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3 StR 285/23
3 StR 285/23
Aktenzeichen
3 StR 285/23
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
30. Oktober 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2023 aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 555.830 € angeordnet wird, wobei er in Höhe von 208.950 € als Gesamtschuldner haftet.
Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer
Paul
Berg
Erbguth
Voigt
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