6 StR 388/22
6 StR 388/22
Aktenzeichen
6 StR 388/22
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
14. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. April 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Des Aufrechterhaltens der Adhäsions- und Entschädigungsentscheidung des Urteils des Landgerichts Halle vom 4. April 2022 hätte es nicht bedurft, weil es sich dabei nicht um in § 55 Abs. 2 StGB aufgeführte Rechtsfolgen handelt.

Sander     

Tiemann     

Wenske

Fritsche     

Arnoldi     

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