5 StR 612/25
5 StR 612/25
Aktenzeichen
5 StR 612/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
24. Februar 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. Mai 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und darüber hinaus wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1.

2 Der Ausspruch über die Gesamtstrafen kann keinen Bestand haben.

a)

3 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ereignete sich die Tat II.1 der Urteilsgründe im November 2022 und die Tat II.2 der Urteilsgründe an einem nicht näher feststellbaren Tag im Februar oder März 2023.

4 Aus den für diese Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten hat das Landgericht eine (erste) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nach Auflösung der vom Amtsgericht Tiergarten am 29. März 2023 verhängten und zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der dort ausgeurteilten drei Geldstrafen und einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten gebildet. Die Einzelstrafen für weitere vier, zwischen Juli und Dezember 2023 begangene Taten hat es zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zusammengeführt.

b)

5 Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht bei Bildung der Gesamtstrafen den Zweifelssatz nicht beachtet hat.

6 Zwar ist bei der Prüfung, ob eine Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 StGB vorliegt, bei nicht exakt feststehender Tatzeit – so wie hier – im Zweifel zugunsten des Angeklagten von einer Tatbegehung vor der früheren Verurteilung auszugehen, wenn sich die auf diese Weise ermöglichte Bildung einer Gesamtstrafe im konkreten Fall tatsächlich für den Angeklagten günstiger auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2020 – 4 StR 216/20, NStZ-RR 2020, 378 f.; vom 5. Dezember 2006 – 4 StR 484/06 Rn. 4; vom 3. Juli 2000 – 5 StR 230/00; vom 14. August 2012 – 3 StR 274/12 Rn. 8). Anders ist dies aber etwa dann, wenn die Vollstreckung der in die nachträgliche Gesamtstrafe einzubeziehenden Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden war und nunmehr eine nicht mehr bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müsste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9.September 2020 – 4 StR 216/20; vom 27. September 2023 – 4 StR 330/23). Die gleichen Grundsätze gelten, wenn zwar ohnehin unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung eine Gesamtstrafe gebildet werden muss (hier mit der Strafe für Tat II.1), zugleich aber durch die Einbeziehung einer weiteren Strafe (hier für Tat II.2) eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

7 Dies hat die Strafkammer nicht erkennbar in den Blick genommen. Da die zäsurbildende Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten in den festgestellten Tatzeitraum der Tat II.2 fiel, hätte die Strafe dafür nach den oben genannten Grundsätzen sowohl in die erste als auch in die zweite Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden können. Das Landgericht hat nicht erwogen, ob im letztgenannten Fall eine für den Angeklagten günstigere Festsetzung einer noch bewährungsfähigen ersten Gesamtfreiheitsstrafe aus der verbleibenden Einzelstrafe im Fall II.1 und den einbezogenen Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. März 2023 in Betracht gekommen wäre. Dem hätte nicht von vornherein entgegengestanden, dass die weitere Gesamtfreiheitsstrafe in nicht mehr bewährungsfähiger Höhe festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – 5 StR 107/23).

2.

8 Die beiden Gesamtstrafen können nach alldem keinen Bestand haben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass weitere Feststellungen zur Tatzeit im Fall II.2 getroffen werden können.

3.

9 Der Senat weist auf Folgendes hin:

10 Die neu festzusetzenden Gesamtfreiheitsstrafen dürfen unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nur so bemessen werden, dass sie – entsprechend der gebotenen ganzheitlichen Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 2 BvR 2312/17, StV 2018, 350, 353; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 3 StR 207/25) – zusammen die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten nicht übersteigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 – 3 StR 355/11 Rn. 16; vom 31. August 2022 – 4 StR 372/21; vom 27. September 2023 – 4 StR 330/23 Rn. 10; vom 26. Juni 2024 – 3 StR 177/24; vom 2. Oktober 2025 – 3 StR 303/25 Rn. 20).

Gericke                         Köhler                         Resch

                von Häfen                       Werner

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