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Aktenzeichen | 5 StR 662/25 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 06. Mai 2026 |
Dokumenttyp | Urteil |
Die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. Juni 2025 werden verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
1 Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs und der versuchten räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
2 Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Generalstaatsanwaltschaft den Angeklagten zur Last gelegt, folgende Taten zum Nachteil des Inhabers einer Autowerkstatt verübt zu haben: Im Februar 2024 sollen sie sich seiner gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten bemächtigt und ihm mit dem Tod gedroht haben, um ihn zur Zahlung von 10.000 Euro zu veranlassen. Der Unternehmer habe den Angeklagten sein Auto unter Anrechnung von 2.000 Euro auf die Forderung übergeben und wenige Tage später 8.000 Euro ausgehändigt. Im Mai 2024 soll der Angeklagte T. dem Werkstattinhaber gedroht haben, ihn umzubringen, sollte er sein - von den Angeklagten genutztes - durch einen Unfall beschädigtes Auto nicht unter Zahlung der Stellgebühren in seine Werkstatt abschleppen und reparieren lassen. Dem sei dieser aus Angst nachgekommen. Im Juni 2024 habe der Angeklagte G. ihm in dessen Werkstatt mit dem Tod gedroht, um ihn zur Herausgabe des Fahrzeugs oder zur Zahlung von 3.000 Euro zu nötigen. Das Vorhaben sei fehlgeschlagen, weil die - nach den Feststellungen des Landgerichts von der Ehefrau des Unternehmers alarmierte - Polizei vor Ort erschienen sei.
3 Das Landgericht hat sich auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise nicht von der Schuld der Angeklagten überzeugen können. Maßgeblich für den Tatnachweis seien die zeugenschaftlichen Angaben des Inhabers der Autowerkstatt gewesen. Diesen mangele es indes an Glaubhaftigkeit. Die Angaben des Angeklagten G. gegenüber einem Polizisten während der Fahrt zur Vorführung vor dem Haftrichter unterlägen einem Beweisverwertungsverbot.
4 Die Generalstaatsanwaltschaft greift die Freisprüche mit einer Verfahrensrüge und der nicht ausgeführten Sachrüge an. Ihre Revisionen bleiben erfolglos.
5 Die Rüge, mit der die Generalstaatsanwaltschaft die Annahme eines Beweisverwertungsverbots beanstandet, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
6 Nach dieser Vorschrift ist der Beschwerdeführer verpflichtet, im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenen Tatsachen so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und - in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen - zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 - 2 StR 131/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 13 mwN).
7 Danach hätte die Generalstaatsanwaltschaft die Vermerke der Polizisten über das Aussageverhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Festnahme und auf der Fahrt zum Haftrichter vollständig mitteilen müssen. Denn ohne deren Kenntnis kann der Senat nicht überprüfen, ob das Landgericht das Beweisverwertungsverbot zu Unrecht angenommen hat.
8 Von dem Vortrag war die Generalstaatsanwaltschaft nicht deshalb entbunden, weil das Landgericht für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff - überflüssigerweise - in den Urteilsgründen dargestellt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Revisionsgericht hat die Verfahrensgrundlagen eines Beweisverwertungsverbots eigenständig im Freibeweis aufgrund eines vollständigen Rügevortrags zu überprüfen. Seine tatsächliche Sicht der Verfahrensvorgänge ist die allein maßgebliche. Feststellungen des Tatgerichts sind für das Revisionsgericht mithin nicht bindend. Das Tatgericht ist daher nicht verpflichtet, den für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff ganz oder teilweise im Urteil festzustellen. Die vollständige Wiedergabe der maßgeblichen Verfahrensvorgänge in den Urteilsgründen ist damit nicht gewährleistet (vgl. BGH, aaO).
9 Zwar können die Urteilsgründe ergänzend herangezogen werden, wenn sie eine im Revisionsvorbringen fehlende (relevante) Verfahrenstatsache enthalten (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2023 - 3 StR 1/23 Rn. 7 betreffend den Vollstreckungsstand einer Einziehungsentscheidung; vom 14. Februar 2024 - 2 StR 424/23 Rn. 20 betreffend die Wiedereinbeziehung eines nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatteils). Dies kann aber schon deshalb bei Rügen einer fehlerhaften Annahme oder Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots nicht ausreichen, weil ein solches regelmäßig nicht allein aus dem Vorliegen eines Rechtsfehlers folgt, sondern einer Abwägung zwischen Gewicht und Bedeutung der verletzten Verfahrensnorm und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Aufklärung von Straftaten bedarf. Diese Abwägung letztgültig vorzunehmen, ist aber aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen den Tat- und den Revisionsgerichten letzteren überlassen. Es muss daher gewährleistet sein, dass das Revisionsgericht seiner Entscheidung alle relevanten Verfahrenstatsachen vollständig und ungeschmälert durch etwaige Wertungen des Tatgerichts zugrunde legen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 StR 123/20, NStZ 2022, 64; Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 320). Dass die Urteilsgründe dies auch und gerade im vorliegenden Fall nicht gewährleisten können, zeigt sich schon in wertenden Formulierungen wie: Die Strafkammer gehe davon aus, dass den Kriminalbeamten bewusst gewesen sei, der Angeklagte würde seine spontanen Angaben nicht in einer förmlichen Vernehmung machen oder sie könne nicht ausschließen, dass das Vorgehen der Beamten dazu diente, Informationen von dem Angeklagten zu erhalten, bevor er sich mit seinem Verteidiger besprechen könne. Zudem stehen die Urteilsgründe im Widerspruch zu der Anklageschrift, die der Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat. Während die Strafkammer im Urteil ausgeführt hat, dass der als Beschuldigter belehrte Angeklagte ein Vernehmungsangebot unmittelbar nach seiner Festnahme abgelehnt habe, ist in der Anklageschrift geschildert, dass er sich in dieser Situation zur Sache geäußert habe.
10 Die materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf Grundlage der nicht ausgeführten Sachrüge der Generalstaatsanwaltschaft hat keinen die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben.
11 Entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts erweist sich die Beweiswürdigung - eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. November 2021 - 5 StR 127/21 Rn. 11; vom 29. Oktober 2024 - 1 StR 276/24 Rn. 19) - als rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat alle aus den Urteilsgründen ersichtlichen relevanten Umstände berücksichtigt und gewürdigt; insbesondere hat es die unauffälligen Textnachrichten zwischen dem Werkstattinhaber und den Angeklagten einbezogen. Die Inkonstanzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Betreibers der Autowerkstatt hat es ebenso dargelegt wie das Motiv einer möglichen Falschbelastung. Lücken, Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze sind nicht ersichtlich; ebenso wenig hat das Landgericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung angelegt. Dahin zielende Beanstandungen hat auch der Generalbundesanwalt nicht vorgebracht.
12 Soweit er die Darstellung des wesentlichen Inhalts der Aussage des Zeugen vermisst, vermag der Senat seine rechtlichen Bedenken nicht zu teilen. Das Landgericht hat das Rahmengeschehen, in dem die Taten verübt worden sein sollen, auf durch weitere Beweismittel bestätigte Angaben des Werkstattinhabers gestützt. Hinsichtlich des Kerngeschehens hat es sich ausschließlich (Tatvorwürfe 1 und 2) oder fast ausschließlich (Tatvorwurf 3) auf die Aussage des Zeugen stützen können. Dass es sich mangels Konstanz und Widerspruchsfreiheit nicht von deren Glaubhaftigkeit hat überzeugen können, hat es nachvollziehbar begründet. Das Gleiche gilt für die Aussage eines Zeugen, der die Angaben des vermeintlichen Geschädigten im Zusammenhang mit dem dritten Tatvorwurf bestätigen sollte. Weiteres war auch mit Blick auf die vom Generalbundesanwalt herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 6 StR 401/21, NStZ-RR 2022, 253) rechtlich nicht veranlasst.
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