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6 StR 388/22
6 StR 388/22
Aktenzeichen
6 StR 388/22
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
14. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. April 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Des Aufrechterhaltens der Adhäsions- und Entschädigungsentscheidung des Urteils des Landgerichts Halle vom 4. April 2022 hätte es nicht bedurft, weil es sich dabei nicht um in § 55 Abs. 2 StGB aufgeführte Rechtsfolgen handelt.
Sander
Tiemann
Wenske
Fritsche
Arnoldi
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