5 StR 453/22
5 StR 453/22
Aktenzeichen
5 StR 453/22
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
03. Januar 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die mit der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers N.    vorgetragenen Beanstandungen der Beweiswürdigung des Landgerichts, zu denen der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nicht Stellung genommen hat, zeigen Rechtsfehler nicht auf. Die Strafkammer hat den in die Hauptverhandlung eingeführten Chatprotokollen den Angeklagten belastende Beweisanzeichen entnommen und daraus durchweg mögliche Schlüsse gezogen, die für die Tatbegehung des Angeklagten sprechen; das genügt. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Chatprotokolle „keinerlei inhaltlichen Bezug“ zu den abgeurteilten Taten aufweisen würden.

Cirener     

Gericke     

Resch

von Häfen     

Werner     

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