IX ZB 42/24
IX ZB 42/24
Aktenzeichen
IX ZB 42/24
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
04. März 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 25. Oktober 2024 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 25. Oktober 2024 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1 Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 Satz 1 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Verfahren über die Ablehnung von Gerichtspersonen die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Insolvenzverfahren gilt nichts anderes (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, WM 2011, 1083 Rn. 6 zu § 7 InsO aF). Noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

2 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt aus den genannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 Satz 1 InsO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Schoppmeyer                                        Schultz                                        Selbmann

                                    Harms                                         Kunnes

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