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Aktenzeichen | 5 StR 641/25 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 11. März 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Mai 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. März 2021 angeordneten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 80.000 Euro entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. März 2021 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die im Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. März 2021 angeordnete Einziehung von Bargeld in Höhe von 80.000 Euro hat die Strafkammer aufrechterhalten. Die mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der im früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 Der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. März 2021 angeordneten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 80.000 Euro hat zu entfallen.
3 Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB grundsätzlich durch das spätere Erkenntnis einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Eine frühere Einziehungsentscheidung ist im neuen Urteil aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen. Wird die Einziehungsanordnung in der früheren rechtskräftigen Entscheidung hingegen gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, hat sie zu entfallen. Dies ist hier der Fall, denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an dem als Tatertrag eingezogenen Bargeld bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 – 5 StR 102/24; vom 2. Januar 2024 – 5 StR 512/23; vom 21. Februar 2023 – 6 StR 523/22 jeweils mwN).
4 Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, dem Angeklagten insgesamt die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO), zumal die fehlerhaft aufrechterhaltene Einziehungsanordnung ins Leere ging und den Angeklagten wirtschaftlich nicht belastet hat.
Cirener Gericke Mosbacher
Köhler von Häfen