5 StR 418/24
5 StR 418/24
Aktenzeichen
5 StR 418/24
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
07. Oktober 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf das bandenmäßige Handeltreiben mit Kokain und Ecstasy beschränkt. Eine hiermit rechtlich zusammentreffende Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis scheidet schon daher aus.

Cirener            Gericke            Köhler

            Resch             Werner

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