4 StR 262/14
Gegenstand Revision im Strafverfahren: Nachholung der Führerscheineinziehung
Aktenzeichen
4 StR 262/14
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
07. Oktober 2014
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H.    und Z.     dahin ergänzt, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor im Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H.    und Z.     dahin zu ergänzen, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden. Die Strafkammer hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen; Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten Inhaber im Ausland erteilter Fahrerlaubnisse sind, bestehen nicht. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168, 178 f.; Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 StR 636/92, NStZ 1993, 230 bei Kusch).

Mutzbauer                        Roggenbuck                           Cierniak

                      Franke                                 Quentin

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