1 BvR 310/23
Gegenstand Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt
Aktenzeichen
1 BvR 310/23
Gericht
BVerfG 1. Senat 1. Kammer
Datum
26. Februar 2023
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1545/22 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffene Entscheidung wird nicht aufgezeigt.

2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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