Kontakt mit dem Metallteil stehe und seine Temperatur während des Betriebs des Geräts allmählich ansteige.
96 Um diese Nachteile zu beheben, sei es bekannt, die Metallkappe mit einer abnehmbaren Kunststoffabdeckung zu bedecken, die auf dem Gehäuse und nicht auf der Metallkappe befestigt werde, wobei eine solche unabhängige Kunststoffabdeckung den Vorteil habe, dass sie kostengünstig herzustellen sei und eine bessere Wärmeisolierung biete.
97 Eine solche abnehmbare Kunststoffabdeckung habe jedoch den Nachteil, dass sie leicht verloren gehen könne und wenig ergonomisch zu bedienen sei, so dass das Gerät oft ohne die Abdeckung benutzt werde, wobei die Gefahr von Verbrennungen bestehe, wenn der Verschluss damit in Berührung komme (vgl. NK2, Absätze [0002] bis [0005]).
98 Ausgehend davon bestehe eine Aufgabe des Streitpatents darin, diese Nachteile zu beheben, indem ein Haushaltsgerät mit verbesserter Sicherheit und Ergonomie bei der Benutzung bereitgestellt werde (vgl. NK2, Absatz [0006]).
99 Diese Aufgabe soll durch den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) gelöst werden, der sich nach Merkmalen wie folgt gliedert:
100 Elektrisches Haushaltsgerät zum Bügeln, das
101 ein Gehäuse (20) aufweist, das einen Dampferzeuger einschließt,
102 der eine Entleerungsöffnung (42), die die Entfernung von Kesselstein ermöglicht,
103 einen lösbaren Stopfen (43), der die Entleerungsöffnung (42) verschließt, die von außerhalb des Gehäuses (20) zugänglich ist, und
104 eine Abdeckung (5) umfasst, die den Stopfen (43) maskiert,
105 dadurch gekennzeichnet, dass
106 1.4.1 die Abdeckung (5) mit dem Gehäuse (20) durch ein Scharnier (6) fest verbunden ist,
107 1.4.2 wobei die Abdeckung (5) eine geschlossene Stellung, in der sie den Stopfen (43) maskiert, und
108 1.4.3 eine offene Stellung einnehmen kann, in der sie den Zugang zu dem Stopfen (43) freigibt.
109 Der angegriffene abhängige Patentanspruch 4 lautet in gegliederter Form:
110 Elektrisches Haushaltsgerät nach einem der Ansprüche 2 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass
111 das Scharnier (6) unterhalb der Entleerungsöffnung (42) angeordnet ist, und dass sich
112 die Abdeckung (5) in der offenen Stellung unterhalb der Entleerungsöffnung (42) erstreckt,
113 wobei die Abdeckung (5) eine hohle Form aufweist, welche die Flüssigkeit sammelt, die durch die Entleerungsöffnung (42) fließt.
114 Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss oder dgl. anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von elektrischen Haushaltsgeräten zur Wäschepflege verfügt. Von ihm können Fachwissen zu den konstruktiven Gerätedetails sowie spezielle Kenntnisse zu den Anforderungen an eine ergonomische Bedienung von derartigen Haushaltsgeräten, in denen bei Einsatz hohe Temperaturen entstehen können, erwartet werden.
115 Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt zu erläutern:
116 Das elektrische Haushaltsgerät zum Bügeln weist ein Gehäuse auf, wobei das Gehäuse einen Dampferzeuger einschließt (Merkmale 1, 1.1).
117 Der Dampferzeuger umfasst eine Entleerungsöffnung, einen lösbaren Stopfen und eine Abdeckung. Die Entleerungsöffnung ermöglicht die Entfernung von Kesselstein. Der lösbare Stopfen verschließt die Entleerungsöffnung, die von außerhalb des Gehäuses zugänglich ist. Die Abdeckung maskiert den Stopfen (Merkmale 1.2, 1.3, 1.4).
118 Bei der vom Dampferzeuger umfassten Entleerungsöffnung gemäß Merkmal 1.2 kann es sich um jede Öffnung handeln, mit der eine Entleerung von Flüssigkeit/Wasser und eine Entfernung (vgl. NK1 (Streitpatentschrift EP 3 088 599 B1), Anspruch 1) bzw. ein Abführen (vgl. NK2 (deutschsprachige Maschinenübersetzung der Streitpatentschrift), Absätze [0001], [0007], [0023], [0048], [0050]) von Kesselstein aus dem Dampferzeuger ermöglicht wird.
119 Die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich einer zwischen einem Behälter 4, in dem sich Kesselstein bildet, und einem Wassertank 21 angeordneten Pumpe (vgl. NK2, Absätze [0030], [0045]), vermögen nicht zu überzeugen, da diese Bauteile nicht Gegenstand des Anspruchs 1 sind.
120 Eine über das Verschließen der Entleerungsöffnung hinausgehende Funktion des lösbaren Stopfens gemäß Merkmal 1.3 offenbart das Streitpatent nicht (vgl. NK2, Absätze [0007], [0044]).
121 Die Abdeckung hat im geschlossenen Zustand die Funktion, den Stopfen zu maskieren (Merkmale 1.4, 1.4.2), in dem Sinne, dass ein Kontakt mit dem Stopfen vermieden wird (vgl. NK2, Absätze [0008], [0044], NK2, Absatz [0051] am Ende bzw. NK1, Absatz [0052]).
122 Die Abdeckung ist mit dem Gehäuse durch ein im Anspruch 1 nicht näher definiertes Scharnier fest verbunden (Merkmal 1.4.1). Bei einem Scharnier handelt es sich um ein drehbares Gelenk zur Verbindung zweier Elemente zueinander, die ein Schwenken bzw. Klappen des ersten Elements gegenüber dem zweiten Element erlaubt. Darunter fallen auch Filmscharniere, die einteilig mit den beiden zu verbindenden Elementen ausgebildet sind und die durch ihre Biegsamkeit eine Drehung der verbundenen Elemente ermöglichen.
123 Die Abdeckung kann eine offene Stellung einnehmen, in der sie den Stopfen freigibt (Merkmal 1.4.3). Das bedeutet, dass der Benutzer dann Zugang zum Stopfen 43 hat und diesen mit einem Schraubendreher oder einer Münze abschrauben kann (vgl. NK2, Absatz [0048]).
124 Lageangaben wie "unterhalb" in Anspruch 4 (Merkmale 4.1, 4.2) oder "vertikal" bzw. "unten" in weiteren abhängigen Ansprüchen sind auf die bestimmungsgemäße Betriebsposition des Haushaltsgeräts bezogen, die sich aus den Figuren 1 und 3 der Streitpatentschrift ergibt.
125 Die Klägerin macht geltend, dass es zwei unterschiedliche Betriebspositionen gebe, eine in Absatz [0043] beschriebene "Nutzungsposition" und eine im Absatz [0045] beschriebene "Entleerungsposition".
126 Gemäß Absatz [0043] der NK2 platziert der Anwender die Abdeckung 5 wie in Figur 7 gezeigt, in der geschlossenen Stellung, indem er sie anhebt […].
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127 Die geschlossene Position der Abdeckung 5 ist auch in Figur 1 dargestellt, so dass auch in Figur 1 die Nutzungsposition (bestimmungsgemäße Betriebsposition) gezeigt ist.
128 In Absatz [0045] der NK2 heißt es: Wenn der Benutzer den Behälter 4 reinigen möchte, um den Kesselstein zu entfernen […], bringt er das Gerät an den Rand eines Spülbeckens […].
129 In den Absätzen [0046] bis [0049] der NK2 ist weiter beschrieben: "Der Benutzer entriegelt dann die Abdeckung 5, indem er mit dem Daumen auf die Verriegelungslasche 27 drückt […] und seitlich an der Oberseite der Abdeckung 5 zieht. Sobald die Abdeckung 5 entriegelt ist, bewegt der Benutzer die Abdeckung 5 manuell in die geöffnete Position […], die in den Abbildungen 3 und 6 dargestellt ist. Der Benutzer hat dann Zugang zum Stopfen 43 und kann diesen mit einem Schraubendreher oder einer Münze abschrauben. Wenn der Stopfen 43 herausgezogen wird, fließt die in der Wanne 4 enthaltene Flüssigkeit durch die Ablauföffnung 42 […]. Die Flüssigkeit fließt dann durch die Schwerkraft in den Hohlraum 50 der Abdeckung 5 […]."
130 Figur 3 zeigt nunmehr die Abdeckung 5 in der offenen Position, in der die Abdeckung 5 nach unten gekippt ist und sich die Abdeckung 5 dann unter den Auslass der Entleerungsöffnung 42 erstreckt (vgl. NK2, Absatz [0036], [0013]).
Abbildung
131 Soweit die Klägerin ausgeführt hat, dass im Streitpatent für den Vorgang des Entleerens eine genaue Orientierung des Geräts nicht angegeben sei, folgt aus den obigen Ausführungen jedoch, dass das Haushaltsgerät seine Nutzungsposition mit geschlossener Abdeckung 5 gemäß Figur 1 (Betriebsposition) auch beim Entleeren beibehalten kann und lediglich die Abdeckung 5 zu öffnen und der Stopfen 43 abzuschrauben ist.
132 Insoweit gelten sämtliche Lageangaben - wie oben bereits festgestellt - für die in den Figuren 1 und 3 dargestellte bestimmungsgemäße Betriebsposition.
133 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber den Dokumenten der N3 nicht neu.
134 Die Dokumente N3 und A3.1 betreffen Bedienungsanleitungen der Dampfbügelstation Tchibo, Modell 280 962, die zum Stand der Technik gehören.
135 Zum Stand der Technik gehört nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Anmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (BGH GRUR 2020, 833 Rn. 27 - Konditionierverfahren).
136 Ein Dokument ist öffentlich, wenn es zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt ist und der Allgemeinheit, das heißt einem an sich nicht beschränkten Personenkreis zugänglich geworden ist (BGH GRUR 1993, 466, 468 - Fotovoltaisches Halbleiterbauelement). Insoweit kommt es nicht auf den Nachweis an, dass das Dokument tatsächlich Dritten bekannt geworden ist. Erforderlich und genügend ist, dass ein nicht bestimmter Personenkreis vor dem Prioritätstag in der Lage war, Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 – X ZR 32/20 – Rn. 83 - Initialisierungsverfahren).
137 Unter Anwendung obiger Grundsätze sind die Bedienungsanleitungen N3/A3.1 Bestandteil des Stands der Technik geworden. Sie sind vor dem Prioritätszeitpunkt, dem 28. April 2015, der Öffentlichkeit zugänglich gewesen.
138 Nach den Regeln der gestuften Darlegungslast hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Liegt ein substantiierter Vortrag der darlegungspflichtigen Partei vor, kann sich der Gegner nicht auf ein substanzloses Bestreiten zurückziehen, wenn ihm nach Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten möglich und zumutbar ist (BGH GRUR 2022, 1302 Rn. 85 – Brustimplantat; GRUR 2022, 229 Rn. 38 - Ökotest III). So liegt der Fall hier.
139 Die Klägerin hat zunächst eine fremdsprachige Bedienungsanleitung und im weiteren Verlauf eine deutschsprachige Bedienungsanleitung sowie einen die Bedienungsanleitung betreffenden Bildschirmausdruck des Internetportals "yumpu.com" mit Datumsangabe vom 21. Juli 2013 vorgelegt. Diesen Sachvortrag hat zwar die Beklagte zunächst bestritten. Auf den weiteren Vortrag der Klägerin, die unter Ergänzung ihres Vortrags einen Kaufbeleg vom 6. Februar 2012 zum Produkt Dampfbügelstation Tchibo mit der Nummer "280962" (Anlage A3.2) sowie ein Garantieschreiben des Herstellers vom 7. November 2013 zum Gerät "Dampfbügelstation/280962" (Anlage A3.3) vorgelegt hat, ist die Beklagte aber nicht weiter eingegangen. Hat die Beklagte den substantiierten Sachvortrag nicht substantiiert bestritten, gilt er als unstreitig.
140 Dies gilt unabhängig davon, ob den Entscheidungen EUIPO BK R 1212/2019-3 und die darauf Bezug nehmende Entscheidung des BPatG (30 W (pat) 807/18) zur Gänze inhaltlich gefolgt werden kann (siehe dagegen EuG, Urteil vom 20.10.2021, T-823/19 – Spiralhaargummis; EuG, Urteil vom 21.06.2023, T-347/22 – Schmelztiegel), welche andere Rechte am geistigen Eigentum betrafen. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die jeweils besonderen tatsächlichen Voraussetzungen, die den Entscheidungen des EUIPO und des Bundespatentgerichts zu Grunde lagen, vorliegend einschlägig sind.
141 Es ist davon auszugehen, dass mit einem Verkauf dieser Dampfbügelstation an den Endverbraucher auch eine Bedienungsanleitung beigefügt gewesen ist. Dies spiegelt nicht nur die Verfügbarkeit auf der Dokumentationsplattform "yumpu.com" wieder, sondern ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass grundsätzlich solche Produkte im Markt - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 3 Abs. 4 ProdSG - nur mit einer Bedienungsanleitung ausgeliefert werden. Die Bedienungsanleitungen richteten sich somit an eine unbestimmte Vielzahl von Personen und sind mit Verkauf des Geräts am 6. Februar 2013 vor dem Prioritätszeitpunkt (28. April 2015) ausgeliefert worden, so dass die Bedienungsanleitungen öffentlich zugänglich gewesen sind und deshalb zum relevanten Stand der Technik zuzurechnen sind.
142 Die folgenden Seitenangaben beziehen sich - wie von der Klägerin vorgenommen - auf die Seiten des PDF-Dokuments und nicht auf die Seitenzahlen, die auf den jeweiligen Seiten angegeben sind.
143 N3/A3.1 beschreibt eine Dampfbügelstation (Bügeleisen, Basisstation mit Dampfdruckbehälter) mit einem Gehäuse, das einen Dampferzeuger (Dampfdruckbehälter) einschließt, der eine Entleerungsöffnung, einen Stopfen (Verschluss) und eine den Stopfen maskierende Abdeckung aufweist. Der lösbare Stopfen verschließt die von außerhalb des Gehäuses zugängliche Entleerungsöffnung zur Entfernung von Kesselstein (Kalkreste, Kalkrückstände). Die Abdeckung ist aus ihrer geschlossenen Stellung, in der sie den Stopfen maskiert, in ihre offene den Zugang zum Stopfen freigebende Stellung hochzuklappen (Merkmale 1 bis 1.4, 1.4.2, 1.4.3; vgl. A3.1 Seite 1, 8, 21, 22).
Abbildung
N3, Seite 21 A3.1, Seite 21
145 Der Begriff "hochklappen" in A3.1 umfasst ein Schwenken um eine Achse, was für das Vorliegen eines Scharniers spricht.
146 Die Klägerin hat in ihrer Nichtigkeitsklage und im Schriftsatz vom 23. Dezember 2022 folgende Fotos des Scharniers von der Unterseite der Basisstation der ihr vorliegenden bzw. dem Verletzungsgericht übergebenen Dampfbügelstation von N3 eingeblendet.
Abbildung
Foto aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 15.07.2022, Seite 23
Abbildung
Fotos aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 23.12.2022, Seite 21
Abbildung
Fotos aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 23.12.2022, Seite 21
150 Die Fotos belegen, dass die Abdeckung mittels eines Scharniers - hier eines Filmscharniers - fest mit dem Gehäuse verbunden ist (Merkmal 1.4.1). Das Filmscharnier erlaubt ein Hochklappen bzw. Schwenken der Abdeckung aus der geschlossenen Stellung in die geöffnete Stellung.
151 N3 offenbart damit sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.
152 Da die Beklagte die Ansprüche des Streitpatents ausdrücklich als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, hat das Streitpatent in der erteilten Fassung insgesamt keinen Rechtsbestand (vgl. BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). Einer isolierten Prüfung der angegriffenen Unteransprüche bedarf es nicht. Dabei ist zum jeweils nächsten Hilfsantrag überzugehen, sofern sich der Patentanspruch 1 der zuvor geprüften Fassung als nicht patentfähig erweist.
153 Der Hilfsantrag 1 ist zulässig und der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist patentfähig, mithin rechtsbeständig.
154 Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ) liegt nicht vor. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
155 Der Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Entscheidend ist, was der Fachmann diesen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (BGH, Urteil vom 26. September 2023 – X ZR 76/21 Rn. 41 - Farb- und Helligkeitseinstellung; GRUR 2020, 974, Rn. 39 – Niederflurschienenfahrzeug). Danach ist ein "breit" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung aus fachlicher Sicht als Ausgestaltung der im Anspruch beschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit bereits der Anmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (vgl. BGH GRUR 2024, 680 Rn. 60 - Authentifizierte Abstandsmessung).
156 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 stellt eine Kombination des ursprünglichen Patentanspruchs 1 mit dem ursprünglichen Unteranspruch 4 dar. Insoweit stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass die Gegenstände der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 4 für sich genommen nicht unzulässig erweitert sind. Die Merkmale 4.1, 4.2 und 4.3 sind auch dem Absatz [0013] der Streitpatentschrift sinngemäß zu entnehmen und stellen eine besondere Ausführungsform des Erfindungsgegenstandes dar.
157 Aber auch die Kombination des neuen Patentanspruchs 1 unter Hinzufügung der Merkmale des gesamten Unteranspruchs 4 stellt keine unzulässige Erweiterung dar. Soweit die Klägerin allein darauf abstellt, dass der ursprüngliche Unteranspruch 4 nur mittelbar auf Patentanspruch 1 unter Einbeziehung der Unteransprüche 2 oder 3 rückbezogen gewesen, und dieser Rückbezug nunmehr weggefallen sei, stellt sich die Rechtslage nicht anders dar. Absatz [0013] der Streitpatentschrift nimmt nicht Bezug auf die vorherigen Absätze [0008] bis [0012]. Der nachfolgende Absatz [0014] beschreibt die mit den Merkmalen des Absatzes [0013] beabsichtigte Wirkung. Der Fachmann sieht daher die Merkmale 4.1, 4.2 und 4.3 losgelöst von den Merkmalen der Ansprüche 2 und 3 als offenbart an.
158 Vor diesem Hintergrund stellt die Kombination der Patentansprüche 1 und 4 eine Einschränkung dar, die nicht zu einer Verschiebung des Gegenstands der ursprünglich offenbarten Erfindung führt.
159 Der weitere Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. d), 123 Abs. 3 EPÜ) bleibt ohne Erfolg.
160 Eine Erweiterung des Schutzbereichs liegt vor, wenn die nachträgliche Einbeziehung eines vom Streitpatent in der erteilten Fassung nicht geschützten Gegenstands in einen Patentanspruch zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpatents führt. Das Patentnichtigkeitsverfahren eröffnet dem Patentinhaber zwar die Möglichkeit, das Schutzrecht in eingeschränkter Fassung zu verteidigen. Es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents. Diese Funktion ist vielmehr allein dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen. Deshalb darf ein Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren nicht so geändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (BGH GRUR 2005, 145, 146 - elektronisches Modul; Urt. v. 9. Januar 2024 – X ZR 74/21 –, Rn. 43, juris – Happy Bit).
161 Da der erteilte Patentanspruch 1 auch einen Gegenstand umfasst, der die Merkmale 4.1 bis 4.3 aufweist, führt die Aufnahme dieser Merkmale nicht zu einem anderen Gegenstand der Erfindung. Durch die Hinzufügung dieser Merkmale in Patentanspruch 1 kommt auch keine Handlung als Patentverletzung in Betracht, die vor der Änderung nicht als Verletzung des erteilten Patents angesehen werden konnte (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – Xa ZB 14/09; GRUR 2011, 40 Rn. 18 – Winkelmesseinrichtung).
162 Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Kommentierung in Schulte, PatG, 11. Aufl., § 22 Rn. 16, die Auffassung vertritt, dass eine Streichung der Bezugnahme auf einen nicht patentfähigen anderen Anspruch in einem patentfähigen Unteranspruch zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs führe, dringt sie damit im vorliegenden Fall nicht durch. Die hierauf bezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Doppelachsaggregat" (GRUR 1980, 166) ist nicht einschlägig. Im dortigen Fall kam dem Unteranspruch 4 ein eigenständiger schutzfähiger Gegenstand zu, so dass die Streichung der Bezugnahme dem Anspruch einen Inhalt geben würde, der über das ursprüngliche Schutzbegehren der Beklagten im Erteilungsverfahren hinausgehen würde. Vorliegend stellte der Unteranspruch 4 eine besondere Ausführungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre des erteilten Patentanspruch 1 dar.
163 Indem der Schutzbereich durch die Aufnahme der Merkmale des Unteranspruchs 4 eingeschränkt wird, bezieht sich der Unteranspruch 2 nunmehr nur noch auf den eingeschränkten Patentanspruch 1 einschließlich der Merkmale des erteilten Unteranspruchs 4. Dies entspricht der Kombination des erteilten Unteranspruchs 4 mit Unteranspruch 2 und Patentanspruch 1. Da der erteilte Unteranspruch 3 nicht angegriffen ist, bleibt er außer Betracht.
164 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist klar (Art. 84 Satz 2 EPÜ).
165 Der Ausdruck "unterhalb" in den Merkmalen 4.1 und 4.2 ist klar, denn er bezieht sich auf die bestimmungsgemäße Betriebsposition des Haushaltsgeräts.
166 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist neu.
167 N1 betrifft die Bedienungsanleitung "Braun Freestyle Sprint SI 9720" (24. April 2006) mit dem Anlagenkonvolut A1, A1.2, A1.3, A1.4, A1.5 sowie das zugehörige zum Verkauf angebotene Gerät "Braun Freestyle Sprint SI 9720".
168 Die Bedienungsanleitung der Dampfbügelstation Braun SI 9720 (N1) gehört zum Stand der Technik. Sie ist vor dem Prioritätszeitpunkt der Öffentlichkeit zugänglich gewesen.
169 Unter Anwendung der Regeln der gestuften Darlegungslast ist die Beklagte dem ergänzten Sachvortrag der Klägerin nicht entgegengetreten. Der Sachvortrag ist somit unstreitig. Die Klägerin hat zunächst eine Bedienungsanleitung sowie einen Bildschirmausdruck von einem Angebot des Dampfbügelgeräts Braun SI 9720 auf der Handelsplattform "amazon" vorgelegt. Dort wird ein erstes Verfügbarkeitsdatum, der 24. April 2006, angegeben. Diesen Sachvortrag hat die Beklagte zunächst bestritten. Hierauf hat die Klägerin weitere Dokumente vorgelegt, wie Bildschirmausdrucke von Kundenbewertungen auf der Handelsplattform "amazon" aus dem Jahr 2008 sowie dem Vergleichsportal "Geizhals", welches die Dampfbügelstation seit dem 4. April 2006 als gelistet führt. Diesen ergänzten Sachvortrag hat die Beklagte nicht mehr in Frage gestellt.
170 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die Bedienungsanleitung mit dem Verkauf des Produkts an Dritte der Öffentlichkeit zugänglich gewesen ist.
171 Hierauf kommt es jedoch entscheidend nicht an, weil der Bedienungsanleitung das Merkmal 4.1 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.
172 Die folgenden Seitenangaben zur Bedienungsanleitung beziehen sich - wie von der Klägerin vorgenommen - auf die Seiten des PDF-Dokuments und nicht auf die Seitenzahlen, die auf den jeweiligen Seiten der Bedienungsanleitung N1 angegeben sind.Die in N1 beschriebene Dampfbügelstation (vgl. Seite 5, linke Spalte, Zeile 5) verfügt über ein Gehäuse, das einen Dampferzeuger (Boiler 16) einschließt, der eine Entleerungsöffnung, einen Stopfen (Metall-Verschlusskappe 14) und eine Abdeckung (Silikon-Verschlusskappe 15) aufweist (vgl. Seite 5, Gerätebeschreibung i. V. m. Abbildung Seite 3, Abbildung g Seite 4).
Abbildung
N1, Ausschnitt Abbildung Seite 3
Abbildung
N1, Abbildung g Seite 4
175 Der Stopfen 14 verschließt die Entleerungsöffnung und ist zum Reinigen des Dampferzeugers 16 zu entfernen.
176 Zuvor ist die den Stopfen 14 maskierende Abdeckung 15 aus ihrer geschlossenen Stellung in ihre offene, den Zugang zum Stopfen freigebende Stellung abzuziehen (vgl. Seite 6, Abschnitt Reinigung des Boilers, Abbildung Seite 3, Abbildung g Seite 4). Die Abdeckung 15 ist mittels eines Bandes fest mit dem Gehäuse verbunden (vgl. Ausschnitt Abbildung g Seite 4). Das Band erlaubt ein Drehen der geschlossenen Abdeckung 15 zum Öffnen der Abdeckung (Pfeil 2 in Abbildung g Seite 4) und ein Halten der Abdeckung in der geöffneten Position (vgl. Abbildung Seite 3). Beim Vergleich der Lage der Abdeckung 15 in der geschlossenen Position und in der geöffneten Halteposition ist festzustellen, dass die Abdeckung 15 um eine senkrechte Achse geschwenkt wurde.
Abbildung
N1, Ausschnitte von Abbildung g Seite 4, Abbildung Seite 3
178 Die Beklagte verweist auf ein gebraucht erworbenes Gerät des Typs "BRAUN Freestyle Sprint SI 9720", von dem sie die beiden folgenden Fotos eingereicht hat.
Abbildung
Fotos aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.03.2024
180 Das linke Foto zeigt im Gegensatz zur Bedienungsanleitung (vgl. N1, Abbildung Seite 3), dass die Abdeckung nach dem Öffnen herunterhängt. Die Abdeckung wurde um eine senkrechte und eine waagerechte Achse geschwenkt. Das Band ist damit nicht als Scharnier anzusehen.
181 Die baulichen Gegebenheiten der Abdeckung am Gerät "BRAUN Freestyle Sprint SI 9720" unterscheiden sich von den schematischen Darstellungen der Abdeckung in der Bedienungsanleitung N1. Nachdem die Bedienungsanleitung N1 ein Scharnier an der Abdeckung nicht ausdrücklich erwähnt, ist mit Blick auf das Gerät "BRAUN Freestyle Sprint SI 9720" davon auszugehen, dass das in der Bedienungsanleitung dargestellte Band kein Scharnier gemäß den Merkmalen 1.4.1 und 4.1 ist.
182 Zudem ist das Band an der Abdeckung in der bestimmungsgemäßen Betriebsposition seitlich und nicht - wie in Merkmal 4.1 gefordert - unterhalb der Entleerungsöffnung angeordnet.
183 N2 betrifft die Bedienungsanleitung "Laurastar Lift" (12. April 2013) mit dem Anlagenkonvolut A2.1, A2.2, A2.3, A2.4, A2.5, A2.6, A2.7 sowie das zugehörige zum Verkauf angebotene Gerät "Laurastar Lift".
184 Die Vorbenutzung des von der Klägerin nicht modifizierten Geräts "Laurastar Lift" wird unterstellt.
185 Die folgenden Seitenangaben zur Bedienungsanleitung beziehen sich - wie von der Klägerin vorgenommen - auf die Seiten des PDF-Dokuments und nicht auf die Seitenzahlen, die auf den jeweiligen der Seiten Bedienungsanleitung N2 angegeben sind.
Abbildung
N2, Abbildung (Ausschnitt) Seite 3 und Abbildung Seite 11
187 Bei dem Gerät "Laurastar Lift" handelt sich um eine Dampfbügelstation (steam generator 1, iron 2) mit einem Gehäuse, das einen Dampferzeuger (steam generator 1) einschließt, der eine Entleerungsöffnung, einen Stopfen (drain screw 15) und eine Abdeckung (protective tab) aufweist. Der Stopfen 15 verschließt die von außerhalb des Gehäuses zugängliche Entleerungsöffnung zur Entfernung von Kesselstein (limescale - Kalkablagerung). Zunächst ist die den Stopfen 15 maskierende Abdeckung (protective tab) aus ihrer geschlossenen Stellung in ihre offene, den Zugang zum Stopfen 15 freigebende Stellung anzuheben (vgl. Seite 4, linke Spalte, Abbildung Seite 3; Seite 11, Abschnitt "Draining the appliance", Abbildungen G, H).
188 Die Abdeckung ist mittels eines Bandes fest mit dem Gehäuse verbunden (vgl. Abbildungen Seite 3, 11). Das Band erlaubt ein Schwenken der geschlossenen Abdeckung zum Öffnen der Abdeckung (Pfeil in Abbildung G Seite 11) und ein Halten der Abdeckung in der geöffneten Position (vgl. Abbildung Seite 3). Beim Vergleich der Lage der Abdeckung in der geschlossenen Position und in der geöffneten Position ist festzustellen, dass die Abdeckung in der bestimmungsgemäßen Betriebsposition um eine waagerechte Achse geschwenkt wurde.
189 Die Klägerin hat dem Schriftsatz vom 23. Dezember 2022 Fotos der vorliegenden bzw. dem Verletzungsgericht übergebenen Dampfbügelstation von N2 beigefügt.
Abbildung
Fotos aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 23.12.2022, Seiten 19, 20
191 Diese Aufnahmen zeigen das Band, das die Abdeckung mit dem Gehäuse verbindet. Das Band verjüngt sich in seiner Dicke. In der bestimmungsgemäßen Betriebsposition wird die Abdeckung, einer Bewegungsbahn folgend, um die verjüngte Stelle als Drehachse von oben nach unten geschwenkt.
192 Gemäß Abbildung Seite 11 der Bedienungsanleitung und nachfolgendem Foto ist das Band in der bestimmungsgemäßen Betriebsposition oberhalb und nicht - wie mit Merkmal 4.1 gefordert - unterhalb der Entleerungsöffnung angeordnet, so dass sich die Abdeckung in der offenen Stellung oberhalb und nicht - wie mit Merkmal 4.2 gefordert - unterhalb der Entleerungsöffnung erstreckt.
Abbildung
Abbildung
N2, Abbildung Seite 11 (links), Foto aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 23.12.2022, Seite 19 (rechts)
194 Die Klägerin hat das Gerät modifiziert, indem sie das Band und die Abdeckung gegenüber der Entleerungsöffnung von oben nach unten gedreht hat (vgl. Foto aus dem Schriftsatz vom 30. April 2024). Eine Positionierung des Scharniers unterhalb der Entleerungsöffnung vereinfache nach Ansicht der Klägerin die Anwendung, da der Stopfen dann in der offenen Stellung der Abdeckung einfacher zugänglich sei.
195 Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass zum Prioritätstag des Streitpatents eine solches modifiziertes Gerät Stand der Technik war.
Abbildung
Foto aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 30.04.2024, Seite 7
197 Die Bedienungsanleitung N2 sowie die weiteren in diesem Zusammenhang vorgelegten Dokumente geben keine Hinweise für eine derartige Modifikation. Zudem hat die Inaugenscheinnahme des Geräts in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass sich das Band beim typengemäßen Gebrauch nicht einfach drehen lässt.
198 Im Ergebnis ist das modifizierte Gerät nicht als Stand der Technik zu berücksichtigen.
199 N3 offenbart nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1.
200 Auf dem folgenden, von der Klägerin eingereichten Foto ist die geöffnete Abdeckung zu sehen, die einen Hohlraum aufweist, durch den das aus der Entleerungsöffnung austretende Wasser hindurchfließt.
Abbildung
Foto aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 28.03.2024, Seite 11
202 Der Hohlraum ist zur Aufnahme des Verschlusses ausgebildet. Dies ergibt sich aus den folgenden von der Klägerin eingereichten Fotos und der Bedienungsanleitung.
Abbildung
Fotos aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 23.12.2022, Seite 21
204 Gemäß Bedienungsanleitung in deutscher Sprache (A3.1, Seiten 21, 22) ist zum Reinigen des Dampfdruckbehälters wie folgt vorzugehen:
Abbildung
Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
205 Die Bedienungsanleitung enthält keine Hinweise, dass beim Entleeren Flüssigkeit in der Abdeckung gesammelt wird. Ebenso fehlen Hinweise zur Positionierung des Geräts beim Entleeren. Auch am Gerät selber sind entsprechende Hinweise nicht ersichtlich.
206 Insoweit mag zwar bei entsprechender Ausrichtung Flüssigkeit durch die hohle Form der Abdeckung fließen. Ein Sammeln von Flüssigkeit gemäß Merkmal 4.3 im Sinne eines Anhäufens von Flüssigkeit erfolgt in der hohlen Form jedoch nicht.
207 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist auch neu gegenüber dem weiteren aus N4, N5, N6, N7 und N8 bekannten Stand der Technik, den die Klägerin bezüglich der Patentansprüche 1 bzw. 4 der erteilten Fassung eingeführt hat.
208 Bei N4 und N6 beziehen sich die folgenden Seitenangaben zur Bedienungsanleitung - wie von der Klägerin vorgenommen - auf die Seiten des PDF-Dokuments und nicht auf die Seitenzahlen, die auf den jeweiligen Seiten der Bedienungsanleitung angegeben sind.
209 Das Dokument N4 betrifft eine Bedienungsanleitung für das Gerät "Polti Vaporella Forever 670". Unabhängig von der Frage, ob das Dokument zum Stand der Technik gehört, offenbart es nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1.
210 N4 beschreibt eine Dampfbügelstation mit einem Gehäuse, das einen Dampferzeuger (boiler) einschließt, der eine Entleerungsöffnung, einen Stopfen (boiler cap) und eine drehbare Abdeckung (rubber cover) aufweist. Der Stopfen verschließt die von außerhalb des Gehäuses zugängliche Entleerungsöffnung zur Entfernung von Kesselstein (limestone). Zunächst ist die den Stopfen maskierende Abdeckung aus ihrer geschlossenen Stellung in ihre offene, den Zugang zum Stopfen freigebende Stellung in Pfeilrichtung zu bewegen (vgl. Seite 2, 3, 8 Abs. periodic cleaning of the boiler).
Abbildung
Abbildung
N4, Abbildungen Seite 2
212 Ein Scharnier gemäß den Merkmalen 1.4.1 und 4.1 ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
213 N5 betrifft einen Auszug aus der Bedienungsanleitung für das Gerät "Morphy Richards Power Steam Elite" mit dem Auszug A5.
214 N5 beschreibt ein elektrisches Haushaltsgerät zum Bügeln mit einem Gehäuse (base unit 18), das einen Dampferzeuger (steam generator, boiler) einschließt, der eine Entleerungsöffnung, einen Stopfen (boiler screw 23) und eine Abdeckung (boiler cap 24) aufweist (vgl. Seite 4).
Abbildung
N5, Abbildung Seite 4
216 Die Verbindung zwischen der Abdeckung 24 und dem Gehäuse ist als schmales Band ausgebildet.
Abbildung
217 Im Video gemäß Auszug A5 (Zeitpunkt 1:03) ist die Abdeckung nach unten verkippt zu sehen. Der Fachmann sieht daher das schmale Band lediglich als Verliersicherung und nicht als Scharnier an, da es auch Bewegungen um mehr als eine Achse ohne Weiteres zulässt.
218 Ein Scharnier gemäß den Merkmalen 1.4.1 und 4.1 ist somit nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
219 N6 betrifft eine Bedienungsanleitung für ein Gerät der "Kennwood IC700 Serie" mit einem Auszug A6.
Abbildung
N6, Abbildung Seite 4
221 N6 beschreibt ein elektrisches Haushaltsgerät zum Bügeln (Bügeleisen, Dampfstation) mit einem Gehäuse, das einen Dampferzeuger (Boiler) einschließt, der eine Entleerungsöffnung, einen Stopfen (Boilerkappe) und eine Abdeckung (Verschlusskappe 2) aufweist. Der Stopfen verschließt die von außerhalb des Gehäuses zugängliche Entleerungsöffnung zur Entfernung von Kesselstein (Kalkablagerungen). Zunächst ist die den Stopfen maskierende Abdeckung 2 aus ihrer geschlossenen Stellung in Pfeilrichtung in ihre offene, den Zugang zum Stopfen freigebende Stellung zu öffnen (vgl. Seiten 4, 22, 25).
Abbildung
N6, Abbildung Seite 26
223 Die Abdeckung 2 weist ein Band auf, das in eine Vertiefung des Gehäuses eingreift und dort geführt sein dürfte.
224 Eine feste Verbindung mit dem Gehäuse durch ein Scharnier gemäß den Merkmalen 1.4.1 und 4.1 offenbart N6 nicht unmittelbar und eindeutig.
225 Die Druckschrift N7 betrifft eine Dampfbügel-Station (vgl. Absatz [0001]). Es handelt sich um ein elektrisches Haushaltsgerät zum Bügeln mit einem Gehäuse (Boden 3), das einen Dampferzeuger (Dampfaufbereitungs-Vorrichtung 27) einschließt, der eine Öffnung (Einfüllstutzen zum Befüllen des Wassertanks 30), einen Stopfen (Deckelteil 29) und eine Abdeckung (Deckelteil 5) aufweist. Der Stopfen 29 verschließt die von außerhalb des Gehäuses zugängliche Öffnung. Zunächst ist die den Stopfen 29 maskierende Abdeckung 5 aus ihrer geschlossenen Stellung (vgl. Figur 2) in ihre offene, den Zugang zum Stopfen 29 freigebende Stellung (vgl. Figur 3) zu öffnen. Die Abdeckung 5 ist mit Scharnieren 7 am Gehäuse 3 fest verbunden (vgl. Spalte 2, Zeilen 37 bis 42, Spalte 3, Zeilen 7 bis 12, 37, 38).
Abbildung
N7, Figuren 2 und 3
227 Es ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die Öffnung die Entfernung von Kesselstein ermöglicht (Merkmal 1.2).
228 Die Druckschrift N8/A8 betrifft eine Bügelstation (vgl. A8, Anspruch 1). Es handelt sich um ein elektrisches Haushaltsgerät zum Bügeln mit einem Gehäuse (main body 1), das einen Dampferzeuger (means for generating steam) einschließt, der eine Öffnung (refillable water tank through a plug 13), einen Stopfen (plug 13) und eine Abdeckung (lid 6) aufweist (vgl. A8, Seite 2, 3, N8 Figuren).
229 Es ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die Öffnung die Entfernung von Kesselstein ermöglicht (Merkmal 1.2).
Abbildung
N8, Figuren 1 und 2
231 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
232 Eine Kombination von N1 oder N2 mit N10, N11 oder N12 legt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht nahe.
233 Die Druckschrift N10 (bzw. deutsche Übersetzung A10) betrifft eine Filtervorrichtung, die Verunreinigungen, wie beispielsweise Flusen, die im Abwasser einer Waschmaschine und dergleichen enthalten sind, auffängt (vgl. Absatz [0001]).
234 Die Filtervorrichtung 17 weist u.a. einen zylindrischen Körper mit einer Öffnung für einen Verschluss 35 auf (vgl. Abbildung 3). Abbildung 2 zeigt eine Trommelwaschmaschine 1 mit einer Abdeckung 101 im geöffneten Zustand. Die Abdeckung 101 ist am unteren Ende drehbar gelagert und weist eine sich schräg erstreckende Rippe 102 auf, die in Fließrichtung des Wassers geneigt ist. Wenn die Abdeckung 101 geöffnet und der Verschluss 35 entfernt wird, fließt das Wasser die hintere Oberfläche der Abdeckung 101 in die in Abbildung 17 gezeigte Schale T hinab (vgl. Absätze [0042], [0043]), die sich unterhalb der Abdeckung 101 befindet.
Abbildung
Abbildung
N10, Abbildungen 2, 3
236 N10/A10 offenbart die Merkmale 1.3, 1.4, 1.4.1, 1.4.2, 1.4.3 des erteilten Anspruchs 1 und die Merkmale 4.1, 4.2 und 4.3 des erteilten Anspruchs 4.
237 Die Klägerin führt zur Kombination von N1 oder N2 mit N10 aus: Die technische Wirkung der Merkmale des Anspruchs 4 des Streitpatents bestehe ausweislich des Absatz [0014] der Beschreibung des Streitpatents darin, "die Abdeckung in geöffneter Position als Auffangbehälter für die aus der Abflussöffnung austretende Flüssigkeit zu verwenden". Dadurch werde verhindert, "dass die Flüssigkeit ungeregelt am Gehäuse entlangläuft, dieses verschmutzt und in das Gerät gelangt". Dementsprechend ließe sich als objektive Aufgabe formulieren, beim Entkalken ein ungeregeltes Entlanglaufen von Flüssigkeit am Gehäuse, in das Gehäuse und damit ein Verschmutzen des Gehäuses zu verhindern.
238 Bei N1 ist vom Benutzer ein Trichter in die Entleerungsöffnung einzusetzen, Flüssigkeit durch den Trichter einzufüllen, das gesamte Gerät zu schütteln und dann mit der Entleerungsöffnung und dem darin eingesetzten Trichter nach unten zum Entleeren auszurichten (vgl. Abbildung g, Seite 4). Bei N1 dürfte es notwendig sein, dass das Gerät zum vollständigen Entleeren mit der Entleerungsöffnung nach unten auszurichten ist, so dass nicht zu erwarten ist, dass das Gehäuse dabei verschmutzt wird. Es ist nicht ersichtlich, welche Vereinfachung sich durch das Vorsehen einer Abdeckung gemäß N10 ergeben sollte, zumal der Trichter weiterhin zum Einfüllen notwendig ist.
239 Auch bei N2 ist das Gerät vom Benutzer zu schütteln, bevor die Flüssigkeit durch Kippen des Geräts über die Entleerungsöffnung ausgegossen wird (vgl. Seite 11). Bei N2 ist somit davon auszugehen, dass das Gerät zum vollständigen Entleeren zu kippen ist. Durch das notwendige Kippen wird ein Verschmutzen des Gehäuses verhindert.
240 Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, warum der Fachmann bei N1 oder N2 eine Abdeckung gemäß N10 vorsehen sollte, die bei einer Waschmaschine verwendet wird, die zum Entleeren nicht gekippt wird.
241 Die Druckschriften N11 und N12 betreffen gemäß Bezeichnung eine Waschmaschine mit Flusenfilter bzw. eine Waschmaschine mit einem Flusensieb. Aus den zur N10 genannten Gründen kombiniert der Fachmann auch N1 oder N2 nicht mit N11 oder N12.
242 Auch eine Kombination von N1, N2 oder N3 mit allgemeinem Fachwissen legt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht nahe.
243 Es mag - wie von der Klägerin ausgeführt - gängige Praxis sein, in Dampfbügelstationen sowie Dampfbügeleisen Deckel mit Scharnier bzw. klappbare Deckel vorzusehen, die zum Befüllen als auch Entleeren genutzt werden können (vgl. N9 und N13 bis N17).
244 Die Abdeckung 12 auf Seite 2 von N9, die Abdeckung 134 in Figur 2 der N13, die Abdeckung 16 in Figur 1 der N14, die Abdeckung 16 der N15, die Abdeckung 3 in N16 und die Abdeckung 4 in Figur 2, 8 der N17 betreffen jeweils keine Abdeckung, die einen Stopfen maskiert (Merkmale 1.4, 1.4.2).
245 Wie zur Kombination von N1 oder N2 mit N10 bereits ausgeführt, ist es bei N1 notwendig, das Gerät zum vollständigen Entleeren mit der Entleerungsöffnung nach unten auszurichten, während bei N2 das Gerät gekippt werden muss. Dabei ist eine Verschmutzung des Gehäuses nicht zu erwarten.
246 Beim Gerät gemäß N3 ist die Entleerungsöffnung bereits an der Unterseite angeordnet. Das Entleeren erfolgt gemäß Bedienungsanleitung über einem Waschbecken. Auch dabei ist eine Verschmutzung des Gehäuses nicht zu erwarten.
247 Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Fachmann bei N1, N2 oder N3 eine Abdeckung mit den Merkmalen 4.1, 4.2 und 4.3 vorsehen sollte, die verhindert, dass das Gehäuse beim Entleeren verschmutzt.
248 Bei N9 (vgl. Figur B, Seiten 36, 38, 39) oder N17 (vgl. Chapter 4.2, Figur 11) wird das Gerät zur Reinigung mit oben liegender Öffnung gefüllt und anschließend mit der Öffnung nach unten entleert. Aufgrund dieser Handhabung können N9 und N17 analog zu N1 oder N2 keine Hinweise zur Anbringung einer Abdeckung zur Erleichterung des Ausfließens geben.
249 Die weiteren Druckschriften N18, N19, N20 und N21 betreffen gemäß Bezeichnung ein Regenfallrohr, eine Wasserklappe für Dachrinnen-Fallrohre, eine Regenwasserklappe bzw. einen Adapter für Wasserablaufklappe. Aus diesen Druckschriften sind Klappen zur Leitung von Wasser bekannt. Die Druckschriften N18 bis N21 liegen weiter ab und führen nicht weiter als die N9 oder N13 bis N17.
250 Ebenso legt eine Kombination von N1 oder N2 mit einem der Dokumente N22 oder N23 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht nahe.
251 Die Druckschriften N22 und N23 betreffen gemäß Bezeichnung einen Dunsterzeuger bzw. ein Beauty-Gerät. Die Druckschriften N22 und N23 liegen weiter ab und führen nicht weiter als die N9 oder N13 bis N17.
252 Letztlich legt auch eine Kombination von N9 mit einem der Dokumente N1, N2, N3, N5 oder N6 und einem der Dokumente N10, N11 oder N12 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht nahe.
253 Das Dokument N9 betrifft eine Dampfbügelstation (Merkmal 1) mit einem Gehäuse, das einen Dampferzeuger 14 mit einer Entleerungsöffnung zur Entfernung von Kesselstein einschließt (Merkmale 1, 1.1, 1.2). Die Abbildungen auf den Seiten 1, 2 und 4 (hier Figur B) zeigen eine Abdeckung (Verschlusskappe 17) in geschlossener Stellung, die zum Öffnen eine Viertelumdrehung nach links zu schrauben ist, um anschließend den Stopfen (Verschluss 18) mit einem Geldstück vom Druckbehälter zu schrauben (vgl. Seite 36 oben, Seite 38, Abschnitt "Spülen des Boilers […] Figur B").
Abbildung
N9, Abbildung Seite 1
Abbildung
N9, Abbildung Seite 2
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N9, Abbildung Seite 4
257 Der Fachmann könnte ausgehend von N9 vor der Aufgabe gestanden haben, die drehbare Abdeckung 17 so anzubringen, dass sie nicht leicht verlorengehen kann, um damit die Gefahr einer Verbrennung durch Berührung des Verschlusses (Stopfens) zu senken, wie es auch im Streitpatent in Absatz [0005] erwähnt ist. Damit wird analog zum Streitpatent (vgl. Absatz [0006]) die Sicherheit und Ergonomie bei der Benutzung des Haushaltsgeräts verbessert.
258 So dürfte der Fachmann eine Abdeckung, die mit dem Gehäuse fest verbunden ist, aus der N1 (vgl. Abbildung Seite 3, Abbildung g Seite 4), N2 (vgl. Abbildung Seite 11, Fotos) oder N3 (vgl. Fotos) an dem Haushaltsgerät gemäß N9 zur Lösung der Aufgabe vorsehen.
259 N1 regt den Fachmann an, das Band, das die Abdeckung mit dem Gehäuse verbindet, in der bestimmungsgemäßen Betriebsposition seitlich der Entleerungsöffnung vorzusehen, so dass sich die Abdeckung in der geöffneten Stellung seitlich der Entleerungsöffnung erstreckt.
260 N2 regt den Fachmann an, das Band, das die Abdeckung mit dem Gehäuse verbindet, in der bestimmungsgemäßen Betriebsposition oberhalb der Entleerungsöffnung vorzusehen, so dass sich die Abdeckung in der geöffneten Stellung oberhalb der Entleerungsöffnung erstreckt.
261 N3 und N9 selbst können diesbezüglich keine Anregung geben.
262 Somit führt eine Kombination von N9 mit einem der Dokumente N1, N2 oder N3 nicht in naheliegender Weise dazu, ein Scharnier unterhalb der Entleerungsöffnung anzuordnen (Merkmal 4.1), wobei sich die Abdeckung in der geöffneten Stellung unterhalb der Entleerungsöffnung erstreckt (Merkmal 4.2).
263 Das Gerät gemäß N9 (vgl. untere Abbildung der Figur B, Seite 4) ist beim Entleerungsvorgang ähnlich dem Gerät gemäß N2 (vgl. Abbildung H, Seite 11) zu kippen. Wie bei N2 ist dabei eine Verschmutzung des Gehäuses nicht zu erwarten.
264 Folglich wird der Fachmann - wie zur N1 und N2 bereits ausgeführt - auch beim Gerät gemäß N9 oder beim Gegenstand der Kombination von N9 mit N1 oder N2 keine Abdeckung gemäß N10, N11 oder N12 vorsehen.
265 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da die mit Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung zu einer deutlichen inhaltlichen Beschränkung des geschützten Gegenstands führt, ist das Unterliegen der Beklagten mit 50 % und dementsprechend das der Klägerin auch mit 50 % zu bewerten.
266 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.