1 BvR 1141/19
Gegenstand Verfassungswidrigkeit der undifferenzierten Beteiligung des nichtwissenschaftlichen Personals an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen von Hochschulorganen nach Thüringer Hochschulrecht - Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer Professorinnen und Professoren lediglich teilweise erfolgreich - teils Fristwahrung nicht ersichtlich, teils keine hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung des Wissenschaftsfreiheit - Frist für Neuregelung bis 31.03.2027
Aktenzeichen
1 BvR 1141/19
Gericht
BVerfG 1. Senat
Datum
29. September 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Leitsatz
1.

Der Gesetzgeber muss bei der Organisation des Wissenschaftsbetriebs ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit gewährleisten und für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass strukturelle Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden. Dies betrifft in den gegenwärtigen Hochschulstrukturen das Verhältnis der Vertretungsorgane zu den Leitungsorganen wie auch deren angemessene Binnenausgestaltung. (Rn.81)

2.

Die angemessene Partizipation der Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit über Vertretungsorgane setzt voraus, dass sie als Organmitglieder ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit einbringen und Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit durch wissenschaftsinadäquate Entscheidungen abwehren können. (Rn.83)

3.

Der Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen erfordert, dass die Gesamtzusammensetzung der Organe, auf die die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit zur Verwirklichung ihres Anspruchs auf Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs angewiesen sind, bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen keine Möglichkeit nicht unerheblicher wissenschaftsfremder Einflussnahme eröffnet. (Rn.85)

a)

Die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfordert daher bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen, dass das Stimmgewicht einer Mitgliedergruppe, deren Gruppenangehörige in ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar auf Forschung und Lehre bezogen sind, hinreichend begrenzt ist oder die zur Mitentscheidung berufenen Vertreter dieser Gruppe eine qualifizierte Beziehung zum Wissenschaftsbetrieb aufweisen. (Rn.111) (Rn.116)

b)

Dies schließt eine Beteiligung der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter bei solchen Entscheidungen nicht vollständig aus, verlangt aber, dass ihr bei undifferenzierter Beteiligung ein signifikant geringerer Stimmanteil zukommt als den Lehre und Forschung unmittelbar verbundenen Gruppen. (Rn.85)

Sonstiger Orientierungssatz

Inhaltsverzeichnis

Rn.

A.

Sachbericht (Rn.1)

B.

Wirksame Beschwerdeerhebung und Zulässigkeit (Rn.37)

I.

Vollmacht (Rn.38)

II.

Zulässigkeit (Rn.41)

1.

Auslegung der Anträge (Rn.42)

2.

Zulässige Rügen (Rn.44)

3.

Unzulässige Rügen (Rn.49)

C.

Begründetheit (Rn.76)

I.

Maßstäbe (Rn.77)

II.

Subsumtion (Rn.86)

1.

Findungsverfahren und Abwahl des Präsidenten (Rn.87)

a)

Vorhandener Hochschullehrereinfluss (Rn.88)

b)

Weitergehender Einfluss und Wissenschaftsfreiheit (Rn.89)

aa)

Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (Rn.90)

bb)

Partizipationsniveau (Rn.91)

(1)

Grundlegende Steuerungsentscheidungen (Rn.92)

(2)

Grundlegende ökonomische Entscheidungen (Rn.95)

(3)

Hochschullehrerstellen (Rn.100)

(4)

Bewertung im Übrigen (Rn.102)

2.

Verfahren der Zuordnung von Angelegenheiten (Rn.105)

a)

Konkretisierender Maßstab (Rn.106)

b)

Subsumtion (Rn.107)

aa)

Besetzung des Schlichtungsgremiums (Rn.108)

bb)

Letztentscheidung des Präsidenten (Rn.109)

3.

Stimmberechtigte Mitwirkung der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (Rn.110)

a)

Konkretisierender Maßstab (Rn.111)

b)

Inhalt der gesetzlichen Regelungen (Rn.112)

c)

Bewertung (Rn.114)

aa)

Nicht-wissenschaftsrelevante Entscheidungen (Rn.115)

bb)

Wissenschaftsrelevante Entscheidungen (Rn.116)

D.

Rechtsfolgen (Rn.120)

Tenor
1.

§ 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Absatz 4, § 40 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und § 40 Absatz 1 Satz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Seite 149) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2.

Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2027, gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften fort.

3.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

4.

Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) jeweils ein Zehntel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Entscheidungsgründe
A.

1 Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich Professorinnen und Professoren verschiedener Thüringer Hochschulen gegen Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (ThürGVBl S. 149).

I.
1.

2 Das Thüringer Hochschulgesetz vom 7. Juli 1992 (ThürGVBl S. 315) wurde im Zuge breiter hochschulrechtlicher Reformentwicklungen mehrfach geändert. Durch Art. 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2006 (ThürGVBl S. 601; im Folgenden: ThürHG 2006) erfolgte zum Zwecke der Stärkung der nationalen und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Thüringer Hochschulen eine grundlegende Reform. Sie umfasste neben der Einführung neuer Steuerungsinstrumente im Verhältnis zwischen dem Staat und den Hochschulen sowie von Qualitätssicherungssystemen auch die Neuordnung der hochschulinternen Organisationsstruktur (vgl. Thüringer Landtag, Drucks 4/2296, S. 1 f., 135 ff.). Die damit verbundene Neuverteilung der Befugnisse zwischen den zentralen Organen der Hochschule - dem Präsidium, dem Hochschulrat und dem Senat, in dem nach § 33 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ThürHG 2006 die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen zu verfügen hatte und alle anderen Gruppen angemessen vertreten sein mussten - führte zu einer Stärkung der Hochschulleitung. Die Aufgaben der Senate beschränkten sich in Angelegenheiten der Struktur- und Entwicklungsplanung, der Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Hochschule mit dem Ministerium und der Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung auf die Abgabe von Stellungnahmen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Variante 2 und Halbsatz 2, Nr. 3 und 4, § 33 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 11 ThürHG 2006). Nach weiteren Gesetzesänderungen, die nicht diese grundlegende hochschulinterne Organisationsstruktur betrafen, wurde die vom 1. September 2016 an geltende Fassung des Thüringer Hochschulgesetzes am 13. September 2016 neu bekanntgemacht (ThürGVBl S. 437).

2.

3 Die hier angegriffenen Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 (ThürGVBl S. 149) sind solche über die Organisation und Struktur der Hochschulen auf der zentralen Ebene und unterhalb der zentralen Ebene. Sie sind Teil einer Gesetzesnovelle, die unter anderem die Repräsentation der Mitgliedergruppen in den Selbstverwaltungsorganen und -gremien, Änderungen der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Hochschulorganisation sowie Maßnahmen zur Verbesserung von Studium und Lehre betrifft. Die angegriffenen Regelungen wurden zuletzt durch Art. 128 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 (ThürGVBl S. 731, 794) geändert.

a)

4 Nach den neuen Regelungen sind die Organe der zentralen Ebene der Hochschule das Präsidium (§§ 29 ff. ThürHG), der Hochschulrat (§ 34 ThürHG), der Senat (§ 35 ThürHG) und die Hochschulversammlung, die sich aus Senats- und Hochschulratsmitgliedern zusammensetzt (§ 36 ThürHG).

5 Der Besetzung des Senats liegt die in § 21 Abs. 2 ThürHG geregelte Zuordnung der Hochschulmitglieder zu vier Statusgruppen zugrunde. Die Vorschrift lautet:

§ 21

Mitglieder, Angehörige und Doktorandenschaft

(1)

[…]

(2)

1Für die Vertretung in den Organen und Gremien bilden

1.

die Professoren und Juniorprofessoren (Hochschullehrer) die Gruppe der Hochschullehrer,

2.

die Studierenden die Gruppe der Studierenden,

3.

die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte nach Absatz 1 Satz 4 die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und

4.

die Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst einschließlich des medizinischen Pflegepersonals und der volljährigen Auszubildenden die Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.

2Zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter gehören auch Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben, Bibliothekare im höheren Dienst und vergleichbare Angehörige wissenschaftlicher Dienste. 3In der Grundordnung der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar kann bestimmt werden, dass die Lehrbeauftragten dieser Hochschule Mitglieder sind und der Gruppe der akademischen Mitarbeiter angehören. 4An der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar, an den Fachhochschulen und an der Dualen Hochschule kann in der Grundordnung bestimmt werden, dass die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und die Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung die Gruppe der Mitarbeiter bilden, wenn wegen der geringen Anzahl der Mitglieder die Bildung jeweils einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist. 5Zur Gruppe der Hochschullehrer gehören auch die bereits berufenen und bis zu ihrer Einstellung mit der Vertretung ihrer künftigen Professorenstelle beauftragten Personen sowie die Seniorprofessoren.

(3)

bis (4) […]

6 Für den Senat sind zwei verschiedene Besetzungen vorgesehen. Die anzuwendende Besetzungsregelung hängt von der Art der zu entscheidenden Angelegenheit ab. Der Senat entscheidet nach § 35 Abs. 3 Satz 1 ThürHG grundsätzlich in einer Besetzung, in der die vier Gruppen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 ThürHG über je ein Viertel der Sitze und Stimmen verfügen. Ist jedoch eine unter § 35 Abs. 4 ThürHG fallende Angelegenheit betroffen, entscheidet der Senat in einer erweiterten Besetzung, in der die Gruppe der Hochschullehrer über eine knappe Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt. Dies umfasst gemäß § 35 Abs. 4 ThürHG "Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen", zu deren Konkretisierung § 37 Abs. 1 ThürHG einen nicht abschließenden Katalog enthält. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 ThürHG sieht ein Schlichtungsverfahren für den Fall von Uneinigkeiten über die Zuordnung einer Angelegenheit vor.

7 Im Einzelnen hat die Verfassungsbeschwerde folgende Regelungen über die Organisation der zentralen Ebene der Hochschulen zum Gegenstand:

§ 29 Präsidium

(1)

1Das Präsidium leitet die Hochschule. 2Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach dem Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind; es hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

den Abschluss der Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1 mit der Landesregierung und von Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 mit dem Ministerium, mit den unterhalb der zentralen Ebene eingerichteten Selbstverwaltungseinheiten sowie mit den wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten; vor Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 mit dem Ministerium ist die Stellungnahme des Hochschulrats nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zu würdigen und das Einvernehmen mit dem Senat nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 herzustellen,

2.

die Aufstellung und Fortschreibung der Struktur- und Entwicklungspläne nach § 13 Abs. 4,

3.

die Aufstellung von Grundsätzen der Ausstattung und internen Mittelverteilung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Senat nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Hochschulrats nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9,

4.

die Aufstellung und Anpassung des Wirtschaftsplans unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Senats nach § 35 Abs. 1 Nr. 12,

5.

die Aufstellung des Jahresabschlusses,

6.

die Überprüfung frei werdender Hochschullehrerstellen, die zukünftige Verwendung der Stellen sowie die Ausschreibung der Hochschullehrerstellen,

7.

den Vollzug des Wirtschaftsplans,

8.

den Erlass von Gebühren- oder Entgeltordnungen sowie Benutzungsordnungen im Sinne des § 12 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes (ThürHGEG) in der Fassung vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Senats nach § 35 Abs. 1 Nr. 14,

9.

die Bestellung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten,

10.

die Errichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten,

11.

die Errichtung, Übernahme, Erweiterung oder Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen nach § 17 Abs. 1 und

12.

die Stellung von Anträgen nach § 2 Abs. 2 und § 4 jeweils im Einvernehmen mit dem Senat nach § 35 Abs. 1 Nr. 7, wobei die Antragstellung nur unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Hochschulrats nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 erfolgen kann.

3Das Präsidium sorgt dafür, dass die zuständigen Organe und Gremien den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen. 4Es sorgt für das Zusammenwirken von Organen, Gremien, Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule und erforderlichenfalls für einen Ausgleich zwischen ihnen.

(2)

1Der Präsident, der Vizepräsident oder die Vizepräsidenten sowie der Kanzler bilden das Präsidium. 2Jeder Vizepräsident sowie der Kanzler nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich und selbständig wahr. 3Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufteilung der Aufgabenfelder auf die Präsidiumsmitglieder, die Aufgaben- und Kompetenzverteilung innerhalb der Aufgabenfelder sowie im Verhältnis zum Präsidium und die Vertretung im Präsidium regelt. 4Der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium und legt die Richtlinien für das Präsidium fest. 5Bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen des Präsidiums entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(3)

Das Präsidium erstattet dem Hochschulrat sowie dem Senat jährlich einen Bericht.

§ 30 Präsident

(1)

bis (3) […]

(4)

1Der Präsident wird von der Hochschulversammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer gewählt. 2Der Präsident wird von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt.

(5)

1Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. 2Zur Vorbereitung der Wahl nach Absatz 4 erstellt eine Findungskommission einen Wahlvorschlag, der mehrere Namen enthalten kann. 3Der Wahlvorschlag ist als Empfehlung der Hochschulversammlung zuzuleiten. 4Die Findungskommission setzt sich zu gleichen Teilen aus Hochschulrats- und Senatsmitgliedern aus verschiedenen Gruppen nach § 21 Abs. 2 sowie einem vom Ministerium bestellten Mitglied ohne Stimmrecht zusammen. 5Den Vorsitz führt der Hochschulratsvorsitzende. 6Näheres regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

(6)

bis (8) […]

(9)

1Der Präsident kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Hochschulversammlung abgewählt werden. 2Die Abwahl nach Satz 1 bedarf zusätzlich einer Mehrheit von zwei Dritteln der der Hochschulversammlung angehörenden Hochschullehrer. 3Ein Abwahlverfahren nach Satz 1 kann auch der Senat oder der Hochschulrat jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beantragen. […]

(10)

bis (11) […]

§ 34 Hochschulrat

(1)

1Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. 2Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:

1.

Mitwirkung in der Findungskommission sowie in der Hochschulversammlung an der Wahl und Abwahl des Präsidenten und des Kanzlers nach § 30 Abs. 5 Satz 4 und § 32 Abs. 3 Satz 4,

2.

Entscheidung in den Fällen des § 16 Abs. 5 Satz 3 und 4 sowie § 32 Abs. 1 Satz 5,

3.

Stellungnahme zur Grundordnung und deren Änderungen,

4.

Stellungnahme vor dem Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 mit dem Ministerium,

5.

Stellungnahme zu Entscheidungen des Präsidiums nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 12,

6.

Stellungnahme zu Anträgen nach § 2 Abs. 2 und § 4,

7.

Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums nach § 29 Abs. 3,

8.

Bestätigung des Wirtschaftsplans sowie wesentlicher Änderungen des Wirtschaftsplans nach § 14 Abs. 7,

9.

Stellungnahme zu den Grundsätzen der Ausstattung und internen Mittelverteilung nach § 14 Abs. 5 Satz 2,

10.

Beschluss und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums,

11.

Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 der Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 14. April 2005 (GVBl. S. 212) in der jeweils geltenden Fassung.

3Der Hochschulrat berichtet dem Ministerium und dem Senat jährlich über seine Tätigkeit. 4Die Hochschule hat den Rechenschaftsbericht in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

(2)

bis (8) […]

§ 35 Senat

(1)

Der Senat hat folgende Aufgaben:

1.

Erlass und Änderung der Grundordnung unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Hochschulrats nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sowie über andere Satzungen, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung der Hochschule keine andere Zuständigkeit bestimmt,

2.

Mitwirkung in der Findungskommission sowie in der Hochschulversammlung an der Wahl und Abwahl des Präsidenten und des Kanzlers nach § 36 Abs. 1, § 30 Abs. 4 und 9 sowie des § 32 Abs. 2 und 7,

3.

Wahl und Abwahl der Hochschulratsmitglieder nach § 34 Abs. 4 und 5,

4.

Erteilung des Einvernehmens zur Bestellung und Abbestellung von Vizepräsidenten nach § 31,

5.

Einrichtung, Änderung, Aufhebung und Festlegung der inneren Struktur von Selbstverwaltungseinheiten; der Senat kann diese Entscheidung auf Selbstverwaltungsgremien nach § 40 delegieren,

6.

Erteilung des Einvernehmens vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 der Hochschule mit dem Ministerium,

7.

Erteilung des Einvernehmens zu Anträgen nach § 2 Abs. 2 und § 4, wobei Beschlüsse zu Anträgen nach § 2 Abs. 2 einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedürfen,

8.

Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen; der Senat kann diese Entscheidung auf Selbstverwaltungsgremien nach § 40 delegieren,

9.

Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professor" nach § 88 Abs. 4 und der Würde eines "außerplanmäßigen Professors" nach § 62 Abs. 6,

10.

Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Gleichstellungsplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten, des Diversitätsbeauftragten sowie der anderen Beauftragten der Hochschule,

11.

Erteilung des Einvernehmens zu den Grundsätzen der Ausstattung und internen Mittelverteilung nach § 14 Abs. 5 Satz 2,

12.

Stellungnahme zum Entwurf des Wirtschaftsplans,

13.

Stellungnahme zum Jahresabschluss,

14.

Stellungnahme zu Gebühren- oder Entgeltordnungen sowie Benutzungsordnungen im Sinne des § 12 ThürHGEG,

15.

Stellungnahme zum Jahresbericht des Präsidiums nach § 29 Abs. 3 und

16.

Verleihung akademischer Ehrungen.

(2)

1Der Senat hat das Recht, von den Hochschulorganen und Hochschulgremien die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen sowie Unterlagen einzusehen und zu prüfen, wobei dieses Recht auch auf einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständigen übertragen werden kann. 2Der Senat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, Empfehlungen aussprechen.

(3)

1Dem Senat gehören folgende zwölf stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

drei Hochschullehrer,

2.

drei akademische Mitarbeiter,

3.

drei Studierende,

4.

drei Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.

2Sofern die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar, die Fachhochschulen oder die Duale Hochschule von der Möglichkeit des § 21 Abs. 2 Satz 4 in ihrer jeweiligen Grundordnung Gebrauch gemacht haben, gehören dem Senat folgende neun stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

drei Hochschullehrer,

2.

drei Mitarbeiter,

3.

drei Studierende.

3Die Hochschulen können in ihren Grundordnungen regeln, dass dem Senat abweichend von Satz 1 insgesamt 16 stimmberechtigte Mitglieder und zwar

1.

vier Hochschullehrer,

2.

vier akademische Mitarbeiter,

3.

vier Studierende,

4.

vier Mitarbeiter in Technik und Verwaltung,

und abweichend von Satz 2 insgesamt zwölf stimmberechtigte Mitglieder und zwar

1.

vier Hochschullehrer,

2.

vier Mitarbeiter,

3.

vier Studierende angehören.

(4)

Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, gehören dem Senat im Falle des Absatzes 3 Satz 1 zusätzlich sieben, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 zusätzlich vier Hochschullehrer sowie im Fall des Absatzes 3 Satz 3 Halbsatz 1 zusätzlich neun und im Fall des Absatzes 3 Satz 3 Halbsatz 2 zusätzlich fünf Hochschullehrer an.

(5)

1Die Senatsmitglieder nach den Absätzen 3 und 4 haben jeweils einfaches Stimmrecht. 2Der Präsident gehört dem Senat ohne Stimmrecht an und führt dessen Vorsitz. 3Der Personalratsvorsitzende der Hochschule oder dessen Vertreter, die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX und ein Vertreter des Hochschulrats sind berechtigt, an den Sitzungen des Senats teilzunehmen; sie haben jeweils Antrags- und Rederecht. 4Für die Senatsmitglieder nach Absatz 4 findet Satz 3 entsprechende Anwendung. 5In der Grundordnung können die Hochschulen weitere Mitglieder ohne Stimmrecht sowie Mitwirkungsrechte weiterer Personen bestimmen.

(6)

Der Senat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen.

(7)

Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 6 regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

§ 36 Hochschulversammlung

(1)

1Die Hochschulversammlung, die sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats nach § 35 Abs. 3 und 4 sowie den Mitgliedern des Hochschulrats nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 zusammensetzt, entscheidet über die Wahl und Abwahl des Präsidenten nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 und 9, die Wahl und Abwahl des Kanzlers nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 und 7 sowie die Wahl eines vorläufigen Leiters nach Maßgabe des § 30 Abs. 10 Satz 1. 2Abweichend von Satz 1 setzt sich die Hochschulversammlung der Dualen Hochschule aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats nach § 35 Abs. 3 und 4, einem weiteren vom Senat zu bestimmenden Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrer und den Mitgliedern des Hochschulrats nach § 114 Abs. 3 zusammen. 3Der Personalratsvorsitzende der Hochschule und die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX sind berechtigt, an den Sitzungen der Hochschulversammlung teilzunehmen; sie haben jeweils Antrags- und Rederecht.

(2)

1Die Hochschulversammlung beschließt über die Struktur- und Entwicklungspläne und deren Fortschreibung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer. 2Darüber hinausgehend tagt die Hochschulversammlung mindestens einmal im Jahr, zusätzlich auf Beschluss des Senats oder Hochschulrats mit jeweils einfacher Mehrheit der Stimmen. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 wirken abweichend von Absatz 1 auch die übrigen Mitglieder des Senats sowie die Mitglieder des Hochschulrats nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 mit.

(3)

Den Vorsitz führt der Hochschulratsvorsitzende.

§ 37

Angelegenheiten von Forschung und Lehre, Schlichtungsverfahren

(1)

Zu den Angelegenheiten nach § 35 Abs. 4 und § 40 Abs. 1 Satz 2 zählen insbesondere

1.

der Erlass oder die Änderung der Grundordnung und der Grundsatzung des Universitätsklinikums,

2.

der Erlass oder die Änderung von Rahmenprüfungs-, Prüfungs- und Studienordnungen, Promotions- und Habilitationsordnungen, Berufungsordnungen,

3.

die Wahl und Abwahl des Präsidenten, Kanzlers und der Mitglieder des Klinikumsvorstands des Universitätsklinikums, von Dekanen und Leitungen von Selbstverwaltungseinheiten,

4.

die Wahl und Abwahl oder Bestellung und Abbestellung von Vizepräsidenten und Prodekanen,

5.

die Einrichtung, Änderung, Aufhebung und Entscheidungen über die innere Struktur von Selbstverwaltungseinheiten,

6.

die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen und deren Fortschreibung,

7.

der Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen,

8.

die Berufung von Hochschullehrern,

9.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans,

10.

die Festlegung der Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung,

11.

die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,

12.

die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professor" (§ 88 Abs. 4), der Würde eines außerplanmäßigen Professors (§ 62 Abs. 6) sowie die Bestellung von Honorarprofessoren.

(2)

1Sofern in einem Organ oder Gremium keine Einigung erzielt wird, ob eine Angelegenheit unmittelbar Forschung und Lehre betrifft, kann eine Gruppe nach § 21 Abs. 2 mit den Stimmen aller Vertreter dieser jeweiligen Gruppe einmalig die Aussetzung der Beschlussfassung für drei Wochen verlangen. 2In dieser Zeit wird ein gemeinsamer Schlichtungsversuch durch je einen Vertreter der Gruppen nach § 21 Abs. 2 unternommen. 3Sofern eine Schlichtung scheitert, entscheidet der Präsident, der dafür auch eine rechtliche Bewertung des Ministeriums einholen kann, über die Zuordnung der Angelegenheit.

b)

8 Die Selbstverwaltungsstruktur unterhalb der zentralen Ebene wird von den Hochschulen durch die Grundordnung geregelt. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass körperschaftlich organisierte Selbstverwaltungseinheiten gebildet werden, insbesondere Fachbereiche, Fakultäten, Abteilungen oder Departments (§ 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ThürHG). Diese sind nach Maßgabe der Grundordnung für die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge sowie über Prüfungs- und Studienordnungen zuständig, soweit sie für Studien- und Prüfungsangelegenheiten sowie die Forschung in bestimmten Fächern verantwortlich sind (§ 38 Abs. 3 ThürHG). Selbstverwaltungseinheiten werden durch Dekanate geleitet (§ 39 Abs. 1 Satz 1 ThürHG). Außerdem werden Selbstverwaltungsgremien gewählt (§ 40 Abs. 1 ThürHG), deren gesetzliche Zusammensetzung nach der Art der zu entscheidenden Angelegenheiten entsprechend der Regelung zur Senatsbesetzung variiert.

9 Folgende Regelung über die Selbstverwaltungsstruktur unterhalb der zentralen Ebene ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde:

§ 40

Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene

(1)

1In Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 werden Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen jede Gruppe nach § 21 Abs. 2 über die gleiche Anzahl von Sitzen und Stimmen verfügt. 2Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, ist die Anzahl der Hochschullehrer in dem Maße zu erhöhen, dass die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt. 3Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung; § 35 Abs. 5 Satz 1, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2)

[…]

c)

10 Die Organisation des Universitätsklinikums Jena, einer rechtsfähigen Teilkörperschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena (§ 98 Abs. 1 Satz 1 ThürHG), folgt dem sogenannten Integrationsmodell, in dem Entscheidungsbefugnisse für Forschung, Lehre und Krankenversorgung in einer Leitungsstruktur zusammengefasst werden. Organe des Universitätsklinikums Jena sind der Fakultätsrat (§ 103 ThürHG), der Klinikumsvorstand (§ 104 ThürHG), der Verwaltungsrat (§ 108 ThürHG) und die aus den Fakultätsrats- und Verwaltungsratsmitgliedern zusammengesetzte Wahlversammlung (§ 107 ThürHG).

11 Die Besetzung des Fakultätsrats des Universitätsklinikums Jena folgt den Regelungen, die für die Senatsbesetzung gelten. § 103 Abs. 2 Satz 2 ThürHG verweist zu diesem Zweck auf die für den Senat geltenden Besetzungsvorschriften der § 35 Absätze 3 und 4 ThürHG. Die Zuständigkeiten des Fakultätsrats beschränken sich auf Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung (§ 103 Abs. 1 Satz 1 ThürHG) und umfassen die in § 103 Abs. 1 Satz 2 ThürHG aufgezählten Aufgaben.

12 Der Klinikumsvorstand setzt sich aus drei Vorstandsmitgliedern zusammen, dem Medizinischen, dem Kaufmännischen und dem Wissenschaftlichen Vorstand, wobei letzterer zugleich das Amt des Dekans wahrnimmt (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ThürHG). Dem Klinikumsvorstand obliegen die Aufgaben nach § 104 Abs. 1 ThürHG.

13 Die Wahl des Wissenschaftlichen Vorstands wird durch eine Findungskommission vorbereitet. Sie setzt sich nach § 105 Abs. 1 Satz 3 ThürHG zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Fakultätsrats aus verschiedenen Gruppen nach § 21 Abs. 2 ThürHG zusammen. Gewählt wird der Wissenschaftliche Vorstand nach § 105 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 107 ThürHG von der Wahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer. Die Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands, die unter anderem vom Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beantragt werden kann (§ 106 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ThürHG), setzt gemäß § 106 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 107 ThürHG eine Zweidrittelmehrheit unter den Mitgliedern der Wahlversammlung und zusätzlich unter den der Wahlversammlung angehörenden Hochschullehrern voraus.

14 Die Wahl des Medizinischen und des Kaufmännischen Vorstands obliegt dem Verwaltungsrat und bedarf des Einvernehmens des Fakultätsrats (§ 105 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ThürHG). Die Abwahl dieser beiden Vorstände, für die ebenfalls der Verwaltungsrat zuständig ist (§ 106 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ThürHG), kann vom Fakultätsrat mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beantragt werden (§ 106 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ThürHG) und bedarf seines Einvernehmens, wobei dieser Beschluss wiederum eine Zweidrittelmehrheit der Fakultätsratsmitglieder erfordert (§ 106 Abs. 2 Satz 2 ThürHG).

d)

15 Die Verfassungsbeschwerde wendet sich außerdem gegen die Regelung über die verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen als Prüfungsvoraussetzung:

§ 55 Prüfungsordnungen

(1)

[…]

(2)

1Die Prüfungsordnungen regeln das Prüfungsverfahren, die Prüfungsanforderungen sowie die Zuständigkeiten zur Abnahme der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1. 2Sie müssen insbesondere festlegen,

[…]

17.

für welche Lehrveranstaltungen die verpflichtende Teilnahme als Prüfungsvoraussetzung gilt.

(3)

Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Prüfungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nr. 17 nur geregelt werden, wenn das Lernziel der Lehrveranstaltung nur durch die Anwesenheit des Studierenden erreicht werden kann; dies ist insbesondere bei einer Exkursion, einem Sprachkurs, einem Praktikum, einer praktischen Übung oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung gegeben.

(4)

bis (6) […]

II.

16 Die Beschwerdeführer zu 1) bis 10) sind oder waren Hochschullehrer am Universitätsklinikum Jena. Die Beschwerdeführenden zu 19), 21), 22), 24), 26), 27), 29) und 31) sind an der Universität Erfurt, die Beschwerdeführenden zu 12), 16), 17), 28) und 30) an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, die Beschwerdeführenden zu 14), 18), 20) und 25) an der Bauhaus-Universität Weimar, die Beschwerdeführenden zu 13), 15) und 32) an der Technischen Universität Ilmenau, der Beschwerdeführer zu 11) an der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar und der Beschwerdeführer zu 23) an der Ernst-Abbe-Hochschule Jena als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer tätig.

17 Mit ihrer am 21. Mai 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerde beantragen sie die Feststellung der Unvereinbarkeit der von ihnen näher benannten Vorschriften des Thüringer Hochschulgesetzes mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Es geht namentlich um die Vorschriften über die Besetzung des Senats nach § 35 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit § 37 ThürHG, über die Besetzung der Selbstverwaltungsgremien auf dezentraler Ebene nach § 40 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 ThürHG, über die Besetzung des Fakultätsrats der Hochschulmedizin nach § 103 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Absätze 4 und 5 und § 37 ThürHG, die Vorschriften bezüglich der eingeschränkten Entscheidungs- und Kreationsbefugnisse des Senats beziehungsweise der Hochschullehrer nach § 29, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36, § 30 Abs. 5 Sätze 2 und 4, Abs. 9 Sätze 1 und 2 ThürHG, die Vorschriften bezüglich der eingeschränkten Entscheidungs- und Kreationsbefugnisse des Fakultätsrats beziehungsweise der Hochschullehrer in der Hochschulmedizin nach §§ 103, 104, § 105 Absätze 1 und 2, §§ 106, 107, § 108 Absätze 1 und 2 ThürHG sowie die Vorschrift des § 55 Abs. 3 ThürHG.

1.

18 Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG könne unmittelbar gegenüber grundrechtsgefährdenden Organisationsnormen geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit bestehe zunächst hinsichtlich der angegriffenen Regelungen zur zentralen Organisationsebene. Unter anderem führe die Letztentscheidungsbefugnis des Präsidenten zu einer Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden zu 11) bis 32). Die Beschwerdeführer zu 1) bis 10) seien durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation der Hochschulmedizin in ihrer Wissenschaftsfreiheit gefährdet. Das Verbot der Festlegung von Anwesenheitspflichten nach § 55 Abs. 3 ThürHG betreffe die Beschwerdeführenden ebenfalls unmittelbar. Die Verfassungsbeschwerde sei binnen eines Jahres seit Inkrafttreten der angegriffenen Normen erhoben worden.

2.

19 Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.

a)

20 Auf der zentralen Ebene führten zum einen die Abstimmungsmodalitäten im Senat zu einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Die gesetzgeberische Zielsetzung, die Parität aller vier Mitgliedergruppen zu stärken, könne sich nicht auf das Demokratieprinzip stützen. Das Prinzip der funktionalen Selbstverwaltung stehe einer demokratisch-egalitären Entscheidungsteilhabe aller Mitglieder entgegen und erfordere nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG Differenzierungen nach sachgerechten Kriterien. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis nach § 35 Absätze 3 und 4 ThürHG widerspreche zwar im Ansatz nicht dem Erfordernis der Hochschullehrermehrheit in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten. Jedoch sei eine saubere Unterscheidung zwischen wissenschaftsrelevanten und nicht wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten nicht möglich. Durch die gesetzliche Konzeption gerieten die Hochschullehrer in eine permanente Rechtfertigungssituation, in der ihnen die "Beweislast" dafür obliege, dass eine Angelegenheit Forschung und Lehre unmittelbar berühre. Zusammen mit der Offenheit des Katalogs des § 37 Abs. 1 ThürHG führe dies zu prekären Abgrenzungsfragen. Zudem verstoße die undifferenzierte stimmberechtigte Beteiligung der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen gegen das Differenzierungsgebot. In der Regel fehle es ihnen an der wissenschaftlichen Fachkompetenz, um Fragen von Forschung und Lehre nicht bloß unter technisch-administrativen Gesichtspunkten zu bewerten. Die Erhöhung der Sitz- und Stimmenzahl der Hochschullehrer im Senat nach § 35 Abs. 4 ThürHG stelle keine Kompensation dar. Bereits einzelne Abweichler in der Gruppe der Hochschullehrer könnten eine wissenschaftsadäquate Entscheidungsfindung gefährden. Abgesehen davon sei die in § 35 Abs. 4 ThürHG enthaltene Ausnahme von der Stimmzahlerhöhung zugunsten der Hochschullehrer für Angelegenheiten der "Bewertung der Lehre" verfassungswidrig. Dies betreffe den Erlass von Regelungen zur Lehrevaluation nach § 9 Abs. 4 ThürHG. Die Hochschullehrer verfügten in dieser Angelegenheit der Lehre nicht über den erforderlichen maßgebenden Einfluss. Mit Blick auf die Festlegung der Kriterien der Lehrevaluation bestehe die Gefahr, dass die Bewertung der Lehre nach wissenschaftsinadäquaten Maßstäben erfolge. Den Hochschullehrern fehle nicht die Distanz zum Entscheidungsgegenstand, weil die Satzungsregelungen generell-abstrakt seien. Eine verfassungskonforme Auslegung sei durch den eindeutig entgegenstehenden Wortlaut der Norm ausgeschlossen.

21 § 37 Abs. 2 ThürHG, der das Verfahren der besetzungsrelevanten Zuordnung von Angelegenheiten im Streitfall regele, genüge mit Blick auf die Begriffe der Einigung und der Schlichtung nicht dem Bestimmtheitsgebot. Eine Interpretation als Einvernehmen aller Gruppenvertreter führe dazu, dass ein Studierender oder ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung über den Abstimmungsmodus bestimmen könne. Die Unbestimmtheit verschärfe sich durch das ungeklärte Verhältnis zur Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürHG über die Beschlussfähigkeit von Organen und Gremien. Die Vorverlagerung der Abgrenzungsschwierigkeiten gefährde die Funktionsfähigkeit des Senats. Eine Schlichtung unter Beteiligung von Vertretern aller vier Gruppen sei außerdem nicht wissenschaftsadäquat. Die Wissenschaftsfreiheit werde dadurch gefährdet, dass jeweils ein Vertreter der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sowie der Studierenden darüber mitentscheiden dürfe, was Forschung und Lehre unmittelbar berühre, obwohl ihnen hierfür die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung fehle. Die durch § 37 Abs. 2 Satz 1 ThürHG eröffnete Möglichkeit, bei fehlender Einigung die Aussetzung der Beschlussfassung für einen Zeitraum von drei Wochen einmalig zu verlangen, berge überdies die strukturelle Gefahr von Blockaden. Ständige Debatten über die Zuordnung einzelner Gegenstände könnten die ohnehin schon schwerfällige Beschlussfassung blockieren. Die Aussetzung könne zur Verzögerung wichtiger Entscheidungen, insbesondere auch bei der Umsetzung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen, führen. Eine Ausnahme für unaufschiebbare Angelegenheiten sei nicht vorgesehen. Zusammen mit dem Vetorecht nach § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 ThürHG entfalte das Schlichtungsverfahren ein wissenschaftsgefährdendes Potential. Auch die in § 37 Abs. 2 Satz 3 ThürHG vorgesehene Letztentscheidung durch den Präsidenten sei verfassungswidrig. Die Entscheidung, was wissenschaftsrelevant sei, müsse den Wissenschaftlern selbst obliegen. Neben der Gefahr von Fehlentscheidungen begründe die Vorschrift die strukturelle Gefahr der Einflussnahme des Präsidenten auf den Senat. Bereits die Möglichkeit einer "Zwangsschlichtung" durch den Präsidenten in seiner Rolle als Senatsvorsitzendem könne zu wissenschaftsinadäquaten Beschlüssen führen.

22 Zum anderen führe die Kompetenzverteilung zwischen Hochschulleitung, Hochschulrat, Senat und Hochschulversammlung zu einer Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit infolge eines Kompetenzungleichgewichts zulasten des (erweiterten) Senats. Dem Präsidium stünden nach § 29 Abs. 1 ThürHG substantielle Entscheidungsrechte in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten zu. Zwischen dem Hochschulrat und dem Präsidium bestehe - anders als zwischen Hochschulrat und Senat - ein enges kooperatives Austauschverhältnis. Der Senat habe nur wenige ausschließliche Gestaltungsrechte. Die Herstellung des Einvernehmens mit dem Senat erstrecke sich nur auf wenige Bereiche, die von anderer Seite, insbesondere der Hochschulleitung, maßgeblich vorgeprägt würden. Das notwendige Einvernehmen des Senats vor dem Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sei nur sehr bedingt geeignet, auf einen höchst relevanten Bereich der Hochschulaufgaben bestimmenden Einfluss ausüben zu können. Wenn der Senat das Einvernehmen verweigere, lege das Ministerium die Ziele einseitig fest. Noch schwerer wiege, dass der Senat keinen Einfluss auf die Rahmenvereinbarung habe. In der Hochschulversammlung könnten die Hochschullehrer zwar die Zustimmung zur Struktur- und Entwicklungsplanung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 ThürHG verhindern. Ein Beschluss dieser Pläne aus eigener Kraft sei jedoch nicht vorgesehen. Zudem sei die Wirkung von Struktur- und Entwicklungsplänen gering.

23 Das Kompetenzungleichgewicht werde nicht durch hinreichende Kontroll- und Kreationsbefugnisse gegenüber dem Präsidium kompensiert. Nach § 30 Abs. 5 ThürHG sei eine Mehrheit der Hochschullehrer in der Findungskommission ausgeschlossen. Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 ThürHG könnten sie keinen Kandidaten aus eigener Kraft in das Amt des Präsidenten wählen, sondern allenfalls die Wahl eines Kandidaten verhindern. Zudem sei es den Hochschullehrern selbst bei vollkommener Geschlossenheit nicht möglich, sich selbstbestimmt von einem Präsidenten, der ihr Vertrauen nicht mehr genieße, zu trennen, weil für die Abwahl nach § 30 Abs. 9 Satz 1 ThürHG eine Zweidrittelmehrheit in der Hochschulversammlung erforderlich sei. Auch der Antrag zur Abwahl könne nach § 30 Abs. 9 Satz 3 ThürHG nicht allein mit den Stimmen der Hochschullehrer im Senat beschlossen werden. Das Kompetenzungleichgewicht zulasten des Senats werde nicht dadurch kompensiert, dass dieser an der Bestellung von Hochschulratsmitgliedern mitwirke, die über die Hochschulversammlung an der Wahl der Hochschulleitung beteiligt seien.

b)

24 Auf dezentraler Ebene werde Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die Vorgaben des § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG zur Besetzung der Fakultäts- beziehungsweise Fachbereichsräte verletzt. Entgegen der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ermögliche es die Regelung der § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 ThürHG, dass Mitarbeiter in Technik und Verwaltung über die Berufung von Hochschullehrern mitentschieden. Das Letztentscheidungsrecht des Präsidenten sei auf dezentraler Ebene besonders wissenschaftsinadäquat, weil nur eine geringe Sachnähe zu den einzelnen Disziplinen bestehe.

c)

25 Die Zusammensetzung des Fakultätsrats der Hochschulmedizin entspreche derjenigen des Senats (§ 103 Abs. 2 Satz 2 ThürHG) und sei damit ebenfalls verfassungswidrig. Außerdem schüfen die Vorschriften der §§ 103 bis 108 ThürHG ein hochschulorganisatorisches Gesamtgefüge, in dem die unzureichenden substantiellen Entscheidungsrechte des Fakultätsrats nicht durch hinreichende Kontroll- und Kreationsbefugnisse kompensiert würden. In der Findungskommission, die die Wahl des Vorstands vorbereite, hätten die Hochschullehrer nach § 105 Abs. 1 Satz 3 ThürHG keine Mehrheit. Auch eine Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands könnten die der Wahlversammlung nach § 107 ThürHG angehörenden Hochschullehrer nicht aus eigener Kraft bewirken (§ 106 Abs. 1 Satz 1 ThürHG). Im Ergebnis beschränke sich ihr Einfluss darauf, dass der Wissenschaftliche Vorstand mit der Mehrheit ihrer Stimmen gewählt werden müsse und sie die Wahl des Medizinischen und des Kaufmännischen Vorstands über die Verweigerung des Einvernehmens seitens des Fakultätsrats verhindern könnten.

d)

26 Der Schutzbereich der Lehrfreiheit umfasse das Recht der Hochschullehrer, Inhalt und Ablauf der Lehrveranstaltung einschließlich der Wahl der Methoden selbst festlegen zu können, wozu auch die Bestimmung von Anwesenheitserfordernissen gehöre. Durch das grundsätzliche Verbot der Festlegung von Anwesenheitspflichten in § 55 Abs. 3 ThürHG werde in die vorbehaltlos gewährleistete Lehrfreiheit eingegriffen. Der Eingriff folge daraus, dass sich § 55 Abs. 3 ThürHG in seiner satzungsmäßigen Umsetzung als Verbot mit partiellem Erlaubnisvorbehalt erweise und dass § 55 Abs. 3 Halbsatz 2 ThürHG den Lehrveranstaltungstyp "Seminar" nicht als Regelbeispiel benenne. Es fehle an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Zum einen liege ein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie vor. Der Gesetzgeber habe nicht geregelt, bei welchen Lehrveranstaltungen das Lernziel nur durch Anwesenheit erreicht werden könne, und stelle es den Hochschulen frei, keine Regelungen über die Anordnung von Anwesenheitspflichten zu treffen. Zum anderen sei das grundsätzliche Verbot, Anwesenheitspflichten vorzusehen, unverhältnismäßig. Die Lernfreiheit dürfe daher keinen unbedingten Vorrang vor der Lehrfreiheit haben.

III.

27 innenschaften (fzs) e.V., die Konferenz Thüringer Studierendenschaften, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Stellung genommen.

1.

28 Die Thüringer Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, soweit sie zu angegriffenen Vorschriften des Thüringer Hochschulgesetzes keine Ausführungen enthalte. Im Übrigen sei sie unbegründet.

29 Die Abstimmungsmodalitäten in den Gremien begründeten keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaft. Der Gesetzgeber sei nicht an der Weiterentwicklung des Prinzips der Gruppenhochschule gehindert. Die angegriffenen Regelungen hätten in der Praxis keine entscheidungsbehindernde Wirkung. Der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 ff.), dass eine Mitentscheidung nichtwissenschaftlicher Bediensteter in Berufungsangelegenheiten von vornherein nicht in Betracht komme, könne nicht entnommen werden, dass diese Mitgliedergruppe zwangsläufig auszuschließen sei. Eine undifferenzierte Beteiligung sei gerade nicht vorgesehen. Bei den in § 35 Abs. 4 ThürHG genannten Angelegenheiten werde den Hochschullehrern eine herausgehobene Stellung zugewiesen. Auch die Herausnahme der Bewertung der Lehre aus den Angelegenheiten im Sinne des § 35 Abs. 4 ThürHG begründe keine strukturelle Gefahr. Wie sich aus § 9 Abs. 3 ThürHG ergebe, sei innerhalb der Gremien nicht die Bewertung individueller Lehrveranstaltungen Gegenstand. Die Entscheidung im Senat beschränke sich in der Regel auf die Evaluations- beziehungsweise Qualitätsordnung (§ 9 Abs. 4 ThürHG). Das Schlichtungsverfahren nach § 37 Abs. 2 ThürHG sei verfassungskonform. Die Gruppe der Hochschullehrer habe es in der Hand, ob es zu einem Schlichtungsverfahren und einer Entscheidung durch den Präsidenten komme. Bei der Ausgestaltung des Gesamtgefüges auf der zentralen Ebene habe sich der Gesetzgeber weiterhin für starke Hochschulleitungen entschieden. Im Gegenzug seien Kompetenzen des Senats im Vergleich zu der zuvor geltenden Rechtslage gestärkt und die Kreationsrechte der Hochschullehrer erweitert worden. Auch das organisatorische Gesamtgefüge der Hochschulmedizin sei verfassungskonform.

30 Die Regelung des § 55 Abs. 3 ThürHG berühre zwar das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Wissenschaftsfreiheit schütze jedoch nicht vor Beschränkungen, die im Zusammenwirken mit anderen Grundrechtsträgern unvermeidbar seien. Lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitspflichten, deren Erfüllung Prüfungsvoraussetzung sei, bedürften als Eingriffe in die Ausbildungs- und Studierfreiheit der Studierenden einer gesetzlichen Ermächtigung. Daher sei geregelt worden, dass Anwesenheitspflichten gemessen an den gesetzlich vorgegebenen Kriterien für die Erreichung des Lernziels erforderlich und angemessen sein müssten.

2.

31 Der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund und der Verband Hochschule und Wissenschaft folgen im Wesentlichen den Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde. Der Hochschullehrerbund führt unter anderem ergänzend aus, dass die Entscheidungshilfe zur Unterscheidung von paritätisch und von mit Hochschullehrermehrheit zu beschließenden Angelegenheiten des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft in vielfacher Hinsicht nicht überzeuge. Im Rahmen des hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges seien auch die personalrechtlichen Entscheidungsbefugnisse des Präsidenten als Dienstvorgesetzter zu berücksichtigen. Bei der Gewährung von Leistungsbezügen spiele gerade an Fachhochschulen die studentische Lehrevaluation eine gewichtige Rolle, bei der der Gruppe der Hochschullehrer die ausschlaggebende Mitwirkung entzogen worden sei. Der Verband Hochschule und Wissenschaft weist darauf hin, dass in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Brandenburg eigenständige Möglichkeiten der Hochschullehrer zur Abwahl von Mitgliedern der Hochschulleitung geschaffen worden seien, um vergleichsweise geringe Mitbestimmungsrechte in Bezug auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Leitungsorgans zu kompensieren.

3.

32 innenschaften, die Konferenz Thüringer Studierendenschaften, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) halten die Verfassungsbeschwerde zum Teil für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Der freie zusammenschluss von student

IV.

33 Das Bundesverfassungsgericht hat um Auskunft zu den praktischen Erfahrungen insbesondere mit der Anwendung der Regelungen der § 35 Absätze 3 und 4, § 37, § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG gebeten.

1.

34 Die Bauhaus-Universität Weimar, die Duale Hochschule Gera-Eisenach, die Ernst-Abbe-Hochschule Jena, die Fachhochschule Erfurt, die Friedrich-Schiller-Universität Jena, die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar, die Hochschule Nordhausen, die Hochschule Schmalkalden, die Technische Universität Ilmenau und die Universität Erfurt haben mitgeteilt, dass der Anteil der in paritätischer Besetzung entschiedenen Angelegenheiten stark variiere. Er reiche, soweit eine Aussage getroffen werden könne, von 10 % bis zu 80 %. Es gebe Angelegenheiten, die nicht in § 37 Abs. 1 ThürHG genannt seien und über die lediglich unter Anwendung von § 35 Abs. 4 ThürHG mit Hochschullehrermehrheit entschieden werde. Bei der Abgrenzung der Angelegenheiten orientierten sich die Hochschulen überwiegend an der vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft herausgegebenen "Entscheidungshilfe zur Unterscheidung von paritätisch und mit Hochschullehrermehrheit zu beschließenden Angelegenheiten". Zu Schlichtungsverfahren nach § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ThürHG oder Entscheidungen eines Präsidenten nach § 37 Abs. 2 Satz 3 ThürHG sei es bisher nicht gekommen. Als Angelegenheiten der Bewertung der Lehre behandele ein Teil der Hochschulen den Erlass und die Änderung der Evaluations- beziehungsweise Qualitätsordnung.

2.

35 innenschaften und die Konferenz Thüringer Studierendenschaften mitgeteilt, dass in einem ihnen bekannten Fakultätsrat eine paritätische Beschlussfassung pauschal verweigert werde. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft hat mitgeteilt, dass ihr ein Fall bekannt sei, in dem ein Schlichtungsverfahren eingeleitet worden sei. Es habe zu einer Verständigung hinsichtlich einer paritätischen Beschlussfassung geführt. Die Deutsche Hochschulmedizin e.V. hat mitgeteilt, dass im Fachbereichs- oder Fakultätsrat überwiegend über Belange der Forschung und Lehre Beschluss gefasst werde. Es gebe keine regelmäßig auftretenden Angelegenheiten, die nicht bereits durch § 37 Abs. 1 ThürHG abgedeckt seien. Auf die Bewertung der Lehre könne der Fachbereichsrat etwa durch den Beschluss einer systematischen Lehrevaluation von Studiengängen Einfluss nehmen.

V.

36 Die vom Bevollmächtigten zu 1) vorgelegte Vollmacht, die den Beschwerdeführer zu 32) als Aussteller nennt, ist nicht unterschrieben. Nach dem Tod des Bevollmächtigten zu 1) am 9. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer zu 13) die Übernahme der Prozessvertretung angezeigt und unter anderem eine vom Beschwerdeführer zu 32) unterschriebene Vollmacht vorgelegt.

B.

37 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von allen Beschwerdeführenden wirksam anhängig gemacht worden und im Übrigen nur teilweise zulässig.

I.

38 Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 32) ist nicht wirksam anhängig gemacht worden.

1.

39 Die Verfahrensvollmacht, durch die rechtsgeschäftlich die Vertretungsmacht für das verfassungsgerichtliche Verfahren begründet wird, muss, um wirksam zu sein, den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügen. Der das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beherrschende Grundsatz der Offizialmaxime erfordert, dass das Gericht das Vorliegen einer Vollmacht von Amts wegen nachprüft. Das Vorliegen der Vollmacht ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemachten Anträge. Prozesshandlungen, die durch einen nicht wirksam bevollmächtigten Vertreter vorgenommen wurden, sind unwirksam (vgl. BVerfGE 152, 1 <5 f. Rn. 19> m.w.N.).

2.

40 Es ist keine die Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erfüllende Vollmacht des Bevollmächtigten zu 1) für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer zu 32) eingereicht worden. Die vorgelegte Vollmacht entspricht nicht der Schriftform. Sie ist von dem Beschwerdeführer zu 32) nicht unterzeichnet worden. Eine grundsätzlich auch noch nach Fristablauf mögliche Nachreichung des Bevollmächtigungsnachweises (vgl. BVerfGE 1, 433 <436 f.>; 62, 194 <200>) ist bis zum Tod des Bevollmächtigten zu 1) nicht erfolgt. Eine rückwirkende Ausstellung ist nach dessen Tod nicht mehr möglich (vgl. zur zeitlichen Wirkung auch BVerfGE 8, 92 <94>). Die vorgelegte Vollmacht des Bevollmächtigten zu 2) vermag den Mangel nicht zu heilen. Der Bevollmächtigte zu 2) hat keine Verfassungsbeschwerde im Namen des Beschwerdeführers zu 32) erhoben, sondern lediglich das Verfahren fortgeführt.

II.

41 Unter Zugrundelegung des ausgelegten Rechtsschutzbegehrens der Beschwerdeführenden zu 1) bis 31) (1) ist nur die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) in Teilen zulässig (2). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (3).

1.

42 Das von den Beschwerdeführenden zu 1) bis 31) mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren bedarf in Teilen der Auslegung. Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist der Sinn eines Rechtsschutzbegehrens im Wege der Auslegung unter Heranziehung der Begründung des Antrags zu ermitteln und der Verfahrensgegenstand entsprechend zu deuten (vgl. BVerfGE 118, 1 <14> m.w.N.).

43 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge richten sich ihrem Wortlaut nach gegen die Vorschriften der § 29, § 30 Abs. 5 Sätze 2 und 4, Abs. 9 Sätze 1 und 2, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, Absätze 3 und 4, §§ 36, 37, § 40 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 3, § 103 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Absätze 4 und 5 und § 37 sowie §§ 103, 104, § 105 Absätze 1 und 2, §§ 106, 107, § 108 Absätze 1 und 2 ThürHG. Ausweislich der Begründung der Verfassungsbeschwerde und der in den Vollmachten bezeichneten Vorschriften wenden sich die Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) aber gegen § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Sätze 2 und 4, Abs. 9 Sätze 1 und 2, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, Absätze 3 und 4, §§ 36, 37, § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG, die Beschwerdeführer zu 1) bis 10) gegen § 103 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Absätze 3 und 4 und § 37, §§ 103, 104, § 105 Absätze 1 und 2, §§ 106, 107, § 108 Absätze 1 und 2 ThürHG und darüber hinaus alle diese Beschwerdeführenden gegen § 55 Abs. 3 ThürHG. Einzelne abweichende Benennungen in den Anträgen sind ersichtlich versehentlich erfolgt. Die Ausführungen zu § 32 Absätze 2 und 7 ThürHG sowie § 34 Absätze 3 bis 5 ThürHG lassen nicht erkennen, dass sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen diese Vorschriften richten soll.

2.

44 Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) ist nur insoweit zulässig, als sie die Regelungen über das Findungsverfahren zur Vorbereitung der Wahl des Präsidenten nach § 30 Abs. 5 Sätze 2 und 4 ThürHG, die Abwahl des Präsidenten nach § 30 Abs. 9 Sätze 1 und 2 ThürHG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 ThürHG, die Besetzung des Schlichtungsgremiums nach § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ThürHG, die Befugnis des Präsidenten zur Letztentscheidung in Zuordnungsstreitigkeiten nach § 37 Abs. 2 Satz 3 ThürHG sowie die stimmberechtigte Mitwirkung der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung im Senat nach § 35 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ThürHG und in den Selbstverwaltungseinheiten unterhalb der zentralen Ebene nach § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG angreift.

a)

45 Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG wirkt bereits gegenüber Organisationsnormen (vgl. BVerfGE 35, 79 <107 f.> - Hochschulurteil). Wird eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch Organisationsnormen gerügt, ist darzulegen, aus welchen Gründen diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährden könnten (vgl. BVerfGE 111, 333 <355>; 127, 87 <116>; 136, 338 <363 Rn. 57>). Für die unmittelbare Betroffenheit durch eine Organisationsnorm ist die durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte Grundrechtsgefährdung entscheidend (vgl. BVerfGE 111, 333 <352>; 127, 87 <113>; 136, 338 <359 Rn. 44>; 139, 148 <170 Rn. 42>). Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können durch Normen, die die Zusammensetzung von Hochschulorganen mit wissenschaftsrelevanten Entscheidungsbefugnissen verändern oder neu regeln, unmittelbar betroffen werden (vgl. BVerfGE 35, 79 <108>; 139, 148 <172 f. Rn. 45>; stRspr). Beschwerdeführende, die sich unter Berufung auf ihre Wissenschaftsfreiheit gegen gesetzliche Regelungen über die Befugnisse von Hochschulorganen in ihrem Gesamtgefüge wenden, haben für jede einzelne von ihnen angegriffene Norm beziehungsweise für deren konkretes Zusammenspiel ihre Beschwerdebefugnis darzulegen (vgl. BVerfGE 93, 85 <93 f.>; 111, 333 <350 f.>; 127, 87 <111 ff.>; 136, 338 <360 f. Rn. 47 ff.>). Die Garantie der Wissenschaftsfreiheit ist für Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die ihre eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl. BVerfGE 111, 333 <354>; 127, 87 <116>; vgl. auch BVerfGE 136, 338 <359 Rn. 44>).

b)

46 Diese Voraussetzungen sind erfüllt, soweit die Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) fehlende Einflussmöglichkeiten der Hochschullehrer auf die Findung von Kandidaten für das Präsidentenamt nach § 30 Abs. 5 Sätze 2 und 4 ThürHG sowie auf die Abwahl des Präsidenten nach § 30 Abs. 9 Sätze 1 und 2 ThürHG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 ThürHG rügen. Sie machen eine nach ihren Darlegungen mögliche strukturelle Gefahr unmittelbar durch diese Organisationsregelungen geltend.

47 Die Beschwerdebefugnis ist auch gegeben, soweit sich die Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) gegen die Regelung der Besetzung des Schlichtungsgremiums nach § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ThürHG und die Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten zur Letztentscheidung in Zuordnungsstreitigkeiten nach § 37 Abs. 2 Satz 3 ThürHG wenden. Sie legen substantiiert dar, dass insoweit möglicherweise kein hinreichender Einfluss der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewährleistet ist und daher eine Grundrechtsgefährdung infolge fehlender Einflussmöglichkeiten bestehen könnte.

48 Die Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) sind schließlich beschwerdebefugt, soweit sie die stimmberechtigte Mitwirkung der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung im Senat nach § 35 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ThürHG und in den Selbstverwaltungseinheiten unterhalb der zentralen Ebene nach § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG angreifen. Die Darlegungen der Verfassungsbeschwerde lassen es als möglich erscheinen, dass die Besetzungsregelungen mit entsprechenden Stimmanteilen für diese Gruppe die Wissenschaftsfreiheit strukturell gefährden.

3.

49 Die übrigen Rügen der Beschwerdeführenden zu 11) bis 31), die sich gegen § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 4 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, Absätze 3 und 4, §§ 36, 37, § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 55 Abs. 3 ThürHG richten, sind unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) bis 10) ist insgesamt unzulässig.

a)

50 Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde die Jahresfrist gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG wahrt, soweit § 29 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Variante 1 und Varianten 3 bis 5, Nr. 6, 9, 10, § 34 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4, 7, 11, § 35 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1, Nr. 8 Halbsatz 1, Nr. 9 Varianten 1 und 2, Nr. 15, 16, § 103 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4, 5, Satz 4, Abs. 2 Sätze 1, 3, 4, Abs. 3 Sätze 2, 3, § 104 Abs. 1 Sätze 1, 2, Satz 3 Nr. 5 bis 7, 11, 12, Satz 4, Abs. 2 Sätze 2 bis 5, Abs. 3, Abs. 5 Sätze 3 bis 5, § 108 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 4, 6 bis 8, 12, 13 ThürHG angegriffen werden.

aa)

51 Wird eine Bestimmung im Rahmen einer Gesetzesnovellierung nicht verändert, so beginnt die Frist nicht alleine deshalb neu zu laufen, weil der Gesetzgeber die in Rede stehende Bestimmung - im Sinne einer Bestätigung - erneut in seinen Willen aufgenommen hat. Auch die Bekanntmachung des gleichen Wortlauts ohne inhaltliche Änderungen führt nicht zu einem neuen Fristlauf. Von der Bestimmung muss vielmehr eine neue, den Beschwerdeführer ersichtlich stärker belastende Wirkung ausgehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Änderungen dazu führen, dass der unverändert gebliebenen Norm faktisch ein neuer Inhalt gegeben wird, oder die Einbettung in ein anderes gesetzliches Umfeld erfolgt, so dass auch von der Anwendung der älteren Vorschrift neue belastende Wirkungen ausgehen können (BVerfGE 137, 108 <139 Rn. 70> m.w.N.).

bb)

52 Ohne nähere Darlegungen ist nicht erkennbar, dass die genannten Vorschriften durch das am 24. Mai 2018 in Kraft getretene Thüringer Hochschulgesetz vom 10. Mai 2018 (ThürGVBl S. 149) gegenüber den mindestens seit dem 1. September 2016 geltenden Vorgängerregelungen der § 27 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Varianten 1, 3 bis 5, Nr. 5, 8, 9, § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6, 9, 10, § 33 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1, Nr. 8 Halbsatz 1, Nr. 9, 13, 14, § 96 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 5, Sätze 3, 4, 5 und 7, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 97 Abs. 1 Sätze 1, 2, Satz 3 Nr. 3 bis 5, 10, Satz 4, Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2, Satz 3, Abs. 7, Abs. 8 Sätze 3 bis 5, Abs. 9, § 98 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Variante 2, Nr. 3, 5, 6, 7 Varianten 1 und 3, Nr. 8 des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 13. September 2016 (ThürGVBl S. 437) mehr als nur redaktionell verändert worden sind. Neue, die Beschwerdeführenden ersichtlich stärker belastende Wirkungen sind nicht näher substantiiert worden.

b)

53 Hinsichtlich der im Übrigen angegriffenen Organisationsregelungen ist die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht hinreichend dargelegt.

aa)

54 Soweit die Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) geltend machen, dass eine Sitz- und Stimmenmehrheit der Hochschullehrer in allen Senatsangelegenheiten die einzige zweckmäßige Regelungsvariante sei, um den Anforderungen der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu genügen, wird ein möglicher Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht aufgezeigt. Ein Gebot einer Hochschullehrermehrheit im zentralen Selbstverwaltungsgremium für alle Angelegenheiten lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen; ob dagegen der Gesetzgeber die zweckmäßigste Form der Hochschulorganisation gefunden hat, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 79 <125>; 139, 148 <182 Rn. 65>).

55 Die Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) zeigen auch nicht auf, dass sich die Unterscheidung zwischen Angelegenheiten, über die gemäß § 35 Abs. 3 ThürHG in paritätischer Besetzung zu entscheiden ist, und solchen Angelegenheiten, über die gemäß § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 1 ThürHG mit Hochschullehrermehrheit zu entscheiden ist, praktisch nicht durchführen ließe. Es ist nicht dargetan, auf welche Senatsangelegenheiten sich ihre Befürchtung bezieht. Durch die Regelbeispiele des § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 12 ThürHG wird hinsichtlich eines Großteils der Senatsaufgaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Variante 2, Nr. 4, 5, 6, 8, 9, 11, 12 ThürHG) klargestellt, dass hierüber in erweiterter Besetzung zu entscheiden ist. Für die Frage, ob eine nicht unter § 37 Abs. 1 ThürHG fallende Entscheidung nach § 35 Abs. 4 ThürHG die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, die Lehre oder die Berufung von Professoren unmittelbar berührt, sind feste Anhaltspunkte für die Abgrenzung in der Rechtsprechung gegeben (vgl. bereits BVerfGE 61, 260 <285 f.>). Es ist weder substantiiert dargelegt noch erkennbar, dass sich die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrerin den Angelegenheiten, in denen nach den Kriterien des § 35 Abs. 4 ThürHG über die Zuordnung einer Angelegenheit zu entscheiden ist, in einer permanenten Rechtfertigungssituation befinden, die sie in der Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit strukturell gefährden könnte. Der Vortrag, dass ständige Debatten über die Zuordnung einzelner, nicht in § 37 Abs. 1 ThürHG aufgeführter Angelegenheiten die Funktionsfähigkeit des Organs gefährden könnten, verweist auf eine bloß abstrakt denkbare Blockademöglichkeit (vgl. BVerfGE 111, 333 <364 f.>; 127, 87 <130>).

bb)

56 Dass der Gesetzgeber mit der Ermöglichung der einmaligen Aussetzung der Beschlussfassung für drei Wochen, während der ein Schlichtungsversuch durchzuführen ist (§ 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ThürHG), ein Verfahren geschaffen hat, das die Funktionsfähigkeit des Organs strukturell gefährdet (vgl. BVerfGE 35, 79 <124, 142 f.>), ist nicht dargetan. Hierzu müsste ein nicht nur in Einzelfällen auftretender Missbrauch nach dem Regelungskonzept mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Die gesetzliche Regelung selbst begrenzt das Risiko von Blockaden auf einen Zeitraum von maximal drei Wochen zuzüglich der Dauer, die die Entscheidung durch den Präsidenten nach § 37 Abs. 2 Satz 3 ThürHG in Anspruch nimmt. Soweit die Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) rügen, dass es keine Ausnahme für unaufschiebbare Angelegenheiten gebe, fehlt es an hinreichend substantiierten Ausführungen dazu, in welchen Situationen dies die Funktionsfähigkeit des Senats oder der Hochschule gefährden könnte. Eine strukturelle Gefährdung im Zusammenspiel mit der Möglichkeit, dass eine Gruppe einen Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 2 ThürHG auf Aussetzung des Vollzugs eines Beschlusses bis zur erneuten Beratung binnen drei Wochen stellen kann, ist nicht erkennbar. Nach § 25 Abs. 6 Satz 2 ThürHG kann das Organ oder Gremium den sofortigen Vollzug des Beschlusses mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen. Hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auseinander.

57 Soweit die Verfassungsbeschwerde die Unbestimmtheit der Begriffe der "Einigung" im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 ThürHG und der "Schlichtung" im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 ThürHG sowie die Bestimmbarkeit der Beschlussfähigkeit rügt, fehlt eine Auseinandersetzung mit den Konkretisierungsmöglichkeiten durch die vom erweiterten Senat zu beschließende Grundordnung (§ 35 Abs. 7 bzw. § 40 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 37 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG) oder durch die Geschäftsordnungen des Senats beziehungsweise der Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene.

cc)

58 Auch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die Ausnahme vom erweiterten Besetzungsmodus für Angelegenheiten der Bewertung der Lehre, wie sie für den Senat in § 35 Abs. 4 ThürHG und für die dezentralen Selbstverwaltungsgremien in § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG enthalten ist, zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Die Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) haben es versäumt, sich hinreichend mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Vorschriften auseinanderzusetzen.

(1)

59 Soweit gerügt wird, dass § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG für die dezentralen Selbstverwaltungsgremien eine viertelparitätische Besetzung vorsehe, wenn über die Bewertung der Lehre zu entscheiden sei, wird in der Verfassungsbeschwerde schon nicht vorgetragen, in welchen Fällen diese Gremien überhaupt über solche Angelegenheiten beschließen könnten. Es ist auch nicht offenkundig, dass dezentrale Selbstverwaltungsgremien über Angelegenheiten der Bewertung der Lehre zu entscheiden haben. Sie sind nicht dafür zuständig, selbst die Lehre zu bewerten. Sonstige auf die Bewertung der Lehre bezogene Aufgaben der Selbstverwaltungsgremien sind ohne nähere Darlegungen nicht erkennbar.

(2)

60 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die viertelparitätische Zusammensetzung des Senats in Angelegenheiten der Bewertung der Lehre infolge der in § 35 Abs. 4 ThürHG enthaltenen Ausnahme wendet, genügt der Vortrag ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Die Verfassungsbeschwerde zeigt zwar auf, dass die Vorschrift so ausgelegt werden kann, dass eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Entscheidungen wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten in einer dieser nicht gerecht werdenden Zusammensetzung möglich erscheint. Sie setzt sich aber nicht hinreichend damit auseinander, inwieweit nicht auch andere Verständnisse denkbar sind.

61 Das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 20. August 1998 (BGBl I S. 2190) hat die Bewertung der Lehre zur Hochschulaufgabe erhoben (§ 6 Satz 1 HRG) und für die Zusammensetzung von nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien vorgegeben, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen (§ 37 Abs. 1 Satz 4 HRG a.F. bzw. § 37 Abs. 1 Satz 5 HRG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 <BGBl I S. 3835>). Seitdem haben mehrere Länder derartige Ausnahmeklauseln für Angelegenheiten der Bewertung der Lehre in Bezug auf die Besetzung von Selbstverwaltungsorganen in ihre Hochschulgesetze übernommen (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 9. April 2024 <BbgGVBl Nr. 12>; § 11 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 <GV NRW S. 547> in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 <GV NRW Nr. 43>; § 37 Abs. 8 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes vom 23. September 2020 <RhPfGVBl S. 461> in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 <RhPfGVBl S. 202>; § 15 Abs. 6 Satz 2 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 <SaarlABl I S. 1080>). Welche gesetzgeberische Zielsetzung hinter dieser Ausnahmeregelung steht, lässt sich nicht ohne Weiteres erkennen (vgl. BTDrucks 13/8796, S. 25). Auch ein Wille des Thüringer Landesgesetzgebers zum näheren Inhalt der Ausnahmeklausel des § 35 Abs. 4 ThürHG ist nicht feststellbar (vgl. Thüringer Landtag, Drucks 6/4467, S. 183).

62 Vor diesem Hintergrund reicht der Verweis auf die Zuständigkeit des Senats für den Erlass von Satzungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 ThürHG nicht aus, um die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung darzulegen. Die in § 35 Abs. 4 ThürHG enthaltene Ausnahme für die Bewertung der Lehre in Bezug zu dem nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürHG zu errichtenden Qualitätssicherungssystem der Hochschulen zu setzen, liegt zwar nahe. Die Hochschulen sorgen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürHG dafür, dass ihre Leistungen in Forschung und Lehre, bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unter anderem durch Zuziehung interner und externer Sachverständiger bewertet werden (interne und externe Evaluation). § 9 Abs. 3 ThürHG sieht vor, dass die Studierenden an der Bewertung der Lehre in den Gremien und durch Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mitwirken. Nach § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ThürHG regelt der Senat durch Satzung das Nähere zu den Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere Standards, Verfahren sowie die Beteiligung der Mitglieder. In der Satzung ist ferner zu regeln, welche Daten verarbeitet und genutzt werden dürfen und wie die Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse erfolgt (§ 9 Abs. 4 Satz 3 ThürHG). In diesem gesetzlichen Rahmen sind jedoch verschiedene Deutungen der in § 35 Abs. 4 ThürHG enthaltenen Ausnahme für die Bewertung der Lehre möglich. Dies schließt Deutungen ein, die dazu führen, dass über unmittelbar die Lehre betreffende Angelegenheiten nicht in paritätischer Senatsbesetzung entschieden wird, sondern in einer solchen Besetzung nur allgemeine Strukturvorgaben gemacht werden. Angesichts der langjährigen Existenz entsprechender Ausnahmevorschriften im Hochschulrahmengesetz und in den Hochschulgesetzen anderer Länder, ohne dass es erkennbar zu Auseinandersetzungen um mögliche Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit durch diese Vorschriften gekommen ist, hätte es näherer Ausführungen zu den Verständnismöglichkeiten der angegriffenen Vorschrift bedurft.

dd)

63 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) angegriffenen Zuständigkeitsvorschriften der § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Variante 2 (i.V.m. Nr. 1 Halbsatz 2), § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2, 3, § 35 Abs. 1 Nr. 6, 11, § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ThürHG wird nicht dargelegt, warum die durch die Novelle erfolgte Stärkung der Kompetenzen des Senats beziehungsweise des Hochschullehrereinflusses betreffend Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium, betreffend Grundsätze der Ausstattung und internen Mittelverteilung sowie Struktur- und Entwicklungspläne eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit begründen könnte. Mit Blick auf den Wirtschaftsplan (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4, 7, § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, § 35 Abs. 1 Nr. 12 ThürHG) versäumt es die Verfassungsbeschwerde, die hierdurch bewirkte Veränderung für die Ausübung der Wissenschaftsfreiheit gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage aufzuzeigen. Die neue subsidiäre Allzuständigkeit des Präsidiums nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürHG wird zwar in Bezug auf konkrete Befugnisse angesprochen, jedoch als solche nicht substantiiert angegriffen. Soweit der Vortrag die Neuregelungen der § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, 8, 11, 12, § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 10 und § 35 Abs. 1 Nr. 7, 13, 14 ThürHG aufgreift, die den Jahresabschluss und die Entlastung des Präsidiums, den Erlass von Gebühren- und Entgeltordnungen sowie Benutzungsordnungen, Entscheidungen zu wirtschaftlichen Unternehmen und die Stellung von Anträgen nach § 2 Abs. 2 und § 4 ThürHG betreffen, fehlt es an Darlegungen zu der Frage, inwieweit und aus welchen Gründen diese Angelegenheiten wissenschaftsrelevant sind beziehungsweise inwiefern nicht eine entsprechende Verknüpfung mit der Struktur- und Entwicklungsplanung oder den Ziel- und Leistungsvereinbarungen besteht. Ebenso wenig finden sich in der Verfassungsbeschwerde substantiierte Ausführungen dazu, warum die den Hochschulrat betreffenden Kompetenzvorschriften in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 3 und 9 ThürHG, die bloße Mitwirkungs- beziehungsweise Beteiligungsrechte oder Entscheidungen in zunächst wirtschaftlichen Angelegenheiten regeln, oder die Kompetenzen des Senats nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 5 Halbsatz 2, Nr. 8 Halbsatz 2, Nr. 9 Variante 3, Nr. 10 ThürHG trotz der Regelung zur Hochschullehrermehrheit in den Fällen des § 35 Abs. 4 ThürHG einen die Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden gefährdenden Effekt haben könnten.

64 Hinsichtlich der Ausgestaltung der Wahl des Präsidenten nach § 30 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 ThürHG zeigt die Verfassungsbeschwerde einen möglichen Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit nicht auf. Die gesetzliche Regelung ermöglicht es den Hochschullehrern, die Wahl eines von ihnen abgelehnten Kandidaten zum Präsidenten zu verhindern. Aus der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich nicht das Recht, die Personen zur Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 <365>; 127, 87 <129>; 136, 338 <365 Rn. 60>). Auch dass strukturelle Gefahren aus dieser Regelung für die Wissenschaftsfreiheit resultieren, wird nicht aufgezeigt.

65 Zu den angegriffenen Vorschriften der § 29 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 34 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 36 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ThürHG enthält die Verfassungsbeschwerde keine substantiierten Ausführungen. Dies gilt auch für die in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ThürHG enthaltene Aufzählung der Mitwirkungsrechte des Senats in Kreationsangelegenheiten.

ee)

66 Die Beschwerdeführer zu 1) bis 10) legen die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die im Übrigen von ihnen angegriffenen, die Hochschulmedizin beziehungsweise das Universitätsklinikum Jena betreffenden Organisationsregelungen nicht dar.

(1)

67 Für die Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung durch die Regelung der Zusammensetzung des Fakultätsrats des Universitätsklinikums (§ 103 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 35 Absätze 3 und 4 ThürHG) reicht es nicht aus, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Besetzung des Senats und zum Schlichtungsverfahren auf Senatsebene zu verweisen. Da der Aufgabenbereich des Fakultätsrats nach § 103 Abs. 1 Satz 1 ThürHG - anders als der des Senats (§ 35 Abs. 1 ThürHG) - von vornherein nur "Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung" umfasst, hätte es näherer Darlegungen dazu bedurft, in welchen Angelegenheiten der Fakultätsrat überhaupt in paritätischer Besetzung entscheidet. Die Verfassungsbeschwerde enthält auch keine Ausführungen zur Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, zu denen im Bereich der Hochschulmedizin nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ThürHG zusätzlich das medizinische Pflegepersonal zählt, an Entscheidungen des Fakultätsrats.

(2)

68 Soweit die übrigen gegen §§ 103, 104 sowie § 108 Absätze 1 und 2 ThürHG gerichteten Rügen der Beschwerdeführer zu 1) bis 10) nicht bereits verfristet sind, genügen die im Wesentlichen nur Teile der angegriffenen Vorschriften wiedergebenden Ausführungen ohne Auseinandersetzung mit der zuvor geltenden Rechtslage nicht den Anforderungen an die Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Es ist nicht dargetan, welche Kompetenzen des Klinikumsvorstands unter Berücksichtigung der Sonderstellung der Hochschulmedizin (vgl. BVerfGE 57, 70 <98 f.>; 136, 338 <366 Rn. 61>) wissenschaftsrelevant sind und welche konkreten gesetzlichen Regelungen möglicherweise strukturelle Gefährdungen begründen.

(3)

69 Hinsichtlich der angegriffenen Regelungen zu Findung, Wahl und Abwahl der Mitglieder des Klinikumsvorstands (§ 105 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 106 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2, § 107 Abs. 1 ThürHG) zeigt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung auf. In Bezug auf den Wissenschaftlichen Vorstand fehlen Darlegungen zu der Frage, über welches Stimmgewicht die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der Wahlversammlung nach § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürHG verfügen. Hinsichtlich des Medizinischen und des Kaufmännischen Vorstands hätte es näherer Darlegungen bedurft, in welchem Umfang diesen Vorstandsmitgliedern nach den Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes wissenschaftsrelevante Entscheidungen zugewiesen sind und welche Stellung der Wissenschaftliche Vorstand bei solchen Entscheidungen des Klinikumsvorstands gegenüber den anderen beiden Vorstandsmitgliedern hat. Die Vorschriften der § 105 Abs. 1 Sätze 2 und 4, Abs. 2 Sätze 3 bis 5, § 106 Abs. 1 Satz 4, § 107 Abs. 2 ThürHG werden ohne Begründung angegriffen.

c)

70 Die Beschwerdeführenden zu 1) bis 31) legen schließlich die Möglichkeit einer Verletzung ihrer von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Lehrfreiheit durch § 55 Abs. 3 ThürHG nicht hinreichend dar.

aa)

71 Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführenden durch die angegriffene Regelung überhaupt unmittelbar betroffen sind. § 55 Abs. 3 ThürHG sieht seinem Wortlaut nach nicht vor, dass eine Anwesenheitspflicht kraft Gesetzes nicht besteht, sondern formuliert - an den Prüfungsordnungsgeber adressiert - die Voraussetzungen, unter denen eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen als Prüfungsvoraussetzung in der Prüfungsordnung geregelt werden darf. Außerdem stellen die Beschwerdeführenden maßgeblich auf die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in der - mit der Verfassungsbeschwerde nicht vorgelegten - Rahmenprüfungsordnung der Universität Erfurt für Masterstudiengänge ab und nicht auf Rechtsfolgen, die sich unmittelbar aus der angegriffenen gesetzlichen Regelung ergeben.

bb)

72 Die Beschwerdeführenden legen aber jedenfalls die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dar.

(1)

73 Sie setzen sich bereits nicht hinreichend mit der fachgesetzlichen Rechtslage auseinander. § 55 Abs. 3 Halbsatz 2 ThürHG enthält eine nicht abschließende ("insbesondere") Aufzählung von Regelbeispielen. Ergänzend nennt die Begründung des Gesetzentwurfs Beispiele für "vergleichbare Lehrveranstaltungen" (vgl. Thüringer Landtag, Drucks 6/4467, S. 196). Hierunter lassen sich auch Seminare subsumieren, wenn das Lernziel der Lehrveranstaltung im konkreten Fall nur durch die Anwesenheit der Studierenden erreicht werden kann (vgl. § 55 Abs. 3 Halbsatz 1 ThürHG). Soweit die Beschwerdeführenden mit Verweis auf den Wesentlichkeitsgrundsatz weitergehende gesetzliche Regelungen fordern, tragen sie selbst vor, dass der Gesetzgeber aus Respekt vor der grundrechtlich geschützten Eigenrationalität der Wissenschaft nicht jedes Detail selbst regeln könne.

(2)

74 Schließlich setzen sich die Beschwerdeführenden nicht hinreichend mit den kollidierenden Grundrechtspositionen (vgl. BVerfGE 126, 1 <25>; 141, 143 <169 Rn. 58>) auseinander. Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen (vgl. BVerfGE 84, 34 <45>). Eine Anwesenheitspflicht als Prüfungsvoraussetzung stellt demnach einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Grundrechte der Studierenden dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2017 - 9 S 1145/16 -, juris, Rn. 47; Epping, WissR 2012, S. 112 <114>). Daraus, dass die verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen als Prüfungsvoraussetzung einen verhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Studierenden darstellen kann, folgt aber noch nicht automatisch, dass § 55 Abs. 3 ThürHG im Hinblick auf die Lehrfreiheit unverhältnismäßig wäre.

75 Auch dass wesentlich gleiche Lehrveranstaltungen ungleich behandelt würden, legen die Beschwerdeführenden nicht konkret dar. Ebenso wenig legen sie dar, dass ein Gleichbehandlungsanspruch gerade auch gegenüber verschiedenen Prüfungsordnungsgebern bestünde.

C.

76 Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) ist, soweit sie zulässig ist, teilweise begründet. Zwar sind die Regelungen über die Findung von Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt (§ 30 Abs. 5 Sätze 2 und 4 ThürHG) und die Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 30 Abs. 9 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 ThürHG) ebenso mit den durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Anforderungen an den Schutz der Wissenschaftsfreiheit vor strukturellen Gefährdungen (I) vereinbar (II 1) wie das in § 37 Abs. 2 ThürHG geregelte Verfahren der Zuordnung von Angelegenheiten zu den Fragen, die unmittelbar Lehre und Forschung betreffen und dem erweiterten Senat zugewiesen sind (II 2). Die gesetzliche Ausgestaltung der stimmberechtigten Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an Entscheidungen des Senats gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ThürHG und an Entscheidungen der dezentralen Selbstverwaltungsgremien gemäß § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG wird diesen Anforderungen aber nicht gerecht (II 3).

I.
1.

77 Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; stRspr). Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 <115>; 127, 87 <114>; 136, 338 <362 Rn. 55>).

2.

78 Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 47, 327 <367>; 90, 1 <11 f.>; 111, 333 <354>). Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft die ihr zukommenden Aufgaben am besten erfüllen kann. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet daher den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich eine Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb; diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 136, 338 <362 f. Rn. 56> m.w.N.).

3.

79 Die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte hinreichende Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <123>; 136, 338 <363 Rn. 58>). Der Teilhabeanspruch umfasst nicht alle denkbaren Bereiche der Hochschule (vgl. BVerfGE 61, 260 <280>). Wissenschaftsrelevant sind diejenigen Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar berühren(vgl. BVerfGE 35, 79 <123>; 61, 260 <279 f.>). Dies sind nicht nur Entscheidungen über konkrete Forschungsvorhaben oder Lehrangebote, sondern auch über die Planung der weiteren Entwicklung einer Einrichtung und über die Ordnungen, die für die eigene Organisation gelten sollen. Wissenschaftsrelevant sind auch alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt, denn das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit liefe leer, stünden nicht auch die organisatorischen Rahmenbedingungen und die Ressourcen zur Verfügung, die Voraussetzungen für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Freiheit sind (BVerfGE 136, 338 <363 f. Rn. 58>). Die Mitwirkung zielt auf die wissenschaftsadäquate Ausfüllung der hier regelmäßig bestehenden erheblichen Entscheidungsspielräume.

4.

80 Der Gesetzgeber verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu regeln. Er ist nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden und darf zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <120>) Anforderungen an eine Beteiligung der Hochschulmitglieder sowie an effiziente Organisation, gute Haushaltsführung und klare Verantwortungszuweisung unterschiedlich gewichten (vgl. BVerfGE 136, 338 <363 Rn. 57>).

5.

81 Der Gesetzgeber muss jedoch ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger gewährleisten (BVerfGE 127, 87 <117>) und für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass strukturelle Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 136, 338 <363 Rn. 57>). Dies betrifft in den gegenwärtigen Hochschulstrukturen das Verhältnis der Vertretungsorgane zu den Leitungsorganen (a) wie auch deren angemessene Binnenausgestaltung (b).

a)

82 Aus der Bedeutung plural zusammengesetzter Vertretungsorgane für die Selbstorganisation der Wissenschaft folgt kein grundsätzlicher Vorrang solcher Organe gegenüber den Leitungsorganen. Die Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen an Leitungsorgane darf jedoch nur in dem Maße erfolgen, wie sie inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert sind, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaft ausscheidet (vgl. BVerfGE 111, 333 <356 f.>; 127, 87 <117 f.>; 136, 338 <365 Rn. 60>). Zudem darf das Vertretungsorgan nicht auf die Möglichkeit bloßer Stellungnahmen verwiesen werden. Es kann erforderlich sein, den Grundrechtsberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, ihre Auffassung mit Blick auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen anderer Organe tatsächlich selbst durchzusetzen. Aus der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich dabei zwar kein Recht, die Personen zur Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung ausschließlich selbst zu bestimmen. Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem Einfluss der Grundrechtsträger entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen sind, desto stärker muss aber im Gegenzug ihre Mitwirkung an dessen personeller Besetzung und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein. Der Gesetzgeber muss diesen Zusammenhang durchgängig berücksichtigen (vgl. BVerfGE 136, 338 <365 Rn. 60>).

b)

83 Die angemessene Partizipation der Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit über Vertretungsorgane setzt auch voraus, dass sie als Organmitglieder ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit einbringen und Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit durch wissenschaftsinadäquate Entscheidungen abwehren können (vgl. BVerfGE 136, 338 <363 Rn. 57>).

aa)

84 Eine angemessene Partizipation der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, denen auf Grund ihres Amtes und Auftrags mit der auf Vorbildung, langjähriger Tätigkeit und Erfahrung beruhenden Prägekraft für die Hochschule als wissenschaftlicher Einrichtung (vgl. BVerfGE 35, 79 <125 ff.>; 55, 37 <58>) nach wie vor eine besondere Rolle zukommt, ist jedenfalls gesichert, wenn sie sich in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten gegenüber den anderen Gruppen durchsetzen können (vgl. BVerfGE 35, 79 <132 f.>).

bb)

85 Der Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 136, 338 <363 Rn. 56> m.w.N.) setzt darüber hinaus voraus, dass die Gesamtzusammensetzung der Organe, auf die die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit zur Verwirklichung ihres Anspruchs auf Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 35, 79 <115>; 111, 333 <354>; 127, 87 <115>) angewiesen sind, bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen keine Möglichkeit nicht unerheblicher wissenschaftsfremder Einflussnahme eröffnet. Dies schließt eine Beteiligung der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter nicht vollständig aus, verlangt aber, dass ihr bei undifferenzierter Beteiligung ein signifikant geringerer Stimmanteil zukommt als den der Lehre und Forschung unmittelbar verbundenen Gruppen.

II.

86 Die von den Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) zulässig angegriffenen Vorschriften des Thüringer Hochschulgesetzes werden diesen Maßstäben nicht durchgängig gerecht. Die Vorschriften über die Findung von Kandidaten für das Präsidentenamt (§ 30 Abs. 5 Sätze 2 und 4 ThürHG) und die Abwahl des Präsidenten (§ 30 Abs. 9 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 ThürHG) sind zwar ebenso mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar (1) wie das Verfahren der Zuordnung von Angelegenheiten zu den unterschiedlichen Besetzungen des Senats gemäß § 37 Abs. 2 ThürHG (2). Die Wissenschaftsfreiheit wird aber durch die gesetzliche Ausgestaltung der stimmberechtigten Mitwirkung der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an Entscheidungen des Senats gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ThürHG und an Entscheidungen der dezentralen Selbstverwaltungsgremien gemäß § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG verletzt (3).

1.

87 Die Vorschriften über die Findung von Kandidaten für das Präsidentenamt (§ 30 Abs. 5 Sätze 2 und 4 ThürHG) und die Abwahl des Präsidenten (§ 30 Abs. 9 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 ThürHG) verletzen die Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) nicht in ihrem aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Teilhaberecht. Der Einfluss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist hinsichtlich dieser Vorgänge zwar begrenzt (a). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur Herstellung des angemessenen Partizipationsniveaus ist aber nicht überschritten, weil ein hinreichender Einfluss dieser Gruppe auf die wissenschaftsrelevanten Sachentscheidungen des Präsidiums und des Präsidenten als seines Vorsitzenden sichergestellt ist (b).

a)

88 Die angegriffenen Vorschriften gewähren der Gruppe der Hochschullehrer begrenzte Einflussmöglichkeiten auf die Besetzung des Präsidentenamts. Die Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten setzt sich nach § 30 Abs. 5 Satz 4 ThürHG zu gleichen Teilen aus Hochschulrats- und Senatsmitgliedern aus verschiedenen Gruppen nach § 21 Abs. 2 ThürHG sowie einem vom Ministerium bestellten Mitglied ohne Stimmrecht zusammen, wobei das Nähere nach § 30 Abs. 5 Satz 6 ThürHG die Grundordnung regelt. Nach dieser gesetzlichen Konzeption kann die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ihre Vorschläge in die Findungskommission einbringen. Sie kann aber nicht verhindern, dass der Wahlvorschlag der Findungskommission (§ 30 Abs. 5 Satz 2 ThürHG) von den Hochschullehrern abgelehnte Kandidaten enthält. Gewählt wird der Präsident nach § 30 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 ThürHG von der Hochschulversammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer. Ohne die Zustimmung der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer in der Hochschulversammlung kann folglich niemand in das Präsidentenamt gewählt werden. Die Abwahl des Präsidenten, die unter anderem vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder - also nicht allein durch die Gruppe der Hochschullehrer - beantragt werden kann (§ 30 Abs. 9 Satz 3 ThürHG), setzt gemäß § 30 Abs. 9 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 ThürHG eine Zweidrittelmehrheit unter den Mitgliedern der Hochschulversammlung und zusätzlich unter den der Hochschulversammlung angehörenden Hochschullehrern voraus. Die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kann somit aus eigener Kraft eine Abwahl verhindern, aber nicht bewirken.

b)

89 Einen hierüber hinausgehenden Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer in der Findungskommission oder im Verfahren der Abwahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten gebietet die Wissenschaftsfreiheit nicht. Zwar sind das Präsidium und der Präsident als dessen Vorsitzender, der dessen Richtlinien festlegt (§ 29 Abs. 2 Satz 4 ThürHG), mit weitreichenden Befugnissen in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ausgestattet. Jedoch hat der Gesetzgeber der Gruppe der Hochschullehrer einen so weitreichenden Einfluss auf diese Entscheidungen gesichert, dass ein der Wissenschaftsfreiheit genügendes Partizipationsniveau gegeben ist, über das wissenschaftsgefährdende Entscheidungen verhindert werden können.

aa)

90 Der Gesetzgeber kann ein mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbares Mindestniveau an Partizipation der Grundrechtsträger bei der Ausgestaltung des hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges sowohl durch die Verteilung der wissenschaftsrelevanten Kompetenzen als auch durch Beteiligungs- und Kontrollmöglichkeiten herstellen (vgl. BVerfGE 127, 87 <131 f.>; vgl. auch VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, juris, Rn. 211 und Beschluss vom 24. Mai 2022 - 1 VB 26/19 -, juris, Rn. 81). Im Rahmen der Prüfung, ob das grundrechtlich gebotene Partizipationsniveau auf der Ebene der wissenschaftsrelevanten Sachentscheidungsbefugnisse gewahrt ist, sind insbesondere die Verteilung der Zuständigkeiten und Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte bei weichenstellenden Entscheidungen über die Entwicklung, Organisation und Ressourcen der Hochschule (vgl. BVerfGE 136, 338 <366 f. Rn. 62>) beachtlich. Zu diesen zählen insbesondere die auch vom Thüringer Hochschulgesetz genutzten Steuerungsinstrumente der (Struktur- und) Entwicklungsplanung von Hochschulen und der Zielvereinbarungen mit dem zuständigen Ministerium (vgl. BVerfGE 136, 338 <369 f. Rn. 67 f.>; vgl. auch BVerfGE 127, 87 <125 f.>) sowie grundlegende ökonomische Entscheidungen wie diejenige über den Wirtschaftsplan einer Hochschule (vgl. BVerfGE 136, 338 <364 Rn. 58, 371 Rn. 71, 372 Rn. 73>; vgl. auch BVerfGE 127, 87 <124>). Weiterhin können die Einflussmöglichkeiten auf die Überprüfung der zukünftigen Verwendung frei werdender Hochschullehrerstellen (vgl. BVerfGE 127, 87 <124>), auf Berufungsverfahren (vgl. BVerfGE 35, 79 <133>; 127, 87 <121>), auf die Gestaltung wissenschaftlicher Organisationsstrukturen (vgl. BVerfGE 35, 79 <123>; 136, 338 <364 Rn. 58, 370 Rn. 69>) sowie auf die Evaluation von Lehre und Forschung einschließlich ihrer Berücksichtigung bei der Ressourcenverteilung (vgl. BVerfGE 111, 333 <358 ff.>) zu berücksichtigen sein.

bb)

91 Hinsichtlich der weichenstellenden wissenschaftsrelevanten Entscheidungen über die Entwicklung, Organisation und Ressourcen der Hochschulen ist ein das Mindestniveau an Partizipation sichernder Einfluss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gegeben. Dies betrifft insbesondere die von den Beschwerdeführenden hervorgehobenen Präsidiumszuständigkeiten für den Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der Landesregierung und den anderen Hochschulen sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 ThürHG), für die Aufstellung und Fortschreibung der Struktur- und Entwicklungspläne (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 ThürHG) (1) sowie die Aufstellung von Grundsätzen der Ausstattung und internen Mittelverteilung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 ThürHG) (2) und schließlich für die Überprüfung und zukünftige Verwendung frei werdender Hochschullehrerstellen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 6 ThürHG) (3). Es ist weder erkennbar, dass weitere wissenschaftsrelevante Zuständigkeiten des Präsidiums bestehen, bei denen das hinreichende Partizipationsniveau fraglich sein könnte, noch, dass die Mitwirkungsrechte der Gruppe der Hochschullehrer über den Senat aus tatsächlichen Gründen geschwächt wären (4).

(1)

92 Hinsichtlich der grundlegenden Steuerungsentscheidungen für die Entwicklung der Hochschule besteht ein hinreichendes Partizipationsniveau. Auf die Struktur- und Entwicklungsplanung sowie die Ziel- und Leistungsvereinbarungen haben die Hochschullehrer einen maßgeblichen Einfluss. Der Struktur- und Entwicklungsplan wird von der Hochschulversammlung beschlossen und benötigt dafür auch die Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer (§ 36 Abs. 2 Satz 1 ThürHG). Die Ziel- und Leistungsvereinbarung mit dem Ministerium bedarf vor ihrem Abschluss des Einvernehmens des erweiterten Senats, in dem die Hochschullehrer über eine Mehrheit verfügen (§ 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 7 ThürHG). Damit kann die Gruppe der Hochschullehrer sowohl den Beschluss über Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung verhindern als auch den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Hochschule mit dem zuständigen Ministerium. Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 136, 338 <370 Rn. 68>, mit der für die dort streitbefangenen Vorschriften zur Medizinischen Hochschule Hannover festgestellt wurde, dass Zielvereinbarungen zwischen Hochschule und Ministerium entweder vom Einvernehmen des Selbstverwaltungsorgans abhängen müssen oder aber in ihrem wissenschaftsrelevanten Teil zwingend an eine von diesem Organ zu beschließende Entwicklungsplanung gebunden sein müssen). Mit diesem Einfluss auf die zentralen Steuerungsentscheidungen ist auch ein hinreichender Einfluss auf die darin eingebundenen Entscheidungen des Präsidiums über Errichtung, Aufhebung und Leitung der wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 9, 10 ThürHG) verbunden.

93 Dass zu erbringende Leistungen und zu erreichende Ziele (§ 13 Abs. 5 Satz 1 ThürHG) sowie gegebenenfalls auch planerische Festlegungen der Hochschule (§ 13 Abs. 5 Satz 2 ThürHG) ausnahmsweise einseitig vom Ministerium bestimmt werden können, wenn eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig vor Ablauf des Geltungszeitraums der vorhergehenden Vereinbarung zustande kommt und gegebenenfalls auch kein gültiger Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule vorliegt, führt nicht zu einer erheblichen Abwertung der den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zugewiesenen Mitwirkungsrechte in diesen Angelegenheiten. Es ist dem Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums erlaubt, eine auf wechselseitige Kooperation angelegte Organisation zu wählen. Ein Konsensdruck ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn keine Anhaltspunkte für das Drohen struktureller Blockaden bestehen (vgl. BVerfGE 111, 333 <364 f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. März 2020 - 1 BvR 2862/16 -, Rn. 16). Solche Anhaltspunkte sind hier weder vorgetragen noch erkennbar.

94 Die Rahmenvereinbarung (§ 12 Abs. 1 ThürHG) ist zwar dem direkten Einfluss der Hochschullehrer entzogen. Sie ist als eine der Grundlagen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen Ministerium und Hochschule (§ 13 Abs. 1 ThürHG) von erheblicher Bedeutung, enthält jedoch selbst - anders als Ziel- und Leistungsvereinbarungen - keine überprüfbaren Ziele der Hochschule (vgl. § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 ThürHG). Erst die Ziel- und Leistungsvereinbarungen bilden die langfristige Basis für den Grundhaushalt der einzelnen Hochschulen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ThürHG). Da der Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen vom Einvernehmen des erweiterten Senats abhängig ist, hat dieser insoweit ein durch § 35 Abs. 2 Satz 1 ThürHG abgesichertes Informations- und Unterlageneinsichtsrecht, welches auch die Frage der Vorprägung des Inhalts künftiger Ziel- und Leistungsvereinbarungen durch Rahmenvereinbarungen umfasst. Somit können die Hochschullehrer ihre Interessen auch in Bezug auf Rahmenvereinbarungen geltend machen, indem sie das Präsidium wissen lassen, unter welchen Bedingungen sie Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die die betreffende Rahmenvereinbarung konkretisieren, ihr Einvernehmen erteilen würden. Auf diese Weise ist ein mittelbarer Einfluss auch auf die Rahmenvereinbarung gegeben.

(2)

95 Auch hinsichtlich der grundlegenden ökonomischen Entscheidungen besteht jedenfalls bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Regelungen ein hinreichendes Partizipationsniveau.

(a)

96 Die Ressourcenverteilung innerhalb der Hochschule erfolgt nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürHG dergestalt, dass bei der Zuweisung der Mittel innerhalb der Hochschule die erbrachten und die zu erwartenden Leistungen in Lehre, Forschung, Kunst und Weiterbildung sowie bei der wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchsförderung und die Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen sind. Hierfür legen die Hochschulen Grundsätze der Ausstattung und der internen Mittelverteilung fest (§ 14 Abs. 5 Satz 2 ThürHG). Der für jedes Wirtschaftsjahr aufzustellende Wirtschaftsplan (§ 14 Abs. 7 Satz 2 ThürHG) soll auch die aufgaben-, leistungs- und evaluationsbezogene Verteilung von Stellen und Mitteln auf die Organisationseinheiten der Hochschule enthalten (§ 14 Abs. 7 Satz 3 ThürHG).

97 Die Grundsätze der Ausstattung und internen Mittelverteilung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 ThürHG werden vom Präsidium aufgestellt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 ThürHG). Der Wirtschaftsplan wird vom Präsidium aufgestellt, angepasst und vollzogen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 und 7 ThürHG) und vom Hochschulrat bestätigt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ThürHG). Eine solche Kompetenz zur Verteilung der Ressourcen durch Leitungsorgane ist für sich genommen nur mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar, wenn sie hinreichend kontrolliert und begrenzt ist (vgl. BVerfGE 111, 333 <361 f.>; 127, 87 <124 bis 126>; 136, 338 <372 Rn. 74>), etwa durch Bindungen an Entscheidungen, die unter Mitwirkung der Vertretungsorgane getroffen wurden (vgl. BVerfGE 111, 333 <361 f.>; 136, 338 <372 Rn. 74>).

(b)

98 Vorliegend bestehen solche hinreichend begrenzenden Bindungen. Für die Grundsätze der Ausstattung und internen Mittelverteilung bedarf es des Einvernehmens des Senats (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 ThürHG), der hierüber in erweiterter Besetzung zu entscheiden hat (§ 35 Abs. 4 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 10 ThürHG). Hinsichtlich des Entwurfs des Wirtschaftsplans hat der mit Hochschullehrermehrheit besetzte Senat das Recht zur Stellungnahme (§ 35 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 4 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 9 ThürHG). Verstärkend wirkt hier auch die bestehende Hochschullehrermehrheit beim Beschluss des grundlegenden Struktur- und Entwicklungsplans in der Hochschulversammlung (oben Rn. 92; zur Bedeutung auch hinsichtlich des Einflusses auf die Haushaltsaufstellung Fehling, OdW 2017, S. 63 <64 f., 66 f.>).

99 Zwar handelt es sich bei den an das Einvernehmen des erweiterten Senats gebundenen Grundsätzen der Ausstattung und der internen Mittelverteilung um Regelungen auf abstraktem Niveau, jedoch bilden sie die Grundlage für den Wirtschaftsplan und steuern die darin erfolgende Stellen- und Mittelverteilung (vgl. auch Thüringer VerfGH, Urteil vom 6. März 2024 - VerfGH 23/18 -, S. 51). Sie sind, um einen Leerlauf ihrer Festlegungen zu verhindern, bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Regelungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 ThürHG für die Aufstellung und Anpassung des Wirtschaftsplans bindend. Tiefgreifende wissenschaftsrelevante Entscheidungen durch Budgetaufteilungen (vgl. BVerfGE 136, 338 <372 Rn. 73>) können so im Regelfall nicht ohne hinreichende Mitwirkung des erweiterten Senats getroffen werden.

(3)

100 Ein hinreichender Einfluss besteht schließlich auch auf die Entscheidungen über Hochschullehrerstellen und ihre Besetzung. Für die Überprüfung frei werdender Hochschullehrerstellen, ihre zukünftige Verwendung sowie ihre Ausschreibung ist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 6 ThürHG das Präsidium zuständig. Der Senat ist an diesen Entscheidungen zwar nicht beteiligt. Allerdings sollen Aussagen zur fakultätsspezifischen Personalstruktur des wissenschaftlichen Personals, zur Personalentwicklung und zur künftigen Verwendung frei werdender Stellen von Professoren in den Struktur- und Entwicklungsplänen der Hochschule enthalten sein (§ 13 Abs. 4 Satz 3 ThürHG), die von der Hochschulversammlung beschlossen werden, wobei hierfür die Mehrheit der Stimmen der ihr angehörenden Hochschullehrer erforderlich ist (§ 36 Abs. 2 Satz 1 ThürHG). Dies sichert das hinreichende Partizipationsniveau, wenn eine Bindung des Präsidiums an entsprechende Aussagen des Struktur- und Entwicklungsplans besteht (vgl. BVerfGE 127, 87 <124 ff.>); § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 6 ThürHG ist entsprechend verfassungskonform auszulegen.

101 Die wesentlichen Entscheidungen in den Berufungsverfahren werden nicht auf der zentralen Ebene, sondern auf jener der Selbstverwaltungseinheiten getroffen (§ 38 Abs. 3, § 85 Abs. 2 Satz 1 ThürHG). Das Verfahren wird weitgehend durch die Grundordnung (vgl. § 38 Abs. 3 ThürHG) und die Berufungsordnung (vgl. § 85 Abs. 9 Satz 4 ThürHG) festgelegt, die jeweils vom erweiterten Senat beschlossen werden (§ 35 Abs. 4 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ThürHG), in dem die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über eine Mehrheit verfügen. Die Entscheidung über die Berufungsvorschläge hängt dort von Gesetzes wegen jedenfalls von einer Entscheidung der Selbstverwaltungsgremien ab, die diese in einer Besetzung treffen, in der die Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 8 ThürHG). Der Senat kann zu Berufungsvorschlägen Stellung nehmen (§ 35 Abs. 1 Nr. 9 Variante 1 ThürHG), und der Präsident beruft die Professoren aufgrund eines Vorschlags der zuständigen Selbstverwaltungseinheit (§ 85 Abs. 2 Satz 1 ThürHG), von dem er nur in begründeten Fällen unter Einhaltung des Verfahrens nach § 85 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ThürHG abweichen kann. Die Zuständigkeit für die Führung von Berufungs- und Bleibeverhandlungen liegt ebenfalls beim Präsidenten (§ 85 Abs. 5 i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürHG), wobei Ausstattungszusagen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag, der Zuweisung durch die Landesregierung sowie staatlicher oder hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen oder Mitteln (zum Einfluss der Hochschullehrer darauf oben Rn. 98 f.) stehen (§ 85 Abs. 5 ThürHG). Mit dem maßgeblichen Einfluss der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Verfahren und Auswahl bei der Besetzung frei werdender Hochschullehrerstellen und den Begrenzungen der dem Präsidium zugewiesenen verbleibenden Entscheidungen genügt diese Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 127, 87 <121 ff.> mit der Billigung eines dahinter zurückbleibenden Partizipationsniveaus).

(4)

102 Es ist weder erkennbar, dass weitere wissenschaftsrelevante Zuständigkeiten des Präsidiums bestehen, bei denen das hinreichende Partizipationsniveau fraglich sein könnte (a), noch, dass die Mitwirkungsrechte der Gruppe der Hochschullehrer über den Senat aus tatsächlichen Gründen geschwächt wären (b).

(a)

103 Weitere wissenschaftsrelevante Zuständigkeiten des Präsidiums, bei denen das hinreichende Partizipationsniveau fraglich sein könnte, sind nicht erkennbar. Insbesondere bestehen in den Bereichen der Evaluation von Forschung und Lehre (vgl. BVerfGE 111, 333 <358 ff.>) und der Studien- und Prüfungsordnungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <123>) keine entsprechenden Zuständigkeiten. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Evaluation von Forschung und Lehre obliegt allein dem Senat (§ 9 Abs. 4 Satz 1 ThürHG). Die Hochschulleitung hat insoweit keine gesetzlich vorgesehene Gestaltungskompetenz. Die Satzung bedarf zwar der Genehmigung des Präsidenten (§ 3 Abs. 1, § 19 Abs. 1 ThürHG). Dies stellt entgegen der Verfassungsbeschwerde jedoch keine substantielle Einschränkung von Senatskompetenzen dar, da mit der Genehmigung kein Initiativ- oder Gestaltungsrecht des Präsidenten einhergeht. Dass das Stimmgewicht der Hochschullehrer im Senat nach § 35 Abs. 4 ThürHG bei Angelegenheiten der Bewertung der Lehre von der Auslegung dieser Regelung abhängt (oben Rn. 61 f.), ändert nichts daran, dass jedenfalls die Hochschulleitung keine maßgeblichen Kompetenzen im Bereich der Gestaltung von Verfahren der Lehrevaluation hat. Ein etwaiges Mitwirkungsdefizit der Hochschullehrer in diesem Bereich kann daher von vornherein nicht durch einen Einfluss auf die Besetzung des Präsidentenamts kompensiert werden. Es ist allerdings ohnehin darüber hinaus der Einfluss der Hochschullehrer auf die evaluationsbasierte Ressourcenverteilung in Gestalt der Grundsätze der Ausstattung und internen Mittelverteilung (oben Rn. 96 ff.) zu berücksichtigen. Auch im Bereich der Studien- und Prüfungsordnungen sieht das Thüringer Hochschulgesetz mit Ausnahme des allgemeinen Erfordernisses, dass Satzungen grundsätzlich vom Präsidenten zu genehmigen sind (§ 3 Abs. 1, § 19 Absätze 1 und 2 ThürHG), keinerlei Kompetenzen der Leitungsebene vor.

(b)

104 Eine Schwächung der Mitwirkungsrechte der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über den Senat aus tatsächlichen Gründen ist nicht erkennbar. Wenn man entsprechend dem Vortrag der Beschwerdeführenden das zwischen dem Präsidium und dem Hochschulrat bestehende enge und notwendig kooperative Austauschverhältnis als eine dahingehende mögliche Schwächung berücksichtigen wollte (vgl. auch VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, juris, Rn. 188; Jacobsen, WissR 2017, S. 107 <111 f.>; in Bezug auf das ThürHG Jacobsen, LKV 2018, S. 299 <301 f., 305>), bestünde sie jedenfalls nicht bei der vom Thüringer Hochschulgesetz vorgenommenen Ausgestaltung der Inter-Organ-Beziehungen. Der Thüringer Gesetzgeber hat durch Berichtspflichten des Hochschulrats gegenüber dem Senat (§ 34 Abs. 1 Satz 3 ThürHG), die gemeinsamen Sitzungen von Hochschulrat und Senat in der Hochschulversammlung (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 ThürHG) und die Wahl der Hochschulratsmitglieder durch den Senat (§ 34 Abs. 3 Satz 2 ThürHG) institutionelle Verknüpfungen auch zwischen Senat und Hochschulrat geschaffen (vgl. Thüringer Landtag, Drucks 6/4467, S. 174). Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass daneben bestehende institutionelle Verknüpfungen zwischen Präsidium und Hochschulrat die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte gefährden könnten, die den senatsangehörigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zustehen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Vorgaben über die angelegenheitsabhängig unterschiedliche Besetzung des Senats nach § 35 Absätze 3 und 4 ThürHG die Mitwirkungsrechte der senatsangehörigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer faktisch entwertete.

2.

105 Die in § 37 Abs. 2 ThürHG erfolgte Regelung des Verfahrens der Zuordnung der Angelegenheiten zu den unterschiedlichen Besetzungen des Senats ist, soweit die gegen diese Vorschrift erhobenen Rügen der Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) zulässig sind, nämlich hinsichtlich der Besetzung des Schlichtungsgremiums nach § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ThürHG und der Befugnis des Präsidenten zur Letztentscheidung in Zuordnungsstreitigkeiten nach § 37 Abs. 2 Satz 3 ThürHG, mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Eine strukturelle Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit kann auch durch Verfahren begründet werden, die eine Blockade wissenschaftsrelevanter Entscheidungen begünstigen oder die gebotene Partizipation der Grundrechtsträger leerlaufen lassen können (a). Dies ist beim Verfahren gemäß § 37 Abs. 2 ThürHG indes nicht der Fall (b).

a)

106 Aus der Wissenschaftsfreiheit können grundsätzlich nur für die Zusammensetzung solcher Gremien Gestaltungsgrenzen abgeleitet werden, die typischerweise wissenschaftsrelevante Fragen zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 61, 260 <280 f.>). Soweit - wie hier - Gremien über die Vorfrage der Wissenschaftsrelevanz einer Angelegenheit zu bestimmen haben, dürfen deren Zusammensetzung und Verfahren aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie entweder eine Blockade der wissenschaftsrelevanten Entscheidungen begünstigen oder die gebotene Partizipation der Grundrechtsträger leerlaufen lassen können. Denn es begründet auch eine strukturelle Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit, wenn die wissenschaftsrelevanten Entscheidungen nur mit funktionsgefährdenden Verzögerungen oder auf Grund fehlerhafter Einordnung ohne die gebotene Partizipation der Grundrechtsträger getroffen werden können. Die Wissenschaftsfreiheit schreibt jedoch nicht im Einzelnen vor, wie mögliche Blockaden aufzulösen sind (vgl. nur BVerfGE 35, 79 <142 f.>) und gewährt den Grundrechtsträgern auch keinen Anspruch auf Alleinentscheidungsmacht zur Auflösung von Konflikten über die Wissenschaftsrelevanz von Entscheidungen.

b)

107 Das in § 37 Abs. 2 ThürHG ausgestaltete Verfahren begründet bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen keine strukturelle Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit. Es verhindert vielmehr, dass die Entscheidung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten durch einen Streit über deren Zuordnung blockiert werden kann oder die gebotene Partizipation der Grundrechtsträger leerzulaufen droht.

aa)

108 Die Gefahr eines Leerlaufs folgt nicht aus der Zusammensetzung des Schlichtungsgremiums aus je einem Vertreter der vier (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 ThürHG) im Senat vertretenen Gruppen, das auf ein Veto einer der Gruppen im Entscheidungsgremium einen Schlichtungsversuch unternehmen soll (§ 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 ThürHG). Die Beteiligung der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit nur einem Vertreter ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung so verstanden wird, dass der jeweilige Vertreter ein Scheitern der Schlichtung im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 ThürHG herbeiführen kann. Denn dann kann kein Schlichtungsspruch erfolgen, der eine Angelegenheit, die nach Auffassung der Hochschullehrer unter § 35 Abs. 4 oder § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG fällt, gegen den Willen ihres Gruppenvertreters in dem nach § 37 Abs. 2 Satz 2 ThürHG zu bildenden Schlichtungsgremium dem paritätisch besetzten Senat beziehungsweise dezentralen Selbstverwaltungsgremium zuweist. Führt dagegen der Schlichtungsversuch zu einer Einigung über die Zuordnung einer Angelegenheit, handelt es sich um eine Entscheidung, die von der Gruppe der Hochschullehrer getragen wird.

bb)

109 Dass nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch der Präsident gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 ThürHG über die Zuordnung von Angelegenheiten zum paritätischen oder erweiterten Senat beziehungsweise dezentralen Selbstverwaltungsgremium entscheidet, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die Auflösung der Blockadesituation die Präsidentin oder den Präsidenten als gegenüber den Gruppenvertretern neutrale Entscheidungsinstanz heranzuziehen, ist eine organisatorische Vorkehrung, um die Funktionsfähigkeit der Organe und Gremien bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedergruppen (vgl. BVerfGE 35, 79 <142 f.>) zu gewährleisten. Die nach § 37 Abs. 2 Satz 3 ThürHG zu treffende Entscheidung ist außerdem keine wissenschaftsrelevante Entscheidung. Ob eine Angelegenheit im Sinne von § 35 Abs. 4 beziehungsweise § 40 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 ThürHG Forschung und Lehre unmittelbar betrifft oder nicht, ist keine rechtlich nur in geringem Maße determinierte Entscheidung über Wissenschaft. Es ist vielmehr eine Frage der Rechtsanwendung, die den Gegenstand der zuzuordnenden Angelegenheit nur mittelbar betrifft. Durch den Katalog des § 37 Abs. 1 ThürHG hat der Gesetzgeber hinsichtlich einer Vielzahl regelmäßig auftretender Entscheidungsgegenstände eine Zuordnung vorgegeben und damit eine Orientierungsgrundlage für die von diesem Katalog nicht erfassten Zuordnungsfragen geschaffen. Im Übrigen ergeben sich feste Anhaltspunkte für die Einordnung von Angelegenheiten aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 61, 260 <286>; 136, 338 <363 f. Rn. 58>). Dass die Entscheidung des Präsidenten in Anwendung dieser rechtlichen Maßgaben zu erfolgen hat, folgt daraus, dass § 37 Abs. 2 Satz 3 ThürHG ausdrücklich die Möglichkeit des Präsidenten erwähnt, für diese Entscheidung eine rechtliche Bewertung des Ministeriums einzuholen. Auch die unter Umständen fehlende Sachnähe des Präsidenten zum betroffenen Fachbereich begründet nicht die Gefahr struktureller Fehlentscheidungen, da es bei der Entscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 3 ThürHG gerade nicht um die Beurteilung wissenschaftlicher Fachfragen geht.

3.

110 Mit der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) nicht vereinbar ist jedoch die gesetzliche Ausgestaltung der undifferenzierten stimmberechtigten Mitwirkung der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an Entscheidungen des Senats gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ThürHG und an Entscheidungen der dezentralen Selbstverwaltungsgremien gemäß § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG.

a)

111 Die Bildung einer Mitgliedergruppe, deren gemeinsames Merkmal es ist, dass die Tätigkeit der Gruppenangehörigen nicht unmittelbar auf Forschung und Lehre bezogen ist, führt zu einer höchst heterogenen Gruppenzusammensetzung (vgl. nur Haase, in: Leuze/Epping, HG NRW, 4. EL 2007, § 11 Rn. 7; vgl. auch Burgi/Gräf, WissR 2011, S. 336 <341>). Über den organisatorischen Vermittlungszusammenhang der Hochschule unterstützen die Mitglieder dieser Gruppe zwar alle in der einen oder anderen Art und Weise Forschung und Lehre, die in vielfältiger Form mit Unterstützungsleistungen verknüpft und auf sie angewiesen sind. Die Verbindungen reichen aber von direkt forschungsunterstützenden Tätigkeiten bis zum Infrastrukturerhalt, so dass die wissenschaftliche und wissenschaftsakzessorische Fachkunde der Gruppenmitglieder nicht notwendig gegeben ist und im Einzelfall höchst unterschiedlich ausgeprägt sein kann. Es ist deshalb möglich, dass aus dieser Gruppe Beiträge auch in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten geleistet werden, weshalb ihre Beteiligung hieran nicht vollständig ausgeschlossen ist. Eine undifferenzierte Beteiligung eröffnet aber auch die Möglichkeit wissenschaftsfremder Einflussnahme, die zur Vermeidung einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit zu begrenzen ist, so dass der Gruppe in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten nur ein signifikant geringerer Stimmanteil zukommen darf als den der Lehre und Forschung unmittelbar verbundenen Gruppen.

b)

112 Im Senat haben alle Senatsmitglieder gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 ThürHG, also auch die dem Senat angehörenden Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ThürHG), sowohl in Fällen des § 35 Abs. 3 ThürHG (Angelegenheiten des paritätischen Senats) als auch in solchen des § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 ThürHG (Angelegenheiten des erweiterten Senats) jeweils einfaches Stimmrecht. Sie verfügen, wie die akademischen Mitarbeiter und die Studierenden, über ein Stimmgewicht von 1/4 in der Senatsbesetzung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 ThürHG und über ein Stimmgewicht von 3/19 in der Senatsbesetzung nach § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ThürHG.

113 Auf Ebene der dezentralen Selbstverwaltungsgremien wirken die Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung nach § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG ebenfalls an allen Entscheidungen mit einfachem Stimmrecht mit (§ 40 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 35 Abs. 5 Satz 1 ThürHG). Dabei verfügen sie auch hier über das gleiche Stimmgewicht wie die akademischen Mitarbeiter und die Studierenden.

c)

114 Der Gesetzgeber hat hiermit nicht die nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Vorkehrungen gegen die strukturelle Gefahr einer wissenschaftsinadäquaten Beeinflussung der Entscheidungen des Senats und der dezentralen Selbstverwaltungsgremien getroffen.

aa)

115 Verfassungsrechtlich unbedenklich ist die so ausgestaltete stimmberechtigte Beteiligung der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung zwar, soweit sie Angelegenheiten des Senats und der dezentralen Selbstverwaltungsgremien betrifft, die nicht wissenschaftsrelevant sind (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 ThürHG). Hier unterliegt der Gesetzgeber von vornherein regelmäßig keinen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Beschränkungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <122 f.>; zu eventuellen Vorwirkungen - in organisatorischer Form - oben Rn. 106).

bb)

116 Der Gesetzgeber hat jedoch dadurch eine strukturelle Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit geschaffen, dass er die Stimmberechtigung der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung auf wissenschaftsrelevante Angelegenheiten erstreckt hat (1), ohne entweder eine qualifizierte Beziehung der zur Mitentscheidung berufenen Vertreter dieser Gruppe zum Wissenschaftsbetrieb (2) oder eine zur Abwehr wissenschaftsinadäquater Einflussnahme hinreichende Begrenzung des Stimmgewichts zu gewährleisten (3).Unberührt hiervon bleibt das Erfordernis, dass der Gesetzgeber ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit gewährleisten muss.

(1)

117 Die dem Senat nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ThürHG angehörenden drei Mitarbeiter in Technik und Verwaltung wirken an allen in § 35 Abs. 1 ThürHG genannten Aufgaben des Senats stimmberechtigt mit. Dies umfasst eine Reihe von wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, etwa die Erteilung des Einvernehmens vor dem Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 ThürHG), die Erteilung des Einvernehmens zu den Grundsätzen der Ausstattung und internen Mittelverteilung (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 ThürHG), Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 ThürHG) oder über den Inhalt von Rahmenprüfungsordnungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Satz 2 ThürHG). Auch die Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene treffen wissenschaftsrelevante Entscheidungen, beispielsweise im Falle einer Beschlussfassung über Berufungsvorschläge nach § 38 Abs. 3 ThürHG (vgl. BVerfGE 35, 79 <123, 133, 144>), an denen die gremienangehörigen Mitarbeiter in Technik und Verwaltung stimmberechtigt mitwirken.

(2)

118 Eine qualifizierte Beziehung zum Wissenschaftsbetrieb ist bei den dem Senat beziehungsweise den Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene angehörenden Vertretern der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung gesetzlich indes nicht gewährleistet. Die Mitgliedergruppe ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ThürHG so konzipiert, dass sie sich im Unterschied zu den Gruppen der Hochschullehrer (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürHG), der Studierenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürHG) und der akademischen Mitarbeiter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürHG), zu denen auch Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben, Bibliothekare im höheren Dienst und vergleichbare Angehörige wissenschaftlicher Dienste gehören (§ 21 Abs. 2 Satz 2 ThürHG), gerade durch die Abwesenheit einer unmittelbar auf die Wissenschaft bezogenen Tätigkeit definiert. Die Regelungen der § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ThürHG und § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG lassen es zu, dass die Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung im Senat und in den dezentralen Selbstverwaltungsgremien durch Gruppenangehörige vertreten wird, deren konkrete Tätigkeit - auch wenn sie für den Betrieb der Hochschule notwendig ist - keine besonders enge Verbindung zu Forschung oder Lehre aufweist, und die gleichwohl - anders als nach den insoweit differenzierenden Hochschulgesetzen anderer Länder (vgl. nur § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 <GV NRW S. 547>; § 96 Abs. 6 Satz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 <HmbGVBl S. 171> in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 <HmbGVBl S. 380, 382>) - uneingeschränkt mitwirken.

(3)

119 Das Stimmgewicht der Vertreter der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung ist bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen auch nicht so gering, dass die Möglichkeit einer wissenschaftsinadäquaten Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Grundrechtsberechtigten eine nur hypothetische Gefahr darstellt. Der auf diese Gruppe entfallende Stimmanteil im erweiterten Senat beziehungsweise im erweiterten dezentralen Selbstverwaltungsgremium ist nach den angegriffenen Regelungen sowohl relativ gegenüber den anderen Gruppen als auch für sich genommen erheblich. Ihr Stimmgewicht entspricht dem der Studierenden und der akademischen Mitarbeiter. Sie können gleichgewichtig mit diesen die Entscheidungsdynamik beeinflussen und Allianzen eingehen, ohne hierbei gleichermaßen auf Forschung und Lehre rückbezogen zu sein. Auch wenn die Gruppe der Hochschullehrer bei Entscheidungen über wissenschaftsrelevante Angelegenheiten nach § 35 Abs. 4 und § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG jeweils in Verbindung mit § 37 Abs. 1 ThürHG über die knappe Mehrheit der Sitze und Stimmen im Senat und in den dezentralen Selbstverwaltungsgremien verfügt, eröffnet dies die Möglichkeit einer nicht unerheblichen wissenschaftsfremden Einflussnahme.

D.
I.
1.

120 Die Unvereinbarkeit der § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hinsichtlich der stimmberechtigten Mitwirkung der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an Entscheidungen des Senats und der dezentralen Selbstverwaltungsgremien führt nicht gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zur Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften. Steht eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz nicht in Einklang und hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen, trägt das Bundesverfassungsgericht dem regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die Regelung nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (vgl. BVerfGE 35, 79 <148>; 43, 242 <291>; 127, 87 <131>). Das ist auch hier geboten. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines weiten Spielraums bei dem der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung zugewiesenen Stimmgewicht ansetzen, von ihrer Mitwirkung im erweiterten Senat absehen oder aber Differenzierungen innerhalb dieser Gruppe vornehmen, um hinreichende Vorkehrungen gegen die Gefahr wissenschaftsinadäquater Einflüsse auf die Entscheidungsfindung in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten zu treffen.

2.

121 Die Regelungen gelten bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2027, fort.

II.

122 Da die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführenden zu 11) bis 31) zum Teil begründet ist, ist ihnen ein Zehntel ihrer jeweiligen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.

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