5 Ni 7/22
5 Ni 7/22
Aktenzeichen
5 Ni 7/22
Gericht
BPatG München 5. Senat
Datum
19. März 2024
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent 10 2009 050 474

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Schödel und Dipl.-Phys. Christoph

für Recht erkannt:

I.

Das deutsche Patent 10 2009 050 474 wird für nichtig erklärt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2009 050 474 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Bildgebende Inspektionsvorrichtung", das am 23. Oktober 2009 angemeldet worden ist. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents ist am 29. August 2013 veröffentlicht worden. Aus der im Patentregister als Inhaberin des Streitpatents eingetragenen T … AG ist durch formwechselnde Umwandlung die Beklagte entstanden.

2 Das Streitpatent steht in Kraft und umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt zehn Patentansprüche mit den unabhängigen, jeweils auf eine bildgebende Inspektionsvorrichtung gerichteten, nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 2 sowie den nebengeordneten, jeweils auf ein Verfahren zur Aufnahme eines Inspektion-Abbilds mit einer bildgebenden Inspektionsvorrichtung gerichteten Ansprüchen 7 und 8. Von den Unteransprüchen sind die Ansprüche 3, 4, 5 und 6 mittelbar oder unmittelbar auf den Vorrichtungsanspruch 2, der Anspruch 9 unmittelbar auf die Verfahrensansprüche 7 oder 8 und der Anspruch 10 unmittelbar oder mittelbar auf die Verfahrensansprüche 7 bis 9 rückbezogen.

3 Die Patentansprüche 1, 2, 7 und 8 haben in ihrer erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

4 Patentanspruch 1:

5 Bildgebende Inspektionsvorrichtung, mit einer Merkmalserkennungseinheit, wobei die Merkmalserkennungseinheit zur Identifizierung von wenigstens einem in einer aufzunehmenden Szene (24) enthaltenen Merkmal ausgebildet ist, und einem Speichermittel, in welchem Metadaten (17, 18, 19) und eine Zuordnung der Metadaten (17, 18, 19) zu mit der Merkmalserkennungseinheit identifizierten Merkmalen hinterlegt sind.

6 Patentanspruch 2:

7 Bildgebende Inspektionsvorrichtung, mit einer Merkmalserkennungseinheit, wobei die Merkmalserkennungseinheit zur Identifizierung von wenigstens einem in einer aufzunehmenden Szene (24) enthaltenen Merkmal ausgebildet ist, und einem Speichermittel, in welchem geometrische Informationen zu den identifizierbaren Merkmalen hinterlegt sind, und wobei Mittel zur Berechnung der perspektivischen Verzerrung eines aufgenommenen Abbilds (10) eines Objektes (11) und/oder einer Szene (24) aus den zu dem identifizierten Merkmal in dem Speichermittel hinterlegten geometrischen Informationen ausgebildet sind.

8 Patentanspruch 7:

9 Verfahren zur Aufnahme eines lnspektions-Abbilds (14), mit einer bildgebenden Inspektionsvorrichtung (20), wobei

10 in einem ersten Schritt (1) mit der bildgebenden Inspektionseinrichtung (20) ein Abbild (10) eines Objektes (11) und/oder einer Szene (24) aufgenommen wird,

11 in einem zweiten Schritt (2) ein Merkmalserkennungsalgorithmus wenigstens ein Merkmal in dem aufgenommenen Abbild (10) identifiziert,

12 in einem weiteren Schritt (6) wenigstens eine zu dem wenigstens einen identifizierten Merkmal gehörende Information aus einer Speichereinheit ausgelesen wird und

13 in einem weiteren Schritt (9) die wenigstens eine ausgelesene Information mit dem aufgenommenen Abbild (10) oder einem weiteren Inspektions-Abbild (14)

14 ausgegeben wird.

15 Patentanspruch 8:

16 Verfahren zur Aufnahme eines lnspektions-Abbilds mit einer bildgebenden Inspektionsvorrichtung, wobei

17 in einem ersten Schritt (1) mit der bildgebenden Inspektionsvorrichtung ein Abbild (10) eines Objektes (11) und/oder einer Szene aufgenommen wird,

18 in einem zweiten Schritt (2) ein Merkmalserkennungsalgorithmus wenigstens ein Merkmal in dem aufgenommenen Abbild (10) identifiziert,

19 in einem dritten Schritt (4) anhand des wenigstens einen identifizierten Merkmals mittels eines Algorithmus die perspektivische Verzerrung des aufgenommenen Abbilds (10) berechnet wird und

20 in einem vierten Schritt (9) ein um die berechnete perspektivische Verzerrung korrigiertes lnspektions-Abbild (14) ausgegeben und/oder die berechnete perspektivische Verzerrung bei der perspektivisch richtigen Einbindung von weiteren Bildelementen in ein lnspektions-Abbild (14) verwendet wird.

21 Wegen des Wortlauts der abhängigen Unteransprüche 3 bis 6 und 9 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2009 050 474 B4 verwiesen.

22 Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang. Sie macht die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit in Form fehlender Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 i. V. m. §§ 1, 3 und 4 PatG) geltend.

23 Die Klägerin ist der Auffassung, die Gegenstände der erteilten unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 7 und 8 seien nicht patentfähig und führt dazu bezogen auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit zu jedem dieser Ansprüche gesondert aus. Unter anderem sei die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber jeder der Entgegenhaltungen NK5 bis NK16, NK18 bis NK20, NK25 bis NK27, NK29 und NK30. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.

24 Die Klägerin stützt ihre Argumentation u. a. auf folgende Dokumente:

25 NK5  DE 27 19 918 A1

26 NK6  GB 2 431 465 A

27 NK7  US 7,093,974 B2

28 NK8  WO 2009 / 024 300 A1

29 NK9  DE 10 2005 010 877 A1

30 NK10  DE 10 2005 046 762 A1

31 NK11  US 7,274,380 B2

32 NK12  US 7,535,002 B2

33 NK13  US 2005 / 0 035 980 A1

34 NK14  US 2007 / 0 074 035 A1

35 NK15  US 2005 / 0 174 558 A1

36 NK16  US 2005 / 0 253 870 A1

37 NK17  US 2006 / 0 216 011 A1

38 NK18  US 2006 / 0 043 296 A1

39 NK19  DE 103 01 849 B4

40 NK20  DE 10 2004 046 144 A1

41 NK21  EP 1 696 383 A2

42 NK22  US 2007 / 0 098 234 A1

43 NK23  WO 2006 / 053 411 A2

44 NK24  US 2007 / 0 280 554 A1

45 NK25  EP 1 028 313 A2

46 NK26  US 2006 / 0 056 707 A1

47 NK27  US 2004 / 0 222 301 A1

48 NK28  US 5,528,194 A

49 NK29  EP 1 087 325 A2

50 NK30  US 5,726,435 A

51 NK31 Ausdruck auf der Grundlage eines bei Youtube veröffentlichten Videos mit dem Titel "QR Code Business Cards”; URL: https://youtu.be/VEuX23iy2A4, Upload-Datum 25. September 2009

52 NK32 Ausdruck auf der Grundlage eines bei Youtube veröffentlichten Videos mit dem Titel: "qr code"; URL: https://youtu.be/Sea2xB_FSD8, Upload-Datum 18. September 2009

53 NK33 Ausdruck auf der Grundlage eines bei Youtube veröffentlichten Videos mit dem Titel: "QR Code expierement"; URL: https://youtu.be/gafxagT83Wg, Upload-Datum 1. Januar 2007

54 NK34  WO 2008 / 154 611 A2

55 NK35  JP 2005 / 322 061 A

56 NK36 Englische Übersetzung der Beschreibung und der Ansprüche der NK35

57 NK37 SOON, T. J.: QR Code. Synthesis Journal, Section Three, 2008, S. 59 - 78

58 NK42 Auszug aus dem Internet-Archiv der sog. "Waybackmachine", https://web.archive.org, vom 28. Februar 2009 zur iTSC-Homepage mit der URL: http://www.itsc.org.sg/synthesisjournal.html. Verlinkungen zu den Ausgaben 2006, 2007 und 2008 des Synthesis Journal

59 NK43 Auszug aus dem Internet-Archiv der sog. "Waybackmachine", https://web.archive.org, vom 26.September 2009 zur iTSC-Homepage mit der URL: http://www.itsc.org.sg/2008index.html. Inhaltsangabe des Synthesis Journal 2008.

60 Die Klägerin beantragt,

61 das deutsche Patent 10 2009 050 474 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

62 Die Beklagte beantragt,

63 die Klage abzuweisen,

64 hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in den Fassungen der Hilfsanträge I und II vom 20. März 2024 – in dieser Reihenfolge – richtet.

65 Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung sowie zuletzt mit zwei Hilfsanträgen vom 20. März 2024.

66 Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 7 lauten in der Fassung des Hilfsantrags I vom 20. März 2024 wie folgt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen):

67 Patentanspruch 1:

68 Bildgebende Inspektionsvorrichtung, nämlich eine Wärmebildkamera, eine UV-Kamera, ein Pyrometer oder ein bildgebendes Gaslecksuchsystem, mit einer Merkmalserkennungseinheit, wobei die Merkmalserkennungseinheit zur Identifizierung von wenigstens einem in einer aufzunehmenden Szene (24) enthaltenen Merkmal ausgebildet ist, und einem Speichermittel, in welchem Metadaten (17, 18, 19) und eine Zuordnung der  Metadaten (17, 18, 19) zu mit der Merkmalserkennungseinheit identifizierten Merkmalen hinterlegt sind, und mit Mitteln, die dazu eingerichtet sind, wenigstens eine zu dem wenigstens einen identifizierten Merkmal gehörende Information aus einer Speichereinheit auszulesen und die wenigstens eine ausgelesene Information mit einem Inspektions-Abbild (14) auszugeben, wobei Mittel (22) zur Aufnahme eines Abbilds als VIS-Abbild (10) in einem Spektralkanal im sichtbaren Spektralbereich ausgebildet sind, wobei die Merkmalserkennungseinheit zur Auswertung des in dem Spektralkanal im sichtbaren Spektralbereich aufgenommenen Abbilds (10) eingerichtet ist, und wobei Mittel zur Aufnahme eines Abbilds als Inspektions-Abbild im IR- und/oder UV-Spektralbereich ausgebildet sind, wobei Metadaten messortspezifische Zusatzinformationen, insbesondere Klartextbezeichnungen von Objekten in dem Abbild, Listen von erlaubten, unkritischen bzw. nicht erlaubten, kritischen (Temperatur- )Grenzwerten, die für Objekte des Abbild zu beachten sind, Angaben zum Zeitpunkt und/oder zum Speicherort der letzten Aufnahme eines Abbilds von dem in dem vorliegenden Abbild abgebildeten Objekt, auch mit zugehörigen Messwerten, oder Anweisungen an einen Benutzer, die bei der Aufnahme zu beachten sind, sind, wobei das zu identifizierende Merkmal an einem Marker (12) bereitgestellt wird, und wobei der Marker einen 2D-Matrix-Code aufweist.

69 Patentanspruch 2:

70 Bildgebende Inspektionsvorrichtung, mit einer Merkmalserkennungseinheit, wobei die Merkmalserkennungseinheit zur Identifizierung von wenigstens einem in einer aufzunehmenden Szene (24) enthaltenen Merkmal ausgebildet ist, und einem Speichermittel, in welchem geometrische Informationen zu den identifizierbaren Merkmalen hinterlegt sind, und wobei Mittel zur Berechnung der perspektivischen Verzerrung eines aufgenommenen Abbilds (10) eines Objektes (11) und/oder einer Szene (24) aus den zu dem identifizierten Merkmal in dem Speichermittel hinterlegten geometrischen Informationen ausgebildet sind, und mit Mitteln, die dazu eingerichtet sind, wenigstens eine zu dem wenigstens einen identifizierten Merkmal gehörende Information aus einer Speichereinheit auszulesen und die wenigstens eine ausgelesene Information mit einem Inspektions-Abbild (14) auszugeben, wobei Mittel (22) zur Aufnahme eines Abbilds als VIS-Abbild (10) in einem Spektralkanal im sichtbaren Spektralbereich ausgebildet sind, wobei die Merkmalserkennungseinheit zur Auswertung des in dem Spektralkanal im sichtbaren Spektralbereich aufgenommenen Abbilds (10) eingerichtet ist, und wobei Mittel zur Aufnahme eines Abbilds als Inspektions-Abbild im IR- und/oder UV-Spektralbereich ausgebildet sind, wobei Metadaten messortspezifische Zusatzinformationen, insbesondere Klartextbezeichnungen von Objekten in dem Abbild, Listen von erlaubten, unkritischen bzw. nicht erlaubten, kritischen (Temperatur-)Grenzwerten, die für Objekte des Abbild zu beachten sind, Angaben zum Zeitpunkt und/oder zum Speicherort der letzten Aufnahme eines Abbilds von dem in dem vorliegenden Abbild abgebildeten Objekt, auch mit zugehörigen Messwerten, oder Anweisungen an einen Benutzer, die bei der Aufnahme zu beachten sind, sind, wobei das zu identifizierende Merkmal an einem Marker (12) bereitgestellt wird, und wobei der Marker einen 2D-Matrix-Code aufweist.

71 Patentanspruch 7:

72 Verfahren zur Aufnahme eines Inspektions-Abbilds (14), mit einer bildgebenden Inspektionsvorrichtung (20), nämlich mit einer Wärmebildkamera, einer UV-Kamera, einem Pyrometer oder einem bildgebenden Gaslecksuchsystem, wobei

73 in einem ersten Schritt (1) mit der bildgebenden Inspektionseinrichtung (20) ein Abbild (10) eines Objektes (11) und/oder einer Szene (24) aufgenommen wird, das aufgenommene Abbild als VIS-Abbild (10) in einem Spektralkanal des sichtbaren Spektralbereichs aufgenommen wird,

74 in einem zweiten Schritt (2) ein Merkmalserkennungsalgorithmus wenigstens ein Merkmal in dem aufgenommenen Abbild (10) identifiziert,

75 in einem weiteren Schritt (6) wenigstens eine zu dem wenigstens einen identifizierten Merkmal gehörende Information als Metadaten aus einer Speichereinheit ausgelesen wird, wobei das Inspektions-Abbild (14) des Objektes (11) und/oder der Szene in einem nicht-sichtbaren Spektralkanal aufgenommen wird und

76 in einem weiteren Schritt (9) die wenigstens eine ausgelesene Information mit dem aufgenommenen Abbild (10) oder einem weiteren Inspektions-Abbild (14) ausgegeben wird, wobei Metadaten messortspezifische Zusatzdaten, insbesondere Klartextbezeichnungen von Objekten in dem Abbild, Listen von erlaubten, unkritischen bzw. nicht erlaubten, kritischen (Temperatur- )Grenzwerten, die für Objekte des Abbild zu beachten sind, Angaben zum Zeitpunkt und/oder zum Speicherort der letzten Aufnahme eines Abbilds von dem in dem vorliegenden Abbild abgebildeten Objekt, auch mit zugehörigen Messwerten, oder Anweisungen an einen Benutzer, die bei der Aufnahme zu beachten sind, sind, wobei das zu identifizierende Merkmal an einem Marker (12) bereitgestellt wird, und wobei der Marker einen 2D-Matrix-Code aufweist.

77 Die übrigen Patentansprüche 3 bis 6 sowie 8 bis 10 der Fassung des Hilfsantrags I entsprechen mit Ausnahme einer redaktionellen Korrektur im Patentanspruch 4 ("3D-Modelle" anstelle von "5D-Modelle") ihrer erteilten Fassung.

78 Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 in der Fassung des Hilfsantrags II vom 20. März 2024 enthalten gegenüber ihrer Fassung nach Hilfsantrag I folgende Änderungen, wobei die nebengeordneten Ansprüche 2 und 8 mit angepassten Rückbezügen der übrigen Patentansprüche gestrichen wurden:

79 Am Ende der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist in der Fassung des Hilfsantrags II zusätzlich folgendes Merkmal angefügt:

"und wobei Mittel zur Berechnung der perspektivischen Verzerrung eines aufgenommenen Abbilds (10) eines Objektes (11) und/oder einer Szene (24) aus den zu dem identifizierten Merkmal in dem Speichermittel hinterlegten geometrischen Informationen ausgebildet sind."

81 Patentanspruch 6 in der Fassung des Hilfsantrags II vom 20. März 2024 ist gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 7 nach Hilfsantrag I derart geändert, dass nach der Beschreibung des weiteren Schritts (6) (endend mit "aufgenommen wird") und vor der Beschreibung des weiteren Schritts (9) (beginnend mit "in einem weiteren Schritt (9)") folgende Merkmale eingefügt sind):

82 "in einem dritten Schritt (4) anhand des wenigstens einen identifizierten Merkmals mittels eines Algorithmus die perspektivische Verzerrung des aufgenommenen Abbilds (10) berechnet wird und"

83 "in einem vierten Schritt (9) ein um die berechnete perspektivische Verzerrung korrigiertes Inspektions-Abbild (14) ausgegeben und/oder die berechnete perspektivische Verzerrung bei der perspektivisch richtigen Einbindung von weiteren Bildelementen in ein Inspektions-Abbild (14) verwendet wird und"

84 Zusätzlich wurde das unmittelbar nachfolgende Merkmal durch Hinzufügung des Einschubs "als Metadaten" wie folgt geändert:

85 "in einem weiteren Schritt (9) die wenigstens eine ausgelesene Information, als Metadaten, mit dem aufgenommenen Abbild (10) oder einem weiteren Inspektions-Abbild (14) ausgegeben wird,"

86 Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 sowie 7 bis 8 entsprechen im Übrigen inhaltlich den Patentansprüchen 3 bis 6 und 9 bis 10 der erteilten Fassung.

87 Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. In seiner erteilten Fassung, zumindest aber in einer der Fassungen der Hilfsanträge erweise sich das Streitpatent als rechtsbeständig.

88 Die Klägerin hält das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge nicht für rechtsbeständig.

89 Der Senat hat den Parteien am 23. Januar 2024 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 PatG) und im Termin am 20. März 2024 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

90 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024 und auf die weitere Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

91 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, denn das Streitpatent erweist sich weder in seiner erteilten Fassung noch nach einer der Fassungen der beiden Hilfsanträge I und II vom 20. März 2024 als rechtsbeständig. Es ist daher in vollem Umfang wegen mangelnder Patentfähigkeit gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 i. V. m. §§ 1, 3 und 4 PatG für nichtig zu erklären.

92 Für das – bestehende – Rechtsschutzbedürfnis dieser als Popularklage ausgestalteten Patentnichtigkeitsklage ist unerheblich, dass sich eine zuvor erhobene Verletzungsklage nur auf zwei der insgesamt vier unabhängigen Patentansprüche des Streitpatents bezogen haben mag – zumal das Streitpatent in Kraft steht (vgl. näher BGH, Urteil vom 1. Juli 2003 – X ZR 8/00 – juris, Rn. 13).

I.
1.

93 Das Streitpatent befasst sich mit einer bildgebenden Inspektionsvorrichtung, insbesondere einer Wärmebildkamera, einer UV-Kamera, einem Pyrometer und/oder einem bildgebendem Gaslecksuchsystem (Streitpatentschrift, Abs. [0001]; nachfolgend ohne weitere Angabe zitierte Absätze sind solche der Streitpatentschrift) und mit einem Verfahren zur Aufnahme eines lnspektions-Abbilds, insbesondere zur Aufnahme im nicht-sichtbaren Bereich (Abs. [0006]).

94 Bildgebende Inspektionsvorrichtungen seien bekannt und wiesen ein Mittel zur Aufnahme eines Inspektions-Abbilds auf. Das aufgenommene lnspektions-Abbild werde während oder nach der Inspektion ausgewertet und liege als Ergebnis der Inspektion vor. Beispielsweise würden Wärmebildkameras zur Aufnahme thermographischer Abbilder zur Unterstützung von Instandhaltungsmaßnahmen eingesetzt. Ein Problem dabei sei, dass bei Aufnahmen in regelmäßigen Abständen jeweils der Aufnahmeabstand und die Blickrichtung variieren könne. Ein Vergleich von Abbildern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellt worden seien, miteinander, um beispielsweise eine Verschlechterung in einem installierten System zu erkennen, sei dadurch erschwert. Ein Vergleich sei erst durch manuelle Nachbearbeitung der aufgenommenen Abbilder möglich, eine sorgfältige Ausrichtung der Kamera und Dokumentation der einzelnen aufgenommenen Abbilder zwingend erforderlich (Abs. [0002] und [0003]).

95 Bildgebende Gaslecksuchsysteme würden zum Aufspüren von Gaslecks in Leitungen oder Behältern eingesetzt. Es sei bekannt, hierzu die Absorption des ausgestrahlten Lichts in zwei Spektralbändern zu messen. Sei ein Spektralband ein Absorptionsband des zu suchenden Gases und das andere nicht, so könne die Anwesenheit dieses Gases — und damit ein Gasleck, aus dem es austrete — durch Vergleich der Absorption aufgefunden werden. Pyrometer seien zur berührungslosen Messung von Temperaturen an Messpunkten bekannt, wobei die Druckschrift WO 2009 / 024 300 A1 eine Kombination eines Pyrometers mit einer VlS-Kamera beschreibe (Abs. [0004] und [0005]).

96 Aus der Entgegenhaltung GB 2 431 465 A seien ein Zielmarker zum Aufbringen auf einem Objekt und Mittel zur Bestimmung der Temperatur des Objektes bekannt, wobei der Zielmarker ein visuell deutlich wahrnehmbares, farbiges Quadrat, einen Kreis, ein Dreieck oder einen Stern aufweise, welches/welcher es dem Benutzer erlaube, die Phasenleitungen eines elektrischen Stromschienensystems visuell zu identifizieren (Abs. [0007]).

97 Aus der Druckschrift US 7 093 974 B2 sei ein Radiometer mit einem bildgebenden System bekannt, bei welchem die Aufnahme von Bildern im visuellen Spektralbereich und die Übertragung von gespeicherten Informationen zu einem PC vorgesehen seien. In diesem PC würden die Informationen mit spezieller Software organisiert und dargestellt (Abs. [0008]).

98 Aus der Entgegenhaltung DE 27 19 918 A1 sei ein Verfahren zur Bestimmung der Temperaturverteilung von Flächen in der Kokereitechnik bekannt, bei welcher eine Vorrichtung eine perspektivische Verzerrung umrechnen könne, sofern ein Objekt unter einem (fest eingestellten) Beobachtungswinkel erscheine (Abs. [0009]).

2.

99 In der Streitpatentschrift wird in Absatz [0010] als Aufgabe genannt, eine bildgebende Inspektionsvorrichtung und ein Verfahren zur Aufnahme eines Inspektionsabbilds, insbesondere eines Inspektionsabbilds im nicht-sichtbaren Bereich, bereitzustellen, die einen minimalen Aufwand bei der Dokumentation von Instandhaltungsmaßnahmen erforderten.

100 Das technische Problem, mit welchem sich das Streitpatent objektiv befasst, sieht der Senat darin, durch eine kalibrierte 2D-Darstellung von Messdaten in einem messtechnischen Umfeld eine möglichst schnelle und praxistaugliche Sofortinterpretation bzw. Einschätzung sicherheitsrelevanter Messdaten vor Ort vornehmen zu können.

3.

101 Als maßgeblichen Fachmann zur Lösung des technischen Problems sieht der Senat einen Elektrotechniker, Physiker oder Informatiker mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der elektronischen Bildaufnahme, der Bildbearbeitung und -verarbeitung sowie Bildarchivierung im Rahmen von bildgebenden Inspektionsvorrichtungen an, der auch mit der Erkennung, Nutzung und Verarbeitung optischer Merkmale wie etwa Markern, Geometrien und Mustern vertraut ist.

4.

102 Zur Lösung der zuvor genannten Aufgabe sehen die unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 7 und 8 in der erteilten Fassung eine Vorrichtung und ein Verfahren vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

103 Patentanspruch 1:

Merk-mal M

Wortlaut gemäß Streitpatentschrift

1

Bildgebende Inspektionsvorrichtung, mit

1.1

einer Merkmalserkennungseinheit,

1.1.1

wobei die Merkmalserkennungseinheit zur Identifizierung von wenigstens einem in einer aufzunehmenden Szene enthaltenen Merkmal ausgebildet ist,

1.2

und einem Speichermittel

1.2.1

in welchem Metadaten und eine Zuordnung der Metadaten zu mit der Merkmalserkennungseinheit identifizierten Merkmalen hinterlegt sind.

105 Patentanspruch 2:

Merk-mal M

Wortlaut gemäß Streitpatentschrift

2

Bildgebende Inspektionsvorrichtung, mit

2.1

einer Merkmalserkennungseinheit,

2.1.1

wobei die Merkmalserkennungseinheit zur Identifizierung von wenigstens einem in einer aufzunehmenden Szene enthaltenen Merkmal ausgebildet ist,

2.2

und einem Speichermittel

2.2.1

in welchem geometrische Informationen zu den identifizierbaren Merkmalen hinterlegt sind,

2.3

und wobei Mittel zur Berechnung der perspektivischen Verzerrung eines aufgenommenen Abbilds eines Objektes und/oder einer Szene aus den zu dem identifizierten Merkmal in dem Speichermittel hinterlegten geometrischen Informationen ausgebildet sind.

107 Patentanspruch 7:

Merk-mal M

Wortlaut gemäß Streitpatentschrift

7

Verfahren zur Aufnahme eines Inspektions-Abbilds, mit einer bildgebenden Inspektionsvorrichtung, wobei

7.1

in einem ersten Schritt mit der bildgebenden Inspektionseinrichtung ein Abbild eines Objektes und/oder einer Szene aufgenommen wird,

7.2

in einem zweiten Schritt ein Merkmalserkennungsalgorithmus wenigstens ein Merkmal in dem aufgenommenen Abbild identifiziert,

7.3

in einem weiteren Schritt wenigstens eine zu dem wenigstens einen identifizierten Merkmal gehörende Information aus einer Speichereinheit ausgelesen wird und

7.4

in einem weiteren Schritt die wenigstens eine ausgelesene Information mit dem aufgenommenen Abbild oder einem weiteren Inspektions-Abbild ausgegeben wird.

109 Patentanspruch 8:

Merk-mal M

Wortlaut gemäß Streitpatentschrift

8

Verfahren zur Aufnahme eines Inspektions-Abbilds, mit einer bildgebenden Inspektionsvorrichtung, wobei

8.1

in einem ersten Schritt mit der bildgebenden Inspektionseinrichtung ein Abbild eines Objektes und/oder einer Szene aufgenommen wird,

8.2

in einem zweiten Schritt ein Merkmalserkennungsalgorithmus wenigstens ein Merkmal in dem aufgenommenen Abbild identifiziert,

8.3

in einem dritten Schritt anhand des wenigstens einen identifizierten Merkmals mittels eines Algorithmus die perspektivische Verzerrung des aufgenommenen Abbilds berechnet wird und

8.4

in einem vierten Schritt

8.4.1

ein um die berechnete perspektivische Verzerrung korrigiertes Inspektions-Abbild ausgegeben

8.4.2

und/oder die berechnete perspektivische Verzerrung bei der perspektivisch richtigen Einbindung von weiteren Bildelementen in ein Inspektions-Abbild verwendet wird.

5.

111 Dem unabhängigen Patentanspruch 1 sowie den nebengeordneten Patentansprüchen 2, 7 und 8 der erteilten Fassung legt der Fachmann folgendes Verständnis zugrunde (Auslegung):

112 Der Patentanspruch 1 ist auf eine auf keinen Spektralbereich festgelegte "bildgebende Inspektionsvorrichtung" gerichtet, die mehrere Einzelteile zeigt, welche nicht ortsidentisch sein müssen (Merkmal M1). Eine Inspektions-vorrichtung i. S. d. Streitpatents ist eine Apparatur, die zur Beobachtung/ Aufnahme eines nicht weiter festgelegten Szenarios/Objektes/Parameters in einer Umgebung dient. Damit ist folglich nicht ausschließlich ein direktes Aufnehmen eines QR-Codes o. ä. gemeint. Der Senat versteht die Begrifflichkeit "bildgebend" dahingehend, dass die Inspektionsvorrichtung ein Abbild erzeugt, das mittels einer Kamera bzw. eines flächenhaften Sensors – wie bspw. einer CCD – ein Bild/Video einer/s zu überwachenden/inspizierenden Einrichtung/Objektes/Bereiches aufgenommen und, ggf. geeignet aufbereitet, weiterverarbeitet wird (Abs. [0002] - [0005], [0059], [0082], Fig. 2 - 4).

113 Ein erster Bestandteil der Apparatur wird als "Merkmalserkennungseinheit" bezeichnet (Merkmal M1.1), die nur dadurch weiter bestimmt wird, dass sie funktional geeignet ist, in "einer aufzunehmenden Szene" (Umgebung) mindestens ein "Merkmal" zu identifizieren, das in dieser enthalten ist (Merkmal M1.1.1). Dabei kann es sich auch nur um eine Objektgeometrie handeln. Gemäß Absatz [0011] dient eine Merkmalserkennungseinheit (ggf. auch als Prozessor mit Mustererkennungssoftware anzusprechen) zur Identifizierung von wenigstens einem auf einem aufzunehmenden Objekt und/oder in einer aufzunehmenden Szene angebrachten Marker (s. u.) und/oder von einem in einer aufzunehmenden Szene enthaltenen Merkmal (z. B. Objektgeometrie), welche beide nicht zwingend losgelöst vom Objekt sind. Als Merkmale werden in der Streitpatentschrift abstrakte mathematische Konstrukte und/oder Abstraktionen von Bildinformationen bezeichnet (z. B. ein Code). Merkmale, auch als "features" bezeichnet, können von verschiedenen Inhalten des Bildes abgeleitet werden, wobei unterschiedlichste Algorithmen Verwendung finden, die diese Merkmale beschreiben (in der Streitpatentschrift als "Merkmals-Deskriptoren" bezeichnet, jedoch hier nicht beansprucht) und z. B. zur Klassifizierung (was ebenfalls nicht beansprucht ist) einer aufgenommenen Szene (auch anhand mehrerer Merkmale) dienen können. Als Marker i. S. d. Streitpatents sind gemäß Absatz [0019] z. B.  ein Strichcode / Barcode ("Streifenkodierung") oder auch ein 2D-Code ("2D-Matrix-Code") zu verstehen.

114 Als einen weiteren Bestandteil weist die bildgebende Inspektionsvorrichtung ein weder strukturell noch örtlich weiter spezifiziertes "Speichermittel" auf (Merkmal M1.2), in welchem sogenannte "Metadaten" und darüber hinaus auch deren "Zuordnung" zu gemäß Merkmal M1.1.1 identifizierten Merkmalen hinterlegt sind (Merkmal M1.2.1). Als Metadaten i. S. d. Streitpatents sind messortspezifische Zusatzinformationen anzusehen, die über den rein optischen Informationsgehalt eines Abbilds hinausgehen (z. B. Grenzwerte, Listen, Klartextbezeichnungen, Nutzeranweisungen für abgebildete Bauteile, etc.; vgl. Abs. [0012], [0013]). Ausgestaltungen des Speichermittels gemäß der streitpatentgemäßen Lehre sind zwar an verschiedenen Orten offenbart (vgl. z. B. Abs. [0022], [0028], [0029], [0086], [0102]), auf diese ist das nur in ganz allgemeiner Form beanspruchte Speichermittel jedoch nicht eingeschränkt.

115 Im Patentanspruch 2 sind die Merkmale M2 bis M2.2 wortgleich zu den Merkmalen M1 bis M1.2 des Patentanspruchs 1, daher wird zur Auslegung auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Gemäß Merkmal M2.2.1 ist die Speichereinheit dergestalt ausgebildet, dass in dieser "geometrische Informationen" zu identifizier baren (nicht "identifi zierten") Merkmalen hinterlegt sind (Merkmal M2.2.1). Damit ist die Anzahl von identifizierbaren Merkmalen größer oder gleich der Anzahl der im Streitpatent genannten Merkmale, die tatsächlich identifiziert werden. Was das Verständnis der geometrischen Informationen anbelangt, so sind damit Daten umfasst, die die Abmessung eines Objekts oder Merkmals, Musters und/oder dessen Form beschreiben (Abs. [0019], [0020], [0063], [0064]), jedoch nicht dessen konkrete Verortung im beliebigen Raum.

116 Als folgendes Merkmal wird mit dem sogenannten "Mittel zur Berechnung der perspektivischen Verzerrung" ein weiterer (Software-)Baustein der bildgebenden Inspektionsvorrichtung angegeben; dieses vermag ganz allgemein für ein aufgenommenes Abbild einer "Szene" bzw. eines "Objektes" auf Basis der im Speichermittel hinterlegten geometrischen Information zu dem "identifi zierten Merkmal" dessen perspektivische Verzerrung zu berechnen (Merkmal M2.3). Gemäß der Lehre des Streitpatents bedeutet dies, dass die geometrische Information zum Beispiel dazu verwendet wird, aus dem aufgenommenen Abbild auf eine Standarddarstellung des aufzunehmenden Objektes zurückzutransformieren, die etwa in einer unverzerrten Abbildung bestehen kann. Beispielsweise kann eine Transformationsvorschrift durch eine affine Abbildung definiert sein (vgl. Abs. [0017] - [0020]).

117 Im nebengeordneten Verfahrensanspruch 7 sind die Merkmale als hintereinander abfolgende Verfahrensschritte formuliert, wobei nicht alle zu vollziehenden Schritte notwendigerweise benannt werden. Zur Auslegung der Merkmale von Vorrichtungen, die im Verfahrensablauf benannt sind, aber bereits zum Patentanspruch 1 erläutert wurden, wird auf die entsprechenden vorangegangenen Ausführungen verwiesen.

118 Allgemein wird ein "Verfahren zur Aufnahme eines Inspektions-Abbilds" formuliert, das unter Einsatz einer "bildgebenden Inspektionsvorrichtung" vorgenommen wird (Merkmal M7).

119 Der "erste Schritt" umfasst die Aufnahme eines Abbilds einer "Szene" oder eines "Objekts" durch eine bildgebende Inspektionsvorrichtung (Merkmal M7.1).

120 Diesem folgt als "zweiter Schritt", dass "ein Merkmalserkennungsalgorithmus wenigstens ein Merkmal in dem aufgenommenen Abbild identifiziert" (Merkmal M7.2). Auf welche Weise dies erfolgt, bleibt in der Merkmalsformulierung offen, da der Merkmalserkennungsalgorithmus nicht näher spezifiziert wird. Jedoch wird im Ergebnis ein Merkmal i. S. d. Streitpatents identifiziert.

121 Der nächste beanspruchte Schritt besteht (ohne sprachlich auszuschließen, dass diesem Schritt zunächst chronologisch weitere Schritte vorausgehen können) aus dem Auslesen von Information aus einer Speichereinheit. Diese Information ist zwar unmittelbar mit dem "wenigstens einen identifizierten Merkmal" verbunden (Merkmal M7.3), jedoch ebenfalls nicht weiter spezifiziert.

122 Der nächste beanspruchte Schritt umfasst (mit derselben Einordnung in die Abfolge wie der unmittelbar vorher beanspruchte) lediglich die in ihrer Art nicht weiter konkretisierte Ausgabe (z. B. Ausdruck, Anzeige auf einem Bildschirm, etc.) der o. g. ausgelesenen Information mit dem aufgenommenen Abbild (= erstes "Inspektions -Abbild") oder einem weiteren Inspektions-Abbild. Woher dieses stammen soll, wird nicht angegeben, denn eine zuvor oder im Nachgang vollzogene weitere Aufnahme, die zu solch einem Abbild führt, ist nicht beansprucht (Merkmal M7.4). Die Streitpatentschrift benennt - beispielsweise in den Absätzen [0075] und [0102] - mehrere Ausgabemöglichkeiten. Die Auslegung dieses Merkmals beschränken diese Beispiele jedoch nicht.

123 Im nebengeordneten Verfahrensanspruch 8 sind die Merkmale M8 bis M8.2 wortgleich zu den Merkmalen M7 bis M7.2 des Patentanspruchs 7, daher wird zur Auslegung auf die dortigen Ausführungen verwiesen. In den chronologisch unmittelbar an das Merkmal M8.2 anschließenden weiteren Verfahrensschritten wird mit einem "dritten Schritt" beansprucht, dass eine Berechnung der perspektivischen Verzerrung des gewonnenen Abbilds mittels eines "Algorithmus" anhand des wenigstens einen identifizierten Merkmals durchgeführt wird; auf welche Weise dies konkret geschieht, ist nicht erläutert (Merkmal M8.3). In den Absätzen [0019], [0021] und [0069] benennt die Streitpatentschrift Beispiele, wie diese Verzerrungsberechnung durchgeführt werden kann, hierauf ist die streitpatentgemäße Lehre jedoch wiederum nicht beschränkt.

124 Mit der Merkmalsgruppe M8.4 wird ein "vierter Schritt" (Merkmal M8.4) mit zwei Teilangaben aufgeführt. Dort wird ein sogenanntes "korrigiertes Inspektions-Abbild" ausgegeben, das zum einen die im dritten Schritt berechnete Verzerrung berücksichtigt (Merkmal M8.4.1). Zum anderen wird eben diese berechnete Verzerrung bei der perspektivisch korrekten Einbindung von weiteren Bildelementen in ein Inspektions-Abbild verwendet (Merkmal M8.4.2). Diese Bildelemente werden weder bzgl. ihrer Herkunft noch ihrer Ausgestaltung weiter spezifiziert. Auf konkrete Möglichkeiten zur Umsetzung, welche die Streitpatentschrift beispielsweise in den Absätzen [0095] und [0102] beschreibt, ist dieses nicht unter seinem Wortlaut auszulegende Merkmal ebenfalls nicht beschränkt.

II.

125 Die zulässige Klage hat in der Sache hinsichtlich der erteilten Fassung des Streitpatents Erfolg. Insoweit ist der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 i. V. m. §§ 1, 3 und 4 PatG gegeben.

126 Die mit der Klageschrift in das Verfahren eingeführten, vor dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlichten Druckschriften NK18 und NK25 nehmen die Gegenstände des erteilten Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg:

1.

127 In der US-Offenlegungsschrift US 2006 / 0 043 296 A1 (NK18) ist eine bildgebende Inspektionsvorrichtung beschrieben, die sich mit der Erstellung von Bildern eines beliebigen Objektes oder Bereiches im sichtbaren und beliebigen nicht-sichtbaren Spektrum auseinandersetzt, um damit eine Objektüberwachung durchzuführen.

128 Die in dieser Druckschrift gelehrte, bildgebende Inspektionsvorrichtung weist ein System auf, das mehrere spektrale Kanäle zur Inspektion von Szenen nutzt (NK18, Fig. 1 und 3 i. V. m. Abs. [0029], insb.: "illustrative system 10 for performing an inspection on an object 16."; Merkmal M1).

129 Als Merkmalserkennungseinheit können aufgrund der sehr breit auszulegenden Formulierung und mehrerer möglicher, als Merkmale i. S. d. Streitpatents zu erkennender Daten prinzipiell vier Bestandteile der dortigen Vorrichtung angesehen werden: Das dortige "enhancement system 44", das "aquisition system 42", das "inspection system 50" und das "processing system 54" (NK18, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0036], insb.: "an enhancement system 44 for generating an enhanced image of object 16 based on the radiation and/or visible light image(s), (…) a fusion system 48 for generating an object image based on the radiation and visible light image(s)", Abs. [0047], insb.: "enhancement system 44 can implement any known solution for identifying these features.", Abs. [0050], insb.: "Fusion system 48 can implement any known solution for fusing visible light image 80", Abs. [0053], insb.: "radiation inspection system 50 for performing an inspection of object 16. (…) inspection system 50 can use one or more of the images (e.g., radiation image, enhanced image, visible light image, object image, etc.) obtained by imaging system 40 in performing the inspection", Abs. [0056], insb.: "Inspection system 50 can further include a processing system 54 for generating object data based on one or more of the images discussed above."; Merkmal M1.1).

130 Die streitpatentgemäße Merkmalerkennungseinheit ist auch dafür ausgebildet, zur Identifizierung von wenigstens einem in einer aufzunehmenden Szene enthaltenen, streitpatentgemäßen Merkmal zu dienen, ohne dass hierdurch festgelegt ist, worum es sich dabei genau handelt (NK18, Abs. [0036]: das "inspection system 50", ist dafür ausgebildet, eine Situation auf der Grundlage der Strahlungs(ab)bilder zu bestimmen, "determining a situation based on the radiation image(s)"; Abs. [0047]: das "enhancement system 44" erkennt als Merkmal so genannte "features", die z. B. Umrisslinien sein können; Abs. [0050] das "fusion system 48", erkennt als Merkmal Helligkeitsgrenzwerte; Abs. [0056] das "processing system 54" erkennt als Merkmal Temperaturwerte in einem IR-Bild; Merkmal M1.1.1).

131 Diese Vorrichtung ("illustrative system 10" mit "computing device 14") weist auch Speichermittel auf (NK18, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0034], "memory 22"; Merkmal M1.2).

132 In diesem Speichermittel ("memory 22") sind Metadaten i. S. d. Streitpatents abgelegt, die eine Zuordnung zu mittels der Merkmalserkennungseinheit identifizierten Merkmalen ermöglichen (NK18, Abs. [0034]: das "memory 22" sieht für die unterschiedlichen Merkmalserkennungseinheiten (s. o.) jeweils Einzelablagemöglichkeiten für Metadaten und ihre Zuordnung zu den einzelnen Merkmalen vor. Gemäß Abs. [0036] i. V. m. [0053] wird "inspection data" durch einen "user" eingespeist und für das "analysis system 52" nutzbar, d. h. auch Inspektionsergebnissen zuordenbar. Gemäß Abs. [0047] i. V. m. [0048] wird der Typ eines "objects" anhand von verschiedenen Attributen des "features" identifizierbar, die funktionsnotwendig aus einem Speicher kommen müssen. Gemäß Abs. [0056] ist die Farbcodierung/Muster der Temperaturwerte als Metadaten nach dortiger Lehre funktionsnotwendigerweise in einem Speichermittel abgelegt; Merkmal M1.2.1).

133 Damit sind sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift NK18 bekannt, und sein Gegenstand ist gegenüber ihrer Lehre nicht neu.

2.

134 Im Dokument EP 1 028 313 A2 (NK25) wird eine bildgebende Inspektions-vorrichtung gelehrt, die u. a. ein IR-Videokamera-System und ein Barcode-Lesegerät umfasst, die baulich in einem gemeinsamen Kameragehäuse untergebracht sein können (NK25, Abs. [0030], insb.: "The camera 10 further includes a barcode scanning device. …", Unterstreichung hinzugefügt).

135 Aus dieser Druckschrift ist eine bildgebende Inspektionsvorrichtung in Form einer Wärmebildkamera bekannt (NK25, Fig. 1A i. V. m. Abs. [0021], insb.: "integrated infrared video camera system 10 for use in collecting thermographic survey data"; Merkmal M1).

136 Diese weist mit dem dortigen Barcode-Leser ("barcode scanning device 52") auch eine Merkmalserkennungseinheit i. S. d. Streitpatents auf (NK25, Fig. 1A und 5A i. V. m. Abs. [0030]; Merkmal M1.1).

137 Die Merkmalerkennungseinheit ist dafür ausgebildet, zur Identifizierung von wenigstens einem in einer aufzunehmenden Szene enthaltenen Merkmal zu dienen, und zwar dergestalt, dass ein an einem zu untersuchenden Objekt der Szene angebrachter Barcode erkannt wird (NK25, Abs. [0030] und [0032], insb.: "Such a barcode label 64 which includes a barcode 66 may be attached to the survey element or otherwise associated with the survey elements." (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmal M1.1.1).

138 Diese Vorrichtung weist auch Speichermittel auf (NK25, Fig. 2 i. V. m. Abs. [0026], insb.: "data associated with survey elements may reside on the memory 50 or the memory module 30 or on another interconnected memory device such that the microprocessor 48 interacts with a memory"; Merkmal M1.2).

139 In diesem Speichermittel sind Metadaten i. S. d. Streitpatents abgelegt, die eine Zuordnung zu mittels der Merkmalserkennungseinheit identifizierten Merkmalen ermöglichen (NK25, Abs. [0026], insb.: "data associated with survey elements"; Abs. [0032], insb.: "barcode 66 represents a unique element identifying name such as the same name displayed in the display field 310" und Abs. [0042], insb.: "Each element record 210 includes many data fields associated with a particular survey element … . … data fields may include element value fields 218 which may include information about the survey element, e.g. the location of the element, the element manufacturer and installation date, serial numbers or other information …"; Merkmal M1.2.1).

140 Damit sind sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 ebenfalls aus der Druckschrift NK25 bekannt. Sein Gegenstand ist gegenüber ihrer Lehre nicht neu.

141 Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Druckschrift NK25 offenbare keine Merkmalserkennungseinheit gemäß Streitpatent, da der dortige Barcode-Leser lediglich über Verbindungskabel mit der "camera 10" verbunden sei, wie dies etwa ihre Figur 5A zeige, greift dies nicht durch. Zum einen wird mit den Merkmalen M1.1 und M1.1.1 keine wie auch immer geartete bauliche Vereinigung von Barcode-Leser und "camera 10" z. B. im Rahmen eines gemeinsamen Gehäuses einer Merkmalserkennungseinheit beansprucht, zum anderen ist diese gemäß ihrer Lehre - vergleiche die Ausführungen im ersten Absatz dieses Abschnittes zu NK25, Absatz [0030] - auch nicht ausgeschlossen.

3.

142 Da die Beklagte das Streitpatent als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt und sich sein unabhängiger Patentanspruch 1 nicht als rechtsbeständig erweist, hat es in seiner erteilten Fassung insgesamt keinen Bestand. Nach Erörterung dieses Punktes zur Ermittlung des tatsächlich Gewollten in der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57, juris Rn. 28 – Datengenerator) entspricht es dem ausdrücklich geäußerten Willen der Patentinhaberin und Beklagten, zur Prüfung der Fassung des ersten Hilfsantrags überzugehen, sofern sich das Streitpatent in einem der vier nebengeordneten Ansprüche als nicht rechtsbeständig erweist.

III.

143 In den Fassungen der Hilfsanträge I und II vom 20. März 2024 vermag die Beklagte das Streitpatent ebenfalls nicht erfolgreich zu verteidigen. Auch in diesen Fassungen steht einem Fortbestand des Streitpatents jeweils der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 i. V. m. §§ 1, 3 und 4 PatG entgegen. Die Zulässigkeit dieser Fassungen, auf die es mithin nicht entscheidungserheblich ankommt, wird für die folgenden Betrachtungen zugunsten der Beklagten als gegeben vorausgesetzt.

144 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I. Nachdem der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag II zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, erweist sich auch der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I nicht als rechtsbeständig.

1.

145   In der Fassung des Hilfsantrags II und ergänzt um eine Merkmalsgliederung des Senats hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung fett hervorgehoben, Änderung gegenüber der Fassung des Hilfsantrags I zusätzlich unterstrichen):

146 M1H  Bildgebende Inspektionsvorrichtung, nämlich eine Wärmebildkamera, eine UV-Kamera, ein Pyrometer oder ein bildgebendes Gaslecksuchsystem,

147 M1.1   mit einer Merkmalserkennungseinheit,

148 M1.1.1 wobei die Merkmalserkennungseinheit zur Identifizierung von wenigstens einem in einer aufzunehmenden Szene enthaltenen Merkmal ausgebildet ist,

149 M1.2  und einem Speichermittel,

150 M1.2.1 in welchem Metadaten und eine Zuordnung der Metadaten zu mit der Merkmalserkennungseinheit identifizierten Merkmalen hinterlegt sind,

151 M1.3 und mit Mitteln, die dazu eingerichtet sind, wenigstens eine zu dem wenigstens einen identifizierten Merkmal gehörende Information aus einer Speichereinheit auszulesen

152 M1.4 und die wenigstens eine ausgelesene Information mit einem Inspektions-Abbild auszugeben,

153 M1.5 wobei die Mittel zur Aufnahme eines Abbilds als VIS-Abbild in einem Spektralkanal im sichtbaren Bereich ausgebildet sind,

154 M1.6 wobei die Merkmalserkennungseinheit zur Auswertung des im Spektralkanal im sichtbaren Spektralbereich aufgenommenen Abbilds eingerichtet ist,

155 M1.7 und wobei Mittel zur Aufnahme eines Abbilds als Inspektions-Abbild im IR- und/oder UV-Spektralbereich ausgebildet sind,

156 M1.8 wobei Metadaten messortspezifische Zusatzinformationen, insbesondere Klartextbezeichnungen von Objekten in dem Abbild, Listen von erlaubten, unkritischen bzw. nicht erlaubten, kritischen (Temperatur-)Grenzwerten, die für Objekte des Abbild zu beachten sind, Angaben zum Zeitpunkt und/oder zum Speicherort der letzten Aufnahme eines Abbilds von dem in dem vorliegenden Abbild abgebildeten Objekt, auch mit zugehörigen Messwerten, oder Anweisungen an einen Benutzer, die bei der Aufnahme zu beachten sind,

157 M1.9 wobei das zu identifizierende Merkmal an einem Marker bereitgestellt wird,

158 M1.10 und wobei der Marker einen 2D-Matrix-Code aufweist,

159 M1.11 und wobei Mittel zur Berechnung der perspektivischen Verzerrung eines aufgenommenen Abbilds eines Objekts und/oder einer Szene aus den zu dem identifizierten Merkmal in dem Speichermittel hinterlegten geometrischen Informationen ausgebildet sind.

2.

160   Einige dieser Merkmale bedürfen der Erläuterung (Auslegung):

161 Dass die Merkmalserkennungseinheit (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu den Merkmalen M1.1 und M1.1.1 zur erteilten Fassung) zu einer nicht weiter spezifizierten Auswertung des im optischen Spektralbereich aufgenommenen Abbildes fähig ist, legt weder die Art der Auswertung noch das Ziel derselben fest. Weder die Umsetzung noch ein ggf. interessierendes Objekt/Areal/ Raumvolumen etc., das ausgewertet werden soll, werden hierdurch also näher bestimmt (Merkmal M1.6).

162 Die zusätzliche Angabe, dass die aus Merkmal M1.2.1 bekannten "Metadaten" so genannte "messortspezifische Zusatzinformationen" darstellen sollen, schränkt diese nicht wesentlich ein (Merkmal M1.8). Zum einen sind die weiteren Angaben im Merkmal lediglich fakultativ genannt, und für den Fachmann ergeben sich eine Reihe zusätzlicher Möglichkeiten, die im gegebenen technischen Kontext ebenfalls unter diesen Wortlaut fallen. Zum anderen sind anders gelagerte Angaben im Rahmen der beanspruchten Inspektionsvorrichtung kaum sinnhaft zu begründen -  soll doch für einen Nutzer der Vorrichtung ein Inspektionsumfeld informationstechnisch – auch messhistorisch – gut abgedeckt werden, damit dieser schnell und wiederholungssicher seine Arbeit in der alltäglichen Praxis durchführen und gegebenenfalls anpassen kann.

163 Die beanspruchten Mittel zur Berechnung einer optischen Verzerrung eines aufgenommenen Abbilds eines Objektes oder einer Szene legen zwar nicht den Spektralbereich der beiden hier beiziehbaren Abbilder fest. Sie sagen jedoch aus, dass als Grundlage für diese Berechnung das identifizierte Merkmal – in Form des 2D-Matrix-Codes – aufgrund der zu diesem im Speichermittel hinterlegten geometrischen Information (beispielsweise dessen konkrete Abmessungen oder exakte Maßangaben zu Teilbereichen des Markers) herangezogen wird und in diese einfließt (Merkmal M1.11).

164 Die Spezifizierung der "bildgebenden Inspektionsvorrichtung" bezogen auf einen bestimmten Anwendungsbereich (Merkmal M1H) und die Einführung weiterer so genannter "Mittel" zu den unterschiedlichsten Zwecken mit den neuen Merkmalen, d. h. das Auslesen und Darstellen von Informationen aus einem Speicher, die Bildaufnahme im optischen und IR-/UV-Spektralbereich, wie in M1.3, M1.4, M1.5, M1.7 beschrieben, sind für den Fachmann aus sich heraus verständlich und erfordern keine gesonderte Auslegung. Gleiches gilt für die Spezifizierung des streitpatentlichen "Merkmals" als Marker bzw. 2D-Matrix-Code (Merkmale M1.9 und M1.10).

165 Auf die Ausführungen zur Auslegung der weiteren Merkmale in der erteilten Fassung wird ergänzend Bezug genommen.

3.

166 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Lehre der Druckschrift NK25 in Verbindung mit der Druckschrift NK22, da sich für den Fachmann alle seine Merkmale auf naheliegende Weise aus einer Kombination dieser Druckschriften ergeben.

167 Wie zur erteilten Fassung ausgeführt, offenbart die Druckschrift NK25 die Merkmale M1.1 bis M1.2.1.

168 Die mit dem Merkmal M1H nun explizit beanspruchte Wärmebildkamera ist, wie oben im Abschnitt II.2 ausgeführt, aus der Entgegenhaltung NK25 bekannt (vgl. NK25, Fig. 1A i. V. m. Abs. [0021], insb.: "integrated infrared video camera system 10 for use in collecting thermographic survey data"; Merkmal M1H).

169 Aus der Druckschrift NK25 gehen auch Mittel hervor, die in der Lage sind, wenigstens eine zu dem wenigstens einen identifizierten Merkmal gehörende Information aus einer Speichereinheit auszulesen. Dies ergibt sich aus der Figur 3A: Auf dem dort dargestellten Bildschirm wird ein "element identifying field 310" angezeigt, das in einem "scrolling information window 312" aufscheint und in diesem Fenster mehrere unterschiedliche Informationen auszugeben vermag. Zu diesen Informationen gehören eine eindeutige Bezeichnung, Nummer oder ein anderes Identifizierungsmerkmal, das mit dem zu untersuchenden Element verbunden ist, "a unique identifying name, number or other identifying feature associated with the survey element", die funktionsnotwendigerweise vorher aus einem dafür vorgesehenen Speichermittel ("memory mod[ul]e 30") ausgelesen werden müssen (NK25, Fig. 3A i. V. m. Abs. [0027]; Merkmal M1.3).

170 Dabei wird die ausgelesene Information mit einem als Inspektions-Abbild gleichzusetzenden Abbild einer Szene ausgegeben, und zwar mit einem sichtbaren oder einem IR-Abbild (NK25, Fig. 3A und 6A i. V. m. Abs. [0027], insb.: "An image display area 302 displays a live or captured thermographic or visible image of the survey element."; Merkmal M1.4).

171 Aus den eben zitierten Stellen ergibt sich bereits, dass gemäß der Lehre der Druckschrift NK25 auch Mittel zur Aufnahme eines Abbildes als so genanntes VIS-Abbild – also eines im optischen Spektralbereich aufgenommenen Abbildes – realisiert sind. Zusätzlich ist dies dieser Druckschrift auch explizit zu entnehmen, denn die dortige Kamera ("camera 10") weist mit einem Barcode-Leser, einem optischen und einem IR-Sensor insgesamt drei unterschiedliche Sensoriken auf (vgl. NK25, Fig. 2 i. V. m. Abs. [0024], insb.: "… the camera 10 also includes an infrared sensor assembly 36, … e.g. a charged coupled device array, (CCD), or pyroelectric detector or array, or the like …, other types of infrared sensors or scanners may also be used to detect the thermal profile of a scene …. The sensor assembly 36 may also have sensitivity at the visible wavelengths so that a visible image of survey elements may also be captured."; Abs. [0030], insb.: "The camera 10 further includes a barcode scanning device …"). Unter ein mit bloßem Auge wahrnehmbares VIS-Abbild fällt gemäß der dortigen Lehre dabei auch das mittels des Barcode-Scanners ("barcode scanning device 52") aufgenommene Abbild eines "barcode 66" (vgl. NK25, Fig. 4A i. V. m. Abs. [0030] – [0032]; Merkmale M1.5 und M1.7).

172 Das im optischen Spektralbereich aufgenommene Abbild, jedenfalls dasjenige des Barcode-Lesers, wird gemäß der dortigen Lehre mittels einer Merkmalserkennungseinheit ausgewertet, (vgl. NK25, Fig. 1A i. V. m. Abs. [0036], insb.: "The camera 10 may be used to scan a barcode label 66 associated with the survey element to recall the appropriate survey element data set by matching the name on the barcode label with the unique identifying name associated with the survey element data."; Merkmal M1.6).

173 Außerdem sind dieser Druckschrift als Metadaten i. S. d. Streitpatents so genannte messortspezifische Zusatzinformationen zu entnehmen, die einige der im Patentanspruch lediglich fakultativ genannten Ausprägungen derselben wiedergeben (vgl. NK25, Abs. [0042], insb.: "Other data fields may include (…) information about the survey element, e.g. the location of the element, the element manufacturer and installation date, serial numbers or other information as may be required by an operator to analyze the results of a survey. Another data field group includes camera fields 220 which include data relating to the conditions under which the image was recorded as well as trouble shooting steps, e.g. camera settings, survey element load and ambient environmental conditions at the time the survey image was recorded, survey schedules, problem causes, recommended actions and other data fields associated with capturing an image of the survey element."; Abs. [0043], insb. "element identifying name"; Merkmal M1.8).

174 Zwar wird gemäß der Lehre dieser Druckschrift das zu identifizierende Merkmal an einem Marker bereitgestellt, nämlich in Form des dortigen Barcodes, der an dem dortigen "survey element" selbst angebracht werden kann (vgl. NK25, Abs. [0032], insb.: "may be attached to the survey element"; Merkmal M1.9), jedoch ist dieser Marker nirgends dahingehend beschrieben, dass dieser auch die Form eines 2D-Matrix-Codes annehmen kann (Merkmal M1.10 nicht).

175 Der Auffassung der Klägerin, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents Barcodes als Oberbegriff auch Matrix-Barcodes und damit 2D-Matrix-Codes i. S. d. Streitpatents umfassten, schließt sich der Senat nicht an. Denn das für diese Frage entscheidungserhebliche Praxisverständnis des Fachmanns zu dieser Begrifflichkeit lehrt diesen nichts anderes, als die Druckschrift NK25 in Form des dort bildlich dargestellten "barcodes 66" als Strichcode-Marker offenbart (vgl. NK25, Fig. 5A i. V. m. Abs. [0030] – [0033]).

176 Ebenfalls nicht zu entnehmen sind dieser Druckschrift Mittel zur Berechnung der perspektivischen Verzerrung eines aufgenommenen Abbilds eines Objekts und/oder einer Szene aus den zu dem identifizierten Merkmal in dem Speichermittel hinterlegten geometrischen Informationen. Von einer Verwendung der dortigen "barcodes 66" ausgehend ergibt sich für den Fachmann für eine solche Berechnung kein unmittelbarer Anlass (Merkmal M1.11 nicht).

177 Allerdings ist der Fachmann stets bestrebt, vielseitigere bzw. umfangreichere Einsatzmöglichkeiten und/oder neuere technische Entwicklungen in seine bestehende Apparatur zu integrieren oder für diese zu erschließen. Technische Entwicklungen können Anlass geben, eine neu in den Blickpunkt getretene Komponente als Alternative für eine im Wesentlichen funktionsgleiche Komponente einer im Stand der Technik bekannten Vorrichtung in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 – X ZR 49/21 – Dentalkamera, GRUR 2023, 1265-12741, erster Leitsatz; Ergänzung zu BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – X ZR 88/09, GRUR 2012, 475, Rn. 45 – Elektronenstrahltherapiesystem). Eine als neuartig vorgestellte Komponente ist jedenfalls dann grundsätzlich als Alternative nahegelegt, wenn sie erkennbar alle wesentlichen Funktionen erfüllt, die einer vergleichbaren Komponente in einer bereits bekannten Vorrichtung zukommen, und keine grundlegenden Schwierigkeiten oder Wechselwirkungen erkennbar sind, die einem entsprechenden Austausch entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai  2023 – X ZR 49/21 – Dentalkamera, Rn. 91).

178 Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents im Oktober 2009 wusste der vom Stand der Technik in Form der NK25 ausgehende Fachmann, dass gängige, ihm hinlänglich bekannte, seit den 1990er Jahren entwickelte 2D-Codes/Matrixcodes – wie etwa der QR-Code aus dem Jahre 1994 – im Vergleich zu einem eindimensionalen Barcode/Strichcode als Merkmal oder Marker eine wesentlich höhere Dichte an Nutzinformation bieten. Strichcodes kodieren Daten nur in einer Richtung, während 2D-Codes Daten sowohl in horizontaler wie in vertikaler Richtung kodieren, so dass sie bei vergleichbaren Abmessungen mehr Nutzdaten als Standardstrichcodes enthalten können. 2D-Codes eignen sich, wie der Fachmann weiß, daher besonders gut zur Anbringung auf Kleinteilen, bei denen der Platz begrenzt ist.

179 Wie dem Fachmann ebenfalls zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents bekannt war, verfügen 2D-Codes im Vergleich zu einfachen Barcodes/Strichcodes zudem über eine eingebaute Fehlerkorrektur, die eine Wiederherstellung der Daten ermöglicht, auch wenn der Code beschädigt oder verschmutzt ist. Dieses erweist sich unter Sicherheitsaspekten zur Verwendung mit einer Inspektionsvorrichtung – wie der in der NK25 beschriebenen – als besonders vorteilhaft. Die fehlersichere Erfassung von Daten als ein mit einer Inspektions-vorrichtung erstrebtes Ziel heben neben der Streitpatentschrift (vgl. dort Abs. [0031] und [0065]) auch verschiedene andere, im Verfahren befindliche Druckschriften aus dem Stand der Technik hervor, wie z. B. die hierzu von der Klägerin in Bezug genommene NK14 (vgl. NK14, Abs. [0026]).

180 Vor die Aufgabe gestellt, die Lehre der aus dem Jahr 2000 stammenden europäischen Patentanmeldung NK25 zukunftssicher weiterzuentwickeln, bestand daher zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents im Oktober 2009 Anlass, die dort als Marker beschriebene und im Wesentlichen funktionsgleiche, aber von ihrem nutzbaren Datenumfang her beschränkte Strichcode-/Barcode-Komponente durch eine ebenfalls aus dem Stand der Technik bekannte 2D-Code-Komponente zu ersetzen.

181 Bei entsprechenden Recherchen stieß der Fachmann im Anmeldezeitpunkt, zu dem sich im Vergleich zur Jahrtausendwende auch die Kameratechnik weiterentwickelt hatte, auf die im Mai 2007 veröffentlichte Druckschrift NK22. Diese lehrt ihn, dass der 2D-Code keine grundlegenden Schwierigkeiten oder Wechselwirkungen aufwirft, die unter Berücksichtigung der Lehre derselben einem entsprechenden Austausch entgegenstehen könnten (BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 – X ZR 49/21, Leitsätze - Dentalkamera; BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 Rn. 45 – Elektronenstrahltherapiesystem), sondern vielmehr eine Reihe weiterer Vorteile bietet, die sich ihm in Kenntnis derselben erschließen und die er vorteilhaft umzusetzen trachtet.

182 Die Druckschrift NK22 lehrt den Fachmann, dass 2D-Codes mithilfe einer Kamera im optischen Spektralbereich zusammen mit ihrer Umgebung aufgenommen und im Anschluss mit Hilfe einer Auswertung erkannt werden können (vgl. NK22, Fig. 2, 4 und 5 i. V. m. Abs. [0003], insb.: "Marker patterns can be added to objects or scenes to allow automatic systems to find correspondence between points in the world and points in camera images, and to find correspondences between points in one camera image and points in another camera image. …", Abs. [0004], insb.: "There are several systems that use a light capturing device (film camera, video camera, digital camera, camera cell phones etc.) …", Abs. [0069], insb.: "Fig. 2 illustrates a flow chart of marker detection method. An image is detected, this image is searched for markers as follows …"; Merkmale M1.9 und M1.10).

183 Dadurch ergibt sich für den Fachmann im Vergleich zur Lehre der Druckschrift NK25 eine bedeutende baulich-konstruktive Einsparungsmöglichkeit.Will er dem technischen Fortschritt folgend den Barcode der NK25 durch den vorteilhafteren QR-Code der NK22 ersetzen, muss der Fachmann nach der Lehre der NK22 den Barcode-Leser der NK25 durch eine Kamera zur Aufnahme von QR-Codes ersetzen. Dabei würde der Fachmann unmittelbar erkennen, dass er anstatt einer separaten Ersatzkamera für den Barcode-Leser vorteilhaft die in der NK25 bereits vorhandene "camera 10" im optisch sichtbaren Spektrum mit erweiterten Kompetenzen weiter nutzen kann. Durch diese wird ihm ermöglicht, beim Abbilden einer Szene im optischen Spektralbereich, in der sich z. B. ein QR-Code befindet, die Aufnahme eines entsprechenden Inspektions-Abbilds und gleichzeitig auch die Erkennung eines Markers in Form des QR-Codes vorzunehmen. Diese, aufgrund der Einsparung des "barcode scanning device 52", in baulicher Konsequenz kompaktere und auf den ersten Blick damit kostengünstigere sowie weniger wartungsintensive Ausgestaltung einer Kamera (vgl. NK25, "camera 10"), wird er daher im direkten Vergleich zu seiner bekannten Variante bevorzugen und im Rahmen einer Weiterentwicklung seiner Apparatur nach der Lehre der Druckschrift NK25 auch in natürlicher Weise entsprechend implementieren.

184 Die Druckschrift NK22 lehrt den Fachmann ferner, dass bei der Verwendung von 2D-Codes die perspektivische Verzerrung derselben im Rahmen einer szenischen Aufnahme eine Rolle spielt. Sie bietet dazu eine Lösung an und lehrt, eine perspektivische Verzerrung rechentechnisch zu beheben, was mittels einer entsprechenden Software vergleichsweise einfach umgesetzt werden kann. Die Figur 4 der Druckschrift NK22 zeigt entsprechende 2D-Codes, deren Aufnahme gemäß Absatz [0066] keine teuren Komponenten erfordert; die Figuren 2, 3, 5, 6 und 9 i. V. m. den Absätzen [0055], [0056], [0066] und [0074] verdeutlichen den Einsatz eines "edge detectors", der die "polygon border" zur Erkennung von Markergrenzen nutzt und diese entsprechend korrigiert ("adjusts for perspective distortion") (Merkmal M1.11).

185 Damit gehen sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags II für den Fachmann aus einer ihm naheliegenden Zusammenschau der Druckschriften NK25 und NK22 hervor. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht mithin nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.

186 Da die Beklagte das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags II als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt und sich sein unabhängiger Patentanspruch 1 nicht als rechtsbeständig erweist, hat es in dieser Fassung insgesamt keinen Bestand. Dem entspricht es, nach Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung den nebengeordneten Patentanspruch 6 in der Fassung des Hilfsantrags II nicht weiter hilfsweise gesondert auf seine Patentfähigkeit zu prüfen, nachdem sich Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II nicht rechtsbeständig erweist.

187 Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Verfahrensmerkmale des Patentanspruchs 6 dieser Fassung jeweils bereits erörterten Vorrichtungsmerkmalen des Patentanspruchs 1 entsprechen und daher auch entsprechend den Merkmalen des Vorrichtungsanspruch 1 auszulegen sind. Weder infolge des Wechsels der Patentkategorie noch in ihrer konkreten Gesamtheit lassen die Merkmale dieses Anspruchs Besonderheiten erkennen, die im Ergebnis eine von den obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 abweichende Beurteilung rechtfertigten. Etwas Anderes hat die Beklagte zuletzt auch nicht geltend gemacht.

5.

188 Da die Beklagte das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags I ebenfalls ausdrücklich als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt und sich sein unabhängiger Patentanspruch 1 auch in dieser Fassung nicht als rechtsbeständig erweist, hat das Streitpatent mithin insgesamt keinen Bestand.

IV.

189 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

190 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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