III ZR 88/25
III ZR 88/25
Aktenzeichen
III ZR 88/25
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
15. Januar 2026
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 1. Zivilsenat - vom 8. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1     Der Kläger nimmt die beklagten Ärzte, die sich in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben, nach zwei Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

2     Der Kläger wurde am 20. April 2021 und am 13. Juli 2021 in der allgemeinärztlichen Praxis der Berufsausübungsgemeinschaft von Mitarbeitern der Beklagten gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft. Mit der Behauptung, zuvor unzureichend über die Impfungen aufgeklärt worden zu sein, nimmt er die Beklagten auf Ersatz der nach seinem Vortrag aus diesen Impfungen resultierenden und drohenden Schäden in Anspruch.

3     Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung der Einstandspflicht für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden gerichtete Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

4     Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.

5     Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beklagten seien nicht passivlegitimiert, weil ausschließlich Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG in Betracht kämen. Die Beklagtenseite habe bei der Vornahme von Corona-Impfungen eine hoheitliche Aufgabe wahrgenommen.

II.

6     Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die vom Kläger geltend gemachten Impfschäden zu Recht verneint.

1.

7 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft gemäß Art. 34 Satz 1 GG die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bedienstete in diesem Sinne können auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut oder als Verwaltungshelfer zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben herangezogen worden sind (zB Senat, Urteile vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn. 24 und vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10). Stellt sich ihr Handeln als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar, ist ihre persönliche Haftung gegenüber dem Geschädigten ausgeschlossen (st. Rspr.: zB Senat, Urteile vom 11. Januar 2024 - III ZR 15/23, VersR 2024, 576 Rn. 9 und vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05, VersR 2006, 1684 Rn. 6; BGH, Urteil vom 30. Juli 2024 - VI ZR 115/22, VersR 2024, 1614 Rn. 10).

2.

8 Wie der Senat bereits mit Urteil vom 9. Oktober 2025 entschieden und eingehend begründet hat, handelten bis zum 7. April 2023 die in der jeweiligen Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) bestimmten Leistungserbringer bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes (Senat, Urteil vom 9. Oktober 2025 - III ZR 180/24, juris LS und Rn. 12 ff, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

9     Ob einzelne Aspekte der Impftätigkeit nicht genügen, um die jeweiligen Leistungserbringer zum "verlängerten Arm" der öffentlichen Hand zu machen, ist ebenso unerheblich wie der von der Revision in Bezug auf niedergelassene Vertragsärzte angeführte ausreichende Deckungsschutz für haftungsbegründende Verletzungen des fachärztlichen Standards. Entgegen der Auffassung der Revision steht der rechtlichen Einordnung privater Leistungserbringer als Verwaltungshelfer zudem nicht entgegen, dass sowohl die Impfung als auch die Impfhandlung freiwillig waren. Entscheidend ist, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung bis zum 7. April 2023 auch die privaten Leistungserbringer hinsichtlich der Durchführung von Schutzimpfungen gleichsam als bloße Erfüllungsgehilfen des Staates im Rahmen der bundesweiten Impfkampagne gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 anzusehen sind (vgl. Senat aaO Rn. 9 ff). Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die im - eine Impfung im Dezember 2021 betreffenden - Senatsurteil vom 9. Oktober 2025 in den Randnummern 19 und 20 wiedergegebenen Vorschriften seien teilweise erst nach den beiden Schutzimpfungen des Klägers in Kraft getreten, führt zu keiner anderen Beurteilung.

10     Der hoheitliche Charakter des sich bis zum 7. April 2023 aus § 1 CoronaImpfV in der jeweils geltenden Fassung ergebenden öffentlich-rechtlichen Impfanspruchs stand bei der Impftätigkeit bereits deshalb im Vordergrund, weil er ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen "Corona-Impfkampagne" war und seine Erfüllung den übergeordneten Zielen eines individuellen Gesundheitsschutzes sowie der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge diente (vgl. Senat aaO Rn. 18). Diese Gewichtung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Impfanspruch "zeitweise" - wovon der Senat im Übrigen ausgegangen ist (vgl. aaO Rn. 19) - keinen besonderen Bezug zur Eingriffsverwaltung aufgewiesen hat (vgl. auch Senat aaO Rn. 16).

11     Auch in Bezug auf die Einschränkung des Entscheidungsspielraums der privaten Leistungserbringer (vgl. Senat aaO Rn. 20) ergeben sich keine erheblichen Abweichungen. Im Zeitpunkt der Schutzimpfungen des Klägers galten für die Leistungserbringer mindestens vergleichbare Vorgaben (vgl. § 1 Abs. 4, §§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV in der Fassung vom 31. März 2021; § 1 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV in der Fassung vom 1. Juni 2021). Ohne dass dem insoweit noch eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Senat aaO Rn. 21), wurde den Leistungserbringern im Zeitpunkt der ersten Schutzimpfung des Klägers sogar noch vorgegeben, den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in einer bestimmten Reihenfolge berücksichtigt wurden (vgl. § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 4 CoronaImpfV in der Fassung vom 31. März 2021).

3.

12 Daran gemessen haften die Beklagten dem Kläger weder analog § 128 HGB als persönlich haftende Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft noch als behandelnde Ärzte für die behaupteten Impfschäden. Dabei kann auf sich beruhen, ob die von den Beklagten in Berufsausübungsgemeinschaft betriebene Arztpraxis - wie wohl das Berufungsgericht gemeint hat - unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c CoronaImpfV in der Fassung vom 31. März 2021 fiel oder - entsprechend dem diesbezüglichen Einwand der Revision - als Arztpraxis, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, hinsichtlich der Impfung am 20. April 2021 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaImpfV in der Fassung vom 31. März 2021 und hinsichtlich der Impfung am 13. Juli 2021 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaImpfV in der Fassung vom 1. Juni 2021 zu den Leistungserbringern zählte. Sie gehörte in den Zeitpunkten der beiden Schutzimpfungen des Klägers gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in allen Fällen zu den in der jeweils geltenden Fassung der Coronavirus-Impfverordnung bestimmten Leistungserbringern. Dementsprechend stellt sich die Vornahme dieser Impfungen durch die Beklagten und ihre Mitarbeiter als Ausübung eines ihnen beziehungsweise der Berufungsausübungsgemeinschaft anvertrauten öffentlichen Amtes dar.

Herrmann                           Böttcher                           Herr

                      Liepin                            Ostwaldt

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