5 StR 245/24
5 StR 245/24
Aktenzeichen
5 StR 245/24
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
02. Juli 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 30. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die erhobene Verfahrensbeanstandung ist, soweit sie mit der Stoßrichtung einer Beweisantragsrüge erhoben ist, aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jedenfalls unbegründet.

Gericke     

Mosbacher     

Resch 

von Häfen     

Werner     

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