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Aktenzeichen | 5 StR 376/23 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 18. November 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Verurteilten vom 24. Oktober 2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
Die weiteren Anträge des Verurteilten auf Beiordnung eines Verteidigers sowie eines Dolmetschers werden abgelehnt.
1 Das Landgericht Itzehoe hat den Rechtsbehelfsführer am 28. März 2023 wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Die gegen dieses Judikat gerichtete Revision des Verurteilten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 Mit einem an den Bundesgerichtshof gerichteten, handschriftlich verfassten Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat der Verurteilte nunmehr die „Zurücksetzung in den vorherigen Stand“ sowie die „Beiordnung eines Fachanwalts und eines Dolmetschers“ beantragt.
3 Das Wiedereinsetzungsgesuch (§§ 44 ff. StPO) des Verurteilten hat keinen Erfolg. Denn eine Wiedereinsetzung in den Stand vor dem Verwerfungsbeschluss des Senats ist generell nicht möglich. Die Sachentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO beendet das Verfahren rechtskräftig. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO – ein solcher Antrag ist dem Schreiben des Verurteilten aber auch nach Auslegung (§ 300 StPO) nicht zu entnehmen; er wäre gleichfalls erfolglos – und der Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO) scheidet ein nachträglicher Eingriff in den durch eine Sachentscheidung herbeigeführten rechtskräftigen Prozessabschluss aus (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 17. September 2025 – 3 StR 216/25 Rn. 4 mwN).
4 Eine ausdrückliche Beschwerde hat der Verurteilte nicht erhoben; eine solche wäre auch nicht statthaft. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht beschwerdefähig (BGH, Beschluss vom 25. September 2025 – 4 StR 208/25 Rn. 5).
5 Auch die weiteren Anträge des Verurteilten auf Beiordnung eines „Fachanwalts“ und eines Dolmetschers bleiben ohne Erfolg. Für die zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Bundesgerichtshof angebrachten und offensichtlich unzulässigen Gesuche des Verurteilten ist weder die Mitwirkung eines Verteidigers im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO geboten, noch die Heranziehung eines Dolmetschers im Sinne des § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG erforderlich.
Gericke Mosbacher Resch
von Häfen Werner