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Aktenzeichen | XII ZB 473/25 |
Gericht | BGH 12. Zivilsenat |
Datum | 04. Februar 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Betroffenen wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 1. Oktober 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen werden der vorgenannte Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 12. Mai 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
1 Für die Betroffene, die unter einer depressiven Erkrankung leidet, wurde im Dezember 2022 erstmalig eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten sowie „Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen“ eingerichtet. Als Überprüfungszeitpunkt wurde der 20. Dezember 2024 festgesetzt.
2 Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 hat das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen und auf der Grundlage des im Verfahren zur Einrichtung der Betreuung eingeholten Sachverständigengutachtens vom 25. November 2022 sowie eines ärztlichen Attests vom 27. Mai 2024, das während einer zwischenzeitlich beendeten Unterbringung der Betroffenen durch den behandelten Arzt Prof. Dr. B. erstellt worden ist, die Betreuung mit Überprüfungsfrist bis zum 21. Januar 2030 verlängert. Am 28. Januar 2025 ist beim Amtsgericht ein auf den 24. Januar 2025 datiertes Schreiben der Betroffenen eingegangen, das mit „Stellungnahme mit Bitte um Korrektur und Kopie meiner Akte“ überschrieben ist. Dieses Schreiben hat das Amtsgericht als Antrag auf Aufhebung der Betreuung ausgelegt und diesen ohne weitere Ermittlungen abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
4 Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die angefochtene Entscheidung an einem durchgreifenden Verfahrensmangel leidet, weil das Beschwerdegericht, ebenso wie das Amtsgericht, das Schreiben der Betroffenen vom 24. Januar 2025 als Antrag auf Aufhebung der Betreuung und nicht als Beschwerde gegen die Verlängerungsentscheidung vom 21. Januar 2025 behandelt hat.
5 Soweit das Beschwerdegericht die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens der Betroffenen vom 24. Januar 2025 übernommen hat, ist der Senat hieran nicht gebunden. Die Auslegung von Verfahrenshandlungen unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier rechtlicher Nachprüfung. Leitlinie einer jeden Auslegung muss sein, dem Begehren des Antragstellers nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Danach ist im Zweifel dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2023 - XII ZB 409/22 - FamRZ 2023, 1142 Rn. 14 mwN).
6 Danach ist das Schreiben der Betroffenen vom 24. Januar 2025 als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Januar 2025, mit dem die Betreuung mit einer Überprüfungsfrist bis zum 21. Januar 2030 verlängert worden ist, auszulegen.
7 Dafür spricht bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Erlass der Verlängerungsentscheidung und dem Schreiben der Betroffenen. Zwar lässt sich den Verfahrensakten nicht entnehmen, wann der Beschluss über die Verlängerung der Betreuung der Betroffenen bekanntgegeben worden ist, weil das Amtsgericht entgegen der zwingenden Verfahrensvorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG seine Entscheidung der Betroffenen nicht förmlich zugestellt hat. Der Beschluss war jedoch zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens der Betroffenen durch Übergabe an die Geschäftsstelle bereits erlassen (§ 38 Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 FamFG) und konnte damit Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein (vgl. Sternal/Jokisch FamFG 22. Aufl. § 38 Rn. 90).
8 Die Absicht der Betroffenen, sich gegen die Entscheidung über die Verlängerung ihrer Betreuung zu wenden, ergibt sich auch daraus, dass sie sich in dem Schreiben auf die im Rahmen des Verlängerungsverfahrens am 21. Januar 2025 durchgeführte Anhörung bezieht und sie inhaltlich ausführlich zu dem Sachverständigengutachten vom 25. November 2022 Stellung nimmt, welches das Amtsgericht zur Grundlage seiner Verlängerungsentscheidung gemacht hat. Die Auslegung, dass es sich bei dem Schreiben der Betroffenen um eine Beschwerde gegen die Verlängerungsentscheidung handelt, liegt zudem im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen. Das Amtsgerichts hat mit dem Beschluss vom 21. Januar 2025 die bestehende Betreuung um fünf Jahre verlängert. Nur durch die Einlegung eines Rechtsmittels hatte die Betroffene die Möglichkeit, diese Entscheidung zeitnah durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen.
9 Dass in dem Schreiben der Betroffenen vom 24. Januar 2025 weder eine Bezugnahme auf den Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts noch ausdrücklich das Wort „Beschwerde“ enthalten ist, worauf das Amtsgericht abstellt, ist grundsätzlich ohne Belang, da sich aus dem sonstigen Inhalt des Schreibens ohne weiteres der Wille der Betroffenen entnehmen lässt, sich gegen die Verlängerung ihrer Betreuung zu wenden.
10 Aufgrund der fehlerhaften Auslegung des Schreibens der Betroffenen haben beide Vorinstanzen über das Rechtsschutzbegehren der Betroffenen nicht auf der Grundlage der einschlägigen Verfahrensvorschriften entschieden. Dadurch wurden die Verfahrensrechte der Betroffen in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
11 Bei richtiger Sachbehandlung hätte das Amtsgericht zunächst gemäß § 68 Abs. 1 FamFG ein Abhilfeverfahren durchführen müssen. Diesem Verfahren und dem sich daran gegebenenfalls anschließenden Verfahren vor dem Beschwerdegericht hätten die Verfahrensvorschriften über die Verlängerung einer Betreuung zugrunde gelegt werden müssen.
12 Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerungsentscheidung die Bestimmungen über die erstmalige Anordnung entsprechend. Daher wäre nach §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend ein aktuelles Sachverständigengutachten zur Frage der Notwendigkeit einer Verlängerung der Betreuung einzuholen gewesen. Von der erneuten Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte auch nicht abgesehen werden können. Nach der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung des § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann auf die Einholung eines Gutachtens nur dann verzichtet werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich keine Veränderungen in der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen ergeben haben und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung lag hier nicht vor. Denn die Betroffene hat sowohl in einem Telefonat als auch bei ihrer Anhörung gegenüber dem Amtsgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Betreuung mehr wünscht. Außerdem hätte für die Betroffene gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG für das Verlängerungsverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt werden müssen. Beides haben die Instanzgerichte aufgrund der fehlerhaften Auslegung des Schreibens der Betroffenen und der daraus folgenden Anwendung von unzutreffenden Verfahrensvorschriften versäumt.
13 Im Übrigen haben - worauf der Senat lediglich ergänzend hinweist - beide Instanzgerichte unabhängig von ihrem rechtlich verfehlten Ausgangspunkt verkannt, dass sich das Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG richtet, weil mit § 294 FamFG hierfür eine spezielle Abänderungsvorschrift besteht (vgl. Sternal/Giers FamFG 22. Aufl. § 48 Rn. 8).
14 Aufgrund dieses schwerwiegenden Verfahrensfehlers und der damit verbundenen Verkürzung der Verfahrensrechte der Betroffenen können beide instanzgerichtlichen Entscheidungen keinen Bestand haben. Sie sind daher aufzuheben. Der Senat hat von der Möglichkeit einer Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG) Gebrauch gemacht, weil der Verfahrensmangel beide tatrichterlichen Instanzen ergreift und die bislang unterbliebene Befassung des Amtsgerichts mit der als Beschwerde verstandenen Verfahrenserklärung der Betroffenen dem von § 68 FamFG vorgesehenen Gang des Beschwerdeverfahrens entspricht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 425/21 - FamRZ 2023, 108 Rn. 15).
15 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Guhling Günter Nedden-Boeger
Botur Krüger