6 StR 96/24
6 StR 96/24
Aktenzeichen
6 StR 96/24
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
18. März 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Köperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1.

2 Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

3 Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel. Die Strafkammer hat es versäumt, den Vollstreckungsstand der Geldauflage aus dem nicht einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 4. November 2021 mitzuteilen. Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Einbeziehung dieses Urteils (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG) zu Recht unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2022 – 3 StR 383/22, NStZ-RR 2023, 93; vom 13. Juli 2021 – 6 StR 304/21).

2.

4 Das neue Tatgericht wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben. Für die Frage der Einbeziehung ist sodann – wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB – der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des auf die Revision aufgehobenen Urteils maßgeblich. Lagen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG damals vor, ist – vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG – eine rechtskräftige Vorverurteilung auch dann in das neue Erkenntnis einzubeziehen, wenn sie zwischenzeitlich vollstreckt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 85/22, NStZ 2022, 556, 557).

Feilcke     

Tiemann     

Wenske

Fritsche     

von Schmettau     

Berichtigungsbeschluss vom 3. April 2024

Das Rubrum des Beschlusses des Senats vom 19. März 2024 wird dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte        D.     heißt.

Sander     

Tiemann     

Fritsche

von Schmettau     

Arnoldi     

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