5 StR 189/26
5 StR 189/26
Aktenzeichen
5 StR 189/26
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
19. Mai 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Einwände des Beschwerdeführers in seinem dem Senat nachgesandten Schriftsatz vom 24. März 2026, die der Generalbundesanwalt bei seiner Antragstellung nicht berücksichtigen konnte, greifen nicht durch:

Das Landgericht hat angesichts des arbeitsteiligen Zusammenwirkens des Angeklagten mit seinem auf der Flucht verstorbenen Mittäter die Voraussetzungen einer Mittäterschaft rechtsfehlerfrei angenommen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 13. April 2023 - 5 StR 533/22 mwN).

Im vorliegenden Fall stellt es keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, dass sich der Angeklagte nach seiner bewährungsweisen Entlassung aus jahrelanger Haft wegen gleichartiger Taten (Geldautomatensprengungen) in finanzieller Bedrängnis befand und deshalb die Tat beging.

Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die der Einziehungsentscheidung zugrunde liegende Annahme faktischer Mitverfügungsmacht über die bei der Sprengung des Geldautomaten erbeuteten 255.480 Euro tragfähig belegt. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei begründet, weshalb der Angeklagte spätestens mit dem Zustieg seines Mittäters in das zur Flucht bereitstehende Schlauchboot vor dem Hintergrund der gemeinsamen Abreden eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf die gesamte Tatbeute hatte.

Cirener    

Gericke    

Mosbacher

Köhler    

von Häfen    

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