VII ZR 100/23
VII ZR 100/23
Aktenzeichen
VII ZR 100/23
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
16. Januar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 12. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

195.000

Pamp Halfmeier                                 Jurgeleit

Graßnack Borris

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