Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
5 StR 53/26
5 StR 53/26
Aktenzeichen
5 StR 53/26
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
06. Mai 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 5. November 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch wenn das Landgericht in der rechtlichen Würdigung zur Frage der täterschaftlichen Begehung der Einfuhr von Betäubungsmitteln mit dem Abstellen auf das Interesse des Angeklagten an den von ihm nicht eigenhändig begangenen Einfuhrtaten, seiner Bestimmung der Frequenz der Taten und der Übergabe an seinem - nicht grenznahen - Wohnort nicht durchweg auf die insoweit maßgeblichen Kriterien abgestellt hat (vgl. insoweit etwa BGH, Beschluss vom 5. November 2025 - 5 StR 434/25 Rn. 5 mwN), entnimmt der Senat den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, nach denen die gesondert Verfolgte bei der Einfuhr der Drogen den Angeklagten fortlaufend über den Stand der jeweiligen Beschaffungsfahrt informierte, dass dieser insoweit jedenfalls auch Kontrolle über die konkreten Einfuhrvorgänge hatte.
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.