4 Hier ist die Überschreitung des Mindestwerts geboten, da die Verfassungsbeschwerde erfolgreich war (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>) und der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Verfahren sachdienlich gefördert hat (dazu etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Januar 2020 - 1 BvR 1155/18 -). Die finanzielle Bedeutung der Kostenentscheidung im Lichte von Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin, die objektive Bedeutung des Falles und der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lassen einen Gegenstandswert von 12.500 Euro als angemessen erscheinen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.