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Aktenzeichen | 1 BvR 1045/25 |
Gericht | BVerfG 1. Senat 3. Kammer |
Datum | 30. Juli 2025 |
Dokumenttyp | Nichtannahmebeschluss |
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, der (…) Ltd, wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
4 Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5).
5 Die Kammer hat der Bevollmächtigten bereits durch zwei Beschlüsse vom 3. Februar 2025 unter den Aktenzeichen 1 BvR 2561/24 und 1 BvR 2567/24 Missbrauchsgebühren auferlegt, weil sie - dort selbst als Beschwerdeführerin - Textbausteine ohne konkreten Fallbezug verwendet hat. Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich der Bevollmächtigten deshalb aufdrängen. Auch wenn die in den vorausgehenden Verfahren verwendeten Textbausteine vorliegend nicht eingesetzt werden, so lässt doch auch die von der Bevollmächtigten im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren verfasste Beschwerdebegründung jegliche konkrete Subsumtion des Sachverhalts unter verfassungsrechtliche Maßstäbe vermissen.
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).