5 StR 282/22
5 StR 282/22
Aktenzeichen
5 StR 282/22
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
11. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass Zinsen erst ab dem 10. Februar 2022 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener     

Gericke     

Mosbacher

Resch     

von Häfen     

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