5 StR 535/22
5 StR 535/22
Aktenzeichen
5 StR 535/22
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
05. Juni 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 wird auf seine Kosten verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2023 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.

2 Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Beanstandungen Stellung zu beziehen. Zu den erhobenen Verfahrensrügen und den Einwänden gegen die Beweiswürdigung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – auch aus verfassungsrechtlicher Sicht – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Cirener     

Mosbacher     

Köhler

Resch     

von Häfen     

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