6 StR 168/23
6 StR 168/23
Aktenzeichen
6 StR 168/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
02. Mai 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die ausländerrechtlichen Folgen der Verurteilung strafmildernd berücksichtigt hat, ohne erkennbar zu beachten, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung dabei grundsätzlich nicht um bestimmende Strafzumessungsgründe handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. August 2018 – 3 StR 149/18, Rn. 27 mwN).

Sander     

Feilcke     

Tiemann

Fritsche     

Arnoldi     

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