6 StR 319/22
6 StR 319/22
Aktenzeichen
6 StR 319/22
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
28. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von Revisionsvorbringen wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren durch die Entscheidung des Senats vom 20. September 2022 abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 326/20 mwN). Im Übrigen wäre der Antrag auch deshalb unzulässig, weil es an einer Fristversäumung fehlt. Der Verteidiger des Verurteilten hat innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO fristgerecht eine Revisionsbegründung eingereicht.

Feilcke     

Tiemann     

Fritsche

von Schmettau     

Arnoldi     

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