XII ZB 89/25
Gegenstand Anforderungen an die Feststellung fehlender freier Willensbildung bei Betreuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt
Aktenzeichen
XII ZB 89/25
Gericht
BGH 12. Zivilsenat
Datum
24. Juni 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Januar 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der 59jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer intellektuellen Leistungsbeeinträchtigung im Bereich einer leichten geistigen Behinderung mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten, derentwegen er seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Das Amtsgericht hat die für ihn bestehende Betreuung mit dem Aufgabenkreis der vermögensrechtlichen Angelegenheiten, der Leistungsträger- und Behördenangelegenheiten sowie der Gesundheitssorge nebst Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der vermögensrechtlichen Angelegenheiten teilweise erweitert und im Übrigen verlängert und seine Schwester, die Beteiligte zu 2, weiterhin als Betreuerin bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.

2 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1.

3 Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Sachverständige habe bei der Anamnese des Betroffenen eine verminderte Reaktionsfähigkeit bei schwergradiger Impulsivität festgestellt. Er sei zwar bewusstseinsklar gewesen und habe sich zu allen Qualitäten orientiert gezeigt, seine Auffassungsgabe sei aber beeinträchtigt gewesen. Aufgrund seiner Erkrankung sei er nicht ausreichend in der Lage, sich um seine Gesundheit sowie Vermögensangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Behörden zu kümmern. Ihm mangele es hinsichtlich der Betreuerbestellung an einem freien Willen. Er sei zwar weitestgehend in der Lage, den Sinn und Zweck einer gesetzlichen Betreuung zu erfassen, jedoch krankheitsbedingt nicht ausreichend in der Lage, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und sich entsprechend zu entscheiden.

4 Der Einwilligungsvorbehalt sei erforderlich, da der Betroffene nach eigenen Angaben in Zukunft wieder investieren wolle und er vor dem Hintergrund seiner Beeinträchtigungen dabei Gefahr laufe, erhebliche finanzielle Verluste zu erleiden, die in der Vergangenheit bereits stattgefunden hätten.

5 Entgegen den Empfehlungen der Sachverständigen sei kein Berufsbetreuer zu bestellen, sondern es bei der Betreuung durch die Schwester zu belassen, da der Betroffene in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht den Wunsch geäußert habe, dass er keinen Betreuerwechsel und keinen Betreuer von außerhalb wolle. Objektive Anhaltspunkte, die einen Betreuerwechsel entgegen dem erklärten Willen des Betroffenen erfordern würden, lägen nicht vor.

2.

6 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zum Fehlen eines freien Willens im Sinne von § 1814 Abs. 2 BGB getroffen hat.

a)

7 Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1814 Abs. 2 BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter (§ 1823 BGB) bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann. Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss es ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 158/21 - FamRZ 2023, 467 Rn. 7 mwN).

8 Diese Grundsätze gelten ebenfalls in Verfahren auf Erweiterung der Betreuung und auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 158/21 - FamRZ 2023, 467 Rn. 8 mwN).

b)

9 Das Landgericht hat das von ihm angenommene Fehlen eines freien Willens auf das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten gestützt. Nach diesem sei der Betroffene zwar weitestgehend in der Lage, den Sinn und Zweck einer gesetzlichen Betreuung zu erfassen. Er sei jedoch krankheitsbedingt „nicht ausreichend“ in der Lage, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und sich entsprechend zu entscheiden.

10 Damit mangelt es im vorliegenden Fall an einer eindeutigen Feststellung. Dass die Willensbildung des Betroffenen nur noch eingeschränkt besteht, begründet noch keinen Ausschluss der freien Willensbildung oder -betätigung (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 158/21 - FamRZ 2023, 467 Rn. 10 mwN).

3.

11 Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.

12 Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht, sofern es zur Verlängerung der Betreuung gelangt, auch zu prüfen haben, ob der Einwilligungsvorbehalt - gemäß dem Grundsatz der Erforderlichkeit - auf eine bestimmte Art von Geschäften oder auf Geschäfte ab einem bestimmten Wert beschränkt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2023 - XII ZB 514/21 - FamRZ 2024, 643 Rn. 14 mwN), nachdem die Sachverständige angenommen hat, dass der Betroffene partiell geschäftsfähig sei und mit kleineren Geldbeträgen selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen könne.

13 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling

RiBGH Prof. Dr. Klinkhammer

ist wegen Urlaubs an

der Signatur gehindert.

Guhling

Günter

Nedden-Boeger

Krüger

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