6 StR 368/22
6 StR 368/22
Aktenzeichen
6 StR 368/22
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
03. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 9. Mai 2022 wird

a)

das Verfahren im Fall II.2.14 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, des versuchten sexuellen Übergriffs und des Herstellens kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Die Einstellung des Verfahrens bezüglich Fall II.2.14 hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Folge, lässt aber den Ausspruch über die Gesamtstrafe angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und der verbleibenden zwölf Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten unberührt.

Sander     

Feilcke     

Tiemann

Fritsche     

von Schmettau     

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