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Aktenzeichen | 6 StR 527/25 |
Gericht | BGH 6. Strafsenat |
Datum | 29. Mai 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Juli 2025 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, mit Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie einen Vorwegvollzug der Strafe in Höhe von zwei Jahren bestimmt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Der seit Ende des Jahres 2023 obdachlose Angeklagte begab sich am späten Abend des 23. August 2024 zum Wohnhaus seines 88-jährigen Vaters und seines Bruders in Zeitz. In diesem schliefen zu dieser Zeit auch die Lebensgefährtin des Bruders, die Zeugin G. , und ihr gemeinsamer Sohn. Der Angeklagte beabsichtigte, Kleidungsstücke abzuholen, die er in Absprache mit seinem Bruder in einem vor dem Wohnhaus abgestellten Wohnmobil verwahrt hatte. Das Fahrzeug war allerdings verschlossen. Aus diesem Grund fühlte sich der erheblich alkoholisierte Angeklagte von seinem Bruder im Stich gelassen und ungerecht behandelt. Auch beneidete er ihn um dessen Lebensstandard, sein Leben im früher gemeinsam bewohnten Elternhaus sowie um dessen Familie und Freizeitaktivitäten. Hiervon getragen hatte er schon in den vergangenen zwanzig Jahren immer wieder damit gedroht, „alles abzubrennen“, ohne allerdings seine Familienangehörigen jemals zu verletzen oder aber deren Eigentum zu beschädigen.
4 Er entschloss sich, seine Wut und Verärgerung durch eine Brandstiftung abzureagieren. Dabei war ihm bewusst, dass die im Haus schlafenden vier Geschädigten vom Brand überrascht und infolge dessen auch getötet werden könnten; dies nahm er billigend in Kauf. Gegen 0:30 Uhr setzte er mehrere unter einer hölzernen Terrasse an eine Außenwand gelehnte und zuvor mit einem hochentzündlichen Brandbeschleuniger besprühte hölzerne Gegenstände in Brand. Ihm war klar, dass das Feuer auf die Decke und den ebenfalls aus Holz errichteten Wintergarten des Wohnhauses übergreifen würde. Nachdem die Gegenstände selbstständig brannten, ging er davon aus, alles Erforderliche für die Zerstörung des Hauses getan zu haben und dass sich die schlafenden Geschädigten nicht rechtzeitig in Sicherheit bringen würden.
5 In der Folgezeit griffen die Flammen, wie vom Angeklagten erwartet, auf die Unterseite der Holzterrasse und auf die Holzdecke einer unter den Wohnräumen liegenden Werkstatt über; die Holzteile brannten, zeitweise mit meterhohen Flammen, selbständig weiter. Etwa um 0:40 Uhr wurde die Geschädigte G. durch einen Knall wach; sie bemerkte den Brand und weckte die anderen noch schlafenden Familienmitglieder. Während sie anschließend die Rettungskräfte alarmierte, unternahm der Bruder des Angeklagten Löschversuche. Hierbei erlitt er Verbrennungen zweiten Grades.
6 Das sachverständig beratene Landgericht hat mit Blick auf eine ermittelte maximale Blutalkoholkonzentration von 3,04 Promille zur Tatzeit eine alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen (§ 21 StGB).
7 Das Schwurgericht hat die Tat rechtlich als versuchten Heimtückemord in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, mit Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung bewertet (§ 211 Abs. 2 Variante 5, § 22, § 306c in Verbindung mit § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 306 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 52 StGB). Zur subjektiven Tatseite hat es ausgeführt, dass „sowohl der allgemeine Vorsatz in Form eines bedingten Tötungsvorsatzes als auch die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit“ vorlagen. Der Angeklagte habe gewusst, dass sich vier Personen zur Tatzeit im Haus aufhielten und deren Tod durch die Brandstiftung billigend in Kauf genommen. Wegen seiner Alkoholgewöhnung habe er trotz seiner „alkoholbedingten Enthemmung“ gewusst, dass durch sein Handeln vier Menschen in „Lebensgefahr“ gebracht werden. Zudem hätten die ihn beherrschenden „negativen Gefühle“ seit Jahren bestanden.
8 Die Verurteilung wegen versuchten Mordes gemäß § 211 Abs. 2 Variante 5 StGB (in vier tateinheitlichen Fällen) hat keinen Bestand. Das Landgericht hat den festgestellten bedingten Tötungsvorsatz beweiswürdigend nicht tragfähig belegt.
9 Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2024 - 2 StR 222/24, Rn. 11; vom 15. Januar 2020 - 2 StR 304/19, Rn. 14; Beschluss vom 18. Februar 2025 - 6 StR 617/24, Rn. 7). Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen getrennt voneinander geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, Rn. 18; vom 16. September 2015 - 2 StR 483/14, Rn. 14; Beschluss vom 18. Februar 2025 - 6 StR 617/24, Rn. 7). Ihre Bejahung oder Verneinung hat auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, Rn. 19, vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 26), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, Rn. 7; Beschluss vom 9. Juli 2019 - 1 StR 222/19, Rn. 9)
10 Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. Seine zwischen den beiden Vorsatzelementen nicht differenzierende Darstellung entbehrt einer Gesamtschau der bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände.
11 Zwar erwähnt das Landgericht bei der Begründung der subjektiven Tatseite Umstände, welche für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechen. Dies gilt insbesondere für das Wissen des Angeklagten um die Anwesenheit von Menschen im Gebäude und der von ihm erkannten Möglichkeit, dass durch sein Handeln das Wohnhaus in Brand gesetzt wird. Die damit erkennbar gemeinte objektive Gefährlichkeit der Tathandlung erweist sich auch als wesentliches Beweiszeichen für das kognitive und das voluntative Vorsatzelement (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 StR 558/15, Rn. 14; Beschluss vom 9. Juli 2019 - 1 StR 222/19, Rn. 9).
12 Die Annahme einer objektiv lebensbedrohlichen Tathandlung entbindet aber regelmäßig nicht von der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände. Das Wissens- und das Wollenselement können etwa fehlen, wenn dem Täter das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung, wie etwa einem Affekt oder alkoholischer Beeinflussung zur Tatzeit nicht bewusst ist; hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2024 - 2 StR 222/24, Rn. 15) und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 - 4 StR 448/19, Rn. 5; vom 14. August 2018 - 4 StR 251/18, NStZ-RR 2018, 332). An einer solchen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der festgestellten vorsatzkritischen Umstände fehlt es. Dies gilt namentlich für die hochgradige und die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernde Alkoholisierung des Angeklagten. Eine solche kann den Schluss darauf zulassen, dass der Angeklagte das Risiko seiner Tathandlung falsch eingeschätzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - 2 StR 222/24, Rn. 15; Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 448/19). Weiter wäre insbesondere der Tatanlass und die festgestellte Erregung des Angeklagten in einer Gesamtschau näher zu bewerten gewesen. Nach den Feststellungen ging die Tat zurück auf einen spontanen Entschluss, gefasst vor dem Hintergrund plötzlich aufwallender Wut wegen einer Enttäuschung über das Verhalten seines Bruders; eine unüberlegte und in affektiver Erregung ausgeführte Handlung lag damit nahe (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2024 - 2 StR 222/24, Rn. 15; vom 23. März 2022 - 6 StR 343/21, Rn. 8; vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 344/16; jeweils mwN).
13 Der Rechtsfehler führt - wegen der vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Tateinheit - zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Dies zieht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Die Anordnung des Vorwegvollzugs hätte unabhängig hiervon keinen Bestand gehabt, weil das Landgericht § 67 Abs. 2 StGB nicht in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 angewendet hat (BGBl. I Nr. 203), sondern sich ausdrücklich an dem nach früherer Rechtslage maßgeblichen „Halbstrafenzeitpunkt“ orientiert hat.
14 Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die von den Rechtsfehlern nicht betroffenen und beweiswürdigend tragfähig belegten Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich. Ein gegebenenfalls erforderlicher längerer Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB wäre mit dem Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) vereinbar; eine solche Änderung erginge zu Gunsten des Angeklagten, weil die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolges dienen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 - 3 StR 370/23, Rn. 18; vom 19. November 2024 - 2 StR 325/24, Rn. 6).
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