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Aktenzeichen | VIa ZR 1593/22 |
Gericht | BGH 6a. Zivilsenat |
Datum | 09. Juli 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juni 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1 Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unbegründet, weil der Senat den durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Denn der Senat hat die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Kenntnis genommen und erwogen, aber für nicht durchgreifend erachtet. Vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 über die allein das nationale Recht betreffende Eigenschaft von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nicht entschieden hat, hat die Klägerin insbesondere eine Grundsatzbedeutung unzureichend dargelegt und sich nicht genügend mit der möglichen Bedeutung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen für das nationale Recht auseinandergesetzt. Außerdem ist die Nichtzulassungsbeschwerde auf die in dem Zusammenhang zwischen dem Unionsrecht einerseits und dem nationalen Recht andererseits von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen nicht in gebotener Weise eingegangen.
Fischer | Krüger | RiBGH Dr. Götz ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. | ||
Fischer | ||||
Rensen | Katzenstein |