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Aktenzeichen | 5 StR 15/26 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 27. Januar 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 26. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des zur Tatzeit 82-jährigen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil dieser im Zustand einer demenzbedingten Schuldunfähigkeit seine Frau getötet hat.
2 Gegen das in Anwesenheit des Beschuldigten verkündete Urteil hat sein beigeordneter Verteidiger am Folgetag formgerecht Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil ist ihm daraufhin am 10. September 2025 zugestellt, dem Beschuldigten hingegen formlos übersandt worden. Am 6. Oktober 2025 ist beim Landgericht ein siebenseitiges Schreiben des Beschuldigten eingegangen, in dem dieser Fragen zum Verfahrensgeschehen gestellt und Einwände gegen das Urteil erhoben hat. Daraufhin hat der Vorsitzende der Strafkammer ihn mit Telefaxschreiben vom Folgetag insbesondere auf den bevorstehenden Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 10. Oktober 2025 hingewiesen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Vorsitzende am 14. Oktober 2025 mit dem Verteidiger das Ausbleiben einer Revisionsbegründung erörtert, was jener mit einer Besprechung mit dem Beschuldigten und dessen Betreuerin erklärt und dies später auch schriftlich bekräftigt hat. Der Beschuldigte hat unterdessen in einem am 17. Oktober 2025 beim Landgericht eingegangenen Schreiben auf das Telefax des Vorsitzenden vom 7. Oktober 2025 erwidert. Auf ein Schreiben des Vorsitzenden vom 20. Oktober 2025, in dem der Beschuldigte darauf hingewiesen worden ist, dass keine Revisionsbegründung eingegangen sei, hat er am 24. Oktober 2025 „einen neuen Verteidiger“ und die „Durchführung einer Revision“ beantragt. Am 3. November 2025 ist die Beiordnung des bisherigen Verteidigers aufgehoben und dem Beschuldigten ein anderer Verteidiger beigeordnet worden, dem der entsprechende Beschluss am 7. November 2025 zugestellt worden ist und der daraufhin am 13. November 2025 die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beantragt sowie die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat. Dem Beschuldigten ist der Beiordnungsbeschluss am 10. November 2025 zugestellt worden. In einem fünfseitigen Schreiben vom selben Tag hat er zum Verfahrensgeschehen und dem Urteil Stellung genommen, insbesondere den Ausführungen des früheren Verteidigers zur Revision widersprochen.
3 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig.
4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Wiedereinsetzungsgrund machen. Die erforderlichen Angaben sind, ebenso wie ihre Glaubhaftmachung, Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags. Ein Wiedereinsetzungsantrag muss daher unter konkreter Behauptung von Tatsachen so vollständig begründet und glaubhaft gemacht werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 2 StR 129/17, NStZ-RR 2017, 285). Daran fehlt es hier. Denn es ist – entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO – nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, wann der Beschuldigte von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erlangte. Nach Aktenlage war dies spätestens am 24. Oktober 2025 der Fall, so dass die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Eingang sowohl des ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrags des Verteidigers vom 13. November 2025 als auch des möglicherweise als Wiedereinsetzungsantrag auszulegenden Schreibens des Beschuldigten vom 10. November 2025 bereits abgelaufen war.
5 Es kommt vorliegend allein auf die Kenntnis des Beschuldigten an. Von diesem Grundsatz ist auch nicht mit Blick auf das Krankheitsbild des Beschuldigten und seine daraus resultierende besondere Schutzbedürftigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2022 – 5 StR 141/22 mwN) abzuweichen. Es ist angesichts der von ihm verfassten Schreiben nicht ersichtlich, dass die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 5 StR 222/24 Rn. 6); Zweifel daran würden zu seinen Lasten gehen (BGH aaO mwN).
6 Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 10. Oktober 2025 abgelaufenen Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO begründet worden und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist. Sie hätte aber in der Sache auch keinen Erfolg (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner