6 StR 378/24
6 StR 378/24
Aktenzeichen
6 StR 378/24
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
05. November 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 1. März 2024 wird die Verfolgung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt; von der Verfolgung wegen des tateinheitlichen Besitzes von Cannabis wird abgesehen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bartel            Tiemann            Wenske

            Fritsche             Arnoldi

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