3 Ob im Übrigen - hinsichtlich der angegriffenen Entscheidungen in der Hauptsache (Nr. 1. des Rubrums) - die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren ist, kann offen bleiben. Die Verfassungsbeschwerde ist unabhängig vom Erfolg des Wiedereinsetzungsantrages unzulässig, da dieser Wiedereinsetzungsantrag sich, soweit aus dem Vorbringen dazu ersichtlich, allein auf die Übermittlung der siebenseitigen Verfassungsbeschwerdeschrift bezieht. Jedenfalls sind die angeführten Gründe für ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumung nur hierauf beziehbar. Eine allein die Verfassungsbeschwerdeschrift betreffende Wiedereinsetzung kann der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.
4 Die ausreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert einen Vortrag, der dem Bundesverfassungsgericht eine zumindest vorläufige Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ermöglicht. Dazu müssen dem Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Unterlagen, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, vorgelegt oder durch detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis gebracht werden (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr). Das muss innerhalb der Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde geschehen (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; stRspr). Dieser Anforderung ist hier nicht genügt. Die Verfassungsbeschwerdeschrift gibt unter anderem die Gründe der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts nicht in einer für die verfassungsrechtliche Beurteilung ausreichenden Weise wieder. Die Anlagen zur Verfassungsbeschwerdeschrift sind erst nach Fristablauf beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 GG abgesehen.
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.