5 StR 212/26
5 StR 212/26
Aktenzeichen
5 StR 212/26
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
17. Juni 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafzumessung im Fall II.3. der Urteilsgründe erweist sich entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts als rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015, 2 StR 379/14, BGHSt 60, 215, 216).

Cirener    

Gericke    

Köhler

Resch    

von Häfen    

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