5 StR 750/24
5 StR 750/24
Aktenzeichen
5 StR 750/24
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
27. Januar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Entscheidungsgründe

1 Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen. Die Revisionssache ist hier am 2. Januar 2025 durch Eingang der in Papierform geführten Akten anhängig geworden.

2 Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Bremen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2025 (S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Die Revisionssache ist auch erst im Jahr 2025 bei dem Bundesgerichtshof anhängig geworden; hierfür ist allein der Eingang der in Papierform geführten Akten maßgeblich, da diese noch nicht elektronisch geführt werden.

Cirener                               Gericke                               Mosbacher

                         Resch                                Werner

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