5 StR 137/26
5 StR 137/26
Aktenzeichen
5 StR 137/26
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
05. Mai 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. November 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die täterschaftliche Einfuhr ergibt sich für den Angeklagten A.     A.    bereits aus seiner maßgeblichen Mitwirkung bei dem Grenzübertritt, mithin seinem bestimmenden Einfluss auf den Einfuhrvorgang selbst, nicht hingegen aus der vom Landgericht angenommenen „sukzessiven Mittäterschaft“ (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 5 StR 537/25).

Cirener  

Mosbacher  

Köhler

von Häfen  

Werner  

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