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Aktenzeichen | 5 StR 498/24 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 05. November 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 30. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Urteilsgründe weisen entgegen der Revision keinen Erörterungsmangel hinsichtlich der Begründung des Gesamtstrafenausspruchs auf. Die bloße Erwähnung einer zum Urteilszeitpunkt laufenden Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe legt hier nicht nahe, dass ihr eine ursprünglich gemäß § 55 StGB einbeziehungsfähige Geldstrafe zugrunde lag. Denn im Urteil wird als „zuletzt“ ergangen eine Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Jahr 2022 genannt. Da die vorliegend abgeurteilten Taten im Jahr 2023 begangen wurden, ist somit nicht davon auszugehen, dass die fragliche Geldstrafe noch später verhängt wurde. Dass im Urteil überhaupt keine auf Geldstrafe lautende Vorverurteilung des Angeklagten benannt wird, steht dem nicht entgegen, da die vor 2022 ergangenen, „vielfachen“ Verurteilungen nicht vollständig festgestellt wurden.
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner