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2 BvR 3051/14
GegenstandNichtannahmebeschluss: Justizvollzugsanstalten sind zur beschleunigten Weiterleitung von Anträgen eines Strafgefangenen an das Gericht verpflichtet - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung der Anhörungsrüge
Aktenzeichen
2 BvR 3051/14
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
16. Februar 2016
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Entscheidungsgründe
1
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, da der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben hat. In diesem Fall hätte es sich nicht um eine sekundäre Anhörungsrüge gehandelt (vgl. BVerfGK 13, 496 <499>), der Beschwerdeführer schildert vielmehr einen eigenständigen Verstoß des Oberlandesgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
2
Die Kammer weist zudem darauf hin, dass die Justizvollzugsanstalt zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet sein kann, einen Antrag beschleunigt - etwa durch Telefax - an das Gericht weiterzuleiten, so dass der Gefangene rechtzeitig Zugang zum Gericht erhalten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92, 2 BvR 1710/92 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1993 - 2 BvR 1808/92 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 -, juris, Rn. 10).