5 StR 102/26
5 StR 102/26
Aktenzeichen
5 StR 102/26
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
22. April 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2025 im Strafausspruch dahin geändert, dass

a)

die Tagessatzhöhe im Fall II.2.c) aa) der Urteilsgründe auf einen Euro

b)

und die Gesamtstrafe auf vier Jahre und sechs Monate

festgesetzt werden.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in sechs Fällen und „vorsätzlicher“ Körperverletzung schuldig gesprochen und tenoriert, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist; zudem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge und verfahrensrechtliche Beanstandungen gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1.

2 Die erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

a)

3 Die Rüge einer Verletzung von „§ 240 Abs. 2 StPO, des § 244 Abs. 2 StPO, des Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK“ wegen Entlassung eines Zeugen und Entziehung des Fragerechts der Verteidigung ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, ob sich der Zeuge in Bezug auf die Entstehung und den Kontext einer in der Hauptverhandlung von seinem Mobiltelefon teilweise abgespielten Audiodatei auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat. Offen bleibt auch, ob die technisch aufgearbeitete Audiodatei, wie vom Vorsitzenden angekündigt, den Verfahrensbeteiligten zu einer späteren Zeit zur Verfügung gestellt worden ist und der Verteidiger insoweit die erneute Vernehmung des Zeugen beantragt hat. Das Revisionsgericht kann auf der Grundlage des lückenhaften Tatsachenvortrags die Begründetheit der Rüge nicht prüfen.

b)

4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der „§§ 24, 25, 26, 27 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO“ wegen Zurückweisung seines Ablehnungsantrags gegen den Vorsitzenden vom 2. Mai 2025 aufgrund von Vorgängen in der Hauptverhandlung vom 28. April 2025 (Montag) beanstandet, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil zu den konkreten zeitlichen Abläufen, insbesondere zur Kenntnis des Angeklagten vom Ablehnungsgrund, nicht vorgetragen wird. Eine Prüfung der Unverzüglichkeit des Antrags gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist daher nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2022 - 5 StR 542/20 Rn. 54; Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 10 Rn. 27). Die - möglicherweise insoweit bedeutsame - ergänzende Stellungnahme des Verteidigers vom 8. Mai 2025 ist nicht vollständig mitgeteilt worden; der Vortrag bricht mitten im Satz ab.

2.

5 Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB im Fall II.2.a) der Urteilsgründe. Diese beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage.

a)

6 Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte an der Geschädigten, die Mitglied der von ihm autoritär geführten christlichen Vereinigung „I.                   “ war, sexuelle Handlungen vornehmen wollte. Um ihre Gegenwehr zu unterbinden, spiegelte er ihr vor, ein Ritual durchführen zu wollen. Nachdem der Angeklagte ihr erläutert hatte, hierfür Sperma zu benötigen, forderte er die Geschädigte auf, sich nackt auf den Boden zu legen, was sie befolgte. Ohne Vorwarnung versuchte er sodann, mit seinem durch ein Kondom geschützten Penis anal in die Geschädigte einzudringen. Obwohl diese stark verkrampfte, mehrfach äußerte, Schmerzen zu haben und erklärte, es sei „nicht ok“, führte der Angeklagte die Handlungen fort, indem er mit dem Penis gegen ihre „zusammengezogenen“ Pobacken andrückte, bis er zum Orgasmus kam. Er wusste, dass die Geschädigte damit nicht einverstanden war.

b)

7 Die getroffenen Feststellungen gründen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Das Landgericht hat sich auf die glaubhaften Angaben der Ge-schädigten gestützt, die vor der Tat keine sexuelle Beziehung mit dem Angeklagten geführt und noch nie Analverkehr praktiziert hatte. Sie war von dessen Vorgehen „vollkommen überrascht“ worden und brachte ihr fehlendes Einverständnis mit den sexuellen Handlungen „jedenfalls in deren Verlauf“ objektiv deutlich erkennbar zum Ausdruck, indem sie ihre „Pobacken zusammenzog“ und ein anales Eindringen hierdurch „körperlich“ abwehrte sowie äußerte, dass „es“ ihr weh tue und „das nicht ok“ sei.

8 Soweit die Geschädigte in der Hauptverhandlung (selbstkritisch) bekundet hat, sie hätte auch „Nein“ sagen können, habe aber nicht gewusst, was auf sie zukomme und was der Angeklagte dann gemacht hätte, steht dies in keinem Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Das Landgericht hat hierin lediglich einen Beleg dafür gesehen, dass sich die Geschädigte „fälschlicherweise“ selbst die Verantwortung für das Geschehene zuschrieb. Seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Geschädigten aufgrund ihrer körperlichen Abwehrhaltung und Äußerungen jedenfalls im Verlauf der sexuellen Handlungen erkannte, hat es dadurch nicht relativiert. Der erkennbare Wille im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB muss nicht durch die Verwendung des Wortes „Nein“ kundgetan werden, er kann auch konkludent zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - 4 StR 32/23 Rn. 36; Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 3 StR 372/22, NJW 2023, 701, 702; BT-Drucks. 18/9097, S. 22 f.). Selbst wenn dieser erst im Verlauf von zunächst einverständlich oder auch nur ohne geäußerten Widerwillen hingenommenen sexuellen Handlungen erkennbar geworden ist, steht dies der Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 546/18, NStZ 2019, 407, 408; BT-Drucks. 18/9097, S. 23). Daran gemessen weist die Beweiswürdigung keine Rechtsfehler auf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Urteil mitgeteilten Passage aus der Strafanzeige der Geschädigten, wonach der Angeklagte zur Spermagewinnung Analverkehr vorgeschlagen und sie dem „zugestimmt“ habe. Denn in dieser Hinsicht weicht ihre Aussage von den Angaben in späteren Vernehmungen ab. Das Landgericht hat die Unterschiede darin begründet gesehen, dass die der deutschen Sprache nur in groben Zügen mächtige Geschädigte anlässlich der Anzeigenerstattung ohne Dolmetscher vernommen worden ist, so dass „Übertragungsschwierigkeiten“ nicht auszuschließen seien.

3.

9 Der Strafausspruch bedarf der Änderung.

a)

10 Die Strafkammer hat entgegen § 40 Abs. 4 StGB die Höhe des Tagessatzes für die von ihr verhängte Geldstrafe im Fall II.2.c) aa) der Urteilsgründe nicht bestimmt. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 StGB).

b)

11 Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bedarf der Korrektur, weil das Urteil insoweit einen unauflöslichen Widerspruch zu den Urteilsgründen aufweist. Nach dem Urteilstenor ist der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Davon abweichend hat das Landgericht in den Urteilsgründen nur eine solche von vier Jahren und sechs Monaten begründet. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden.

12 Um jede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen und der bereits rechtsstaatswidrig verzögerten Haftsache Fortgang zu geben, setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe auf vier Jahre und sechs Monate fest. Es ist auszuschließen, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 321/16 Rn. 16).

4.

13 Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke    

Mosbacher    

Köhler

Resch    

von Häfen    

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