5 StR 366/22
5 StR 366/22
Aktenzeichen
5 StR 366/22
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
10. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den Ausführungen des Revisionsführers sind auch Beanstandungen zu entnehmen, die auf die Sachrüge zu prüfen sind, weshalb der Senat die Revision nicht als unzulässig verworfen hat.

Cirener     

Gericke     

Mosbacher

Resch     

von Häfen     

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