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Aktenzeichen | 5 B 8.24 |
Gericht | BVerwG 5. Senat |
Datum | 25. Juni 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Februar 2024 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 234 478,10 € festgesetzt.
1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 5 B 40.18 - juris Rn. 3 m. w. N.). Den vorgenannten Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
3 Das gilt zunächst für die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage:
"Kommt es im Kontext der zuständigkeits- und kostenerstattungsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit § 19 SGB VIII rechtlich erheblich auf die Bezeichnung einer erbrachten Leistung an oder richtet sich die Beurteilung nach der inhaltlichen Ausgestaltung der erbrachten Leistung?"
4 Die Klägerin legt schon nicht hinreichend dar, dass es zur Klärung dieser Frage der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass bei der Auslegung eines Verwaltungsakts (§ 31 SGB X, § 35 VwVfG) in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille der Behörde maßgebend ist, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, also der erklärte Wille, wie er bei objektiver Würdigung zu verstehen ist. Maßgeblich ist auch insoweit, wie die Erklärung ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstanden werden muss (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 - JAmt 2013, 285 Rn. 10 m. w. N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 17.13 - NZS 2014, 276 Rn. 18). Dies gilt auch für die Bewilligung einer bestimmten Hilfeart durch den Jugendhilfeträger. Die Beschwerde setzt sich mit diesen Maßstäben nicht auseinander und zeigt insoweit einen weitergehenden Klärungsbedarf nicht auf. Sie legt infolgedessen auch nicht unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe dar, warum hier allein auf die inhaltliche Gestaltung der Leistung abzustellen sein sollte. In der Sache bemängelt die Beschwerde vielmehr in erster Linie die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof, weil dieser die Einordnung nicht in zutreffender Weise anhand "der inhaltlichen Ausgestaltung der erbrachten Leistung" vorgenommen habe. Mit der Rüge von bloßen Rechtsanwendungsfehlern kann die Grundsatzbedeutung jedoch nicht dargetan werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).
5 Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach von den oben genannten Maßstäben ausgegangen. Er hat nicht nur auf die Bezeichnung der Leistung in dem Bescheid der Klägerin vom 14. August 2013 abgestellt, sondern auch den Antrag der Betreuerin, interne Korrespondenz der Klägerin, die Ausgestaltung des Verfahrens wie den Erlass separater Hilfepläne für die Kinder, Äußerungen der Klägerin gegenüber den anderen Beteiligten, die Dauer der unkorrigierten Leistung von Hilfe zur Erziehung sowie die tatsächlich erbrachte Leistung herangezogen und ist in Auswertung dieser Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leistung nicht als eine solche nach § 19 SGB VIII, sondern als Hilfe zur Erziehung ("sui generis" im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) zu bestimmen ist. Vor diesem Hintergrund trifft insbesondere der Einwand der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Hilfe gar nicht auseinandergesetzt, nicht zu. Vielmehr hat er sie mit der Einordnung als Hilfe zur Erziehung als vereinbar angesehen (UA S. 17 f.).
6 Ist damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die oben genannte Frage nicht dargelegt, so gilt dies auch, soweit die Klägerin die von ihr so bezeichnete "Folgefrage" aufgeworfen hat:
"Wenn eine Hilfeform nach SGB VIII anhand der inhaltlichen Ausgestaltung zuzuordnen ist - ist sie vorrangig einem gesetzlichen Leistungstypus zuzuordnen, dem sie am meisten entspricht oder dem offenen Leistungsspielraum des § 27 Abs. 2 SGB VIII?"
7 Diese "Folgefrage" hat sich weder dem Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung gestellt noch hat die Beschwerde aufgezeigt, dass sie sich in einem Revisionsverfahren in dieser Weise - sofern sie überhaupt einer abstrakten Beantwortung zugänglich wäre - entscheidungserheblich stellen würde.
8 Die Zulassung der Revision kommt ferner nicht in Betracht, soweit die Beschwerde die weitere Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält:
"Eröffnet die Regelung des § 105 SGB X nur einen Anspruch gegen den final zuständigen Kostenträger oder auch gegen den für die Erbringung von Leistungen zuständigen Jugendhilfeträger?"
9 Denn auch insoweit gilt, dass eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, regelmäßig mangels Klärungsfähigkeit nicht zur Zulassung der Revision führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 5 BN 3.21 - juris Rn. 5 m. w. N.). So liegt es auch hier. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht davon ausgegangen, dass sich der Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur gegen einen "final zuständigen Kostenträger" und nicht gegen einen anderen zuständigen Jugendhilfeträger richten kann. Er hat vielmehr zum einen mit ausführlicher Begründung entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X schon deshalb nicht vorliegen, weil nicht die Beklagte, sondern der Beigeladene gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Leistungserbringung zuständig gewesen sei. Zum anderen hat er auf das von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Vorbringen ausgeführt, dass auch im Falle der Annahme einer von der Klägerin behaupteten fortdauernden Leistungsverpflichtung der Beklagten nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein Erstattungsanspruch gegen diese nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht bestehe. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung unter anderem unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 5 C 4.21 - BVerwGE 177, 1 Rn. 12) ausgeführt, dass § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keine Zuständigkeitsregelung enthalte und es weder der Zweck der Erstattungsnorm des § 89c Abs. 1 SGB VIII noch derjenige der §§ 102 ff. SGB X rechtfertigen könne, einen nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur fortdauernden Leistung Verpflichteten als den zuständigen oder zuständig gewesenen Leistungsträger im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X anzusehen. Damit setzt sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang weder hinreichend auseinander noch zeigt sie in substantiierter Weise die Entscheidungserheblichkeit der Frage auf.
10 Nicht zur Zulassung der Revision führt auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage:
"Ist über § 89e SGB VIII auch die fortdauernde Leistungsverpflichtung nach § 86c SGB VIII geschützt, die daraus resultiert, dass der/die Leistungsberechtigte in der geschützten Einrichtung erstmals einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des erstattungs[be]gehrenden Trägers begründet hat?"
11 Auch insoweit legt die Beschwerde nicht schlüssig dar, dass sich diese Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen würde und daher in dieser Form vom Revisionsgericht geklärt werden könnte. Die Klägerin formuliert die Frage "[f]ür den Fall, dass eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 86b SGB VIII ebenso wenig angenommen wird, wie eine Zuständigkeit nach § 86c SGB VIII" und meint, dass in diesem Falle sie, die Klägerin, "nach § 86c SGB VIII seit 23.08.2013 vorläufig zur Leistung verpflichtet gewesen" sein müsse (Beschwerdebegründung S. 17). Sie geht mithin davon aus, dass sich die aufgeworfene Frage nur unter diesen Voraussetzungen stelle. Dass hier aber überhaupt eine Leistungsverpflichtung der Klägerin nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorgelegen hat, zeigt sie mit ihrer Beschwerde weder substantiiert auf, noch hat dies der Verwaltungsgerichtshof angenommen oder sich gar entscheidungstragend darauf gestützt. Vielmehr hat die Klägerin ihre etwaige Leistungsverpflichtung nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde als möglichen Fall ausgewiesen - während sie im Berufungsverfahren noch die gegenteilige Ansicht vertreten hatte - und mit der weiteren Hypothese verknüpft, dass die Beklagte (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) auf ihre, der Klägerin, Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 SGB VIII verwiesen habe (Beschwerdebegründung S. 19 f.: "Wäre indessen der Argumentation der Beklagten Folge zu leisten, wonach die Klägerin aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes zur Einleitung der Anschlusshilfe zuständig geworden sei, und dementsprechend auch eine fortdauernde Leistungsverpflichtung entstanden wäre, [...]"). Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 22) hat die zwischen den Beteiligten streitige Frage ausdrücklich als unerheblich offengelassen, "ob die Klägerin selbst (und nicht die Beklagte) - trotz der nach § 86b SGB VIII im Zeitraum vom 01.12.2006 bis 22.08.2013 unzweifelhaft gegebenen Zuständigkeit der Beklagten für die [...] gewährte Leistung nach § 19 SGB VIII - (nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) für die (bloße) Einleitung der ab dem 23.08.2013 erfolgten Anschlusshilfe zuständig war mit der von der Beklagten behaupteten Folge, dass deshalb die Klägerin, nicht aber die Beklagte, aufgrund der Ablehnung der Fallübernahme durch den Beigeladenen nach § 86c SGB VIII zur fortdauernden Leistung verpflichtet gewesen sei, oder ob - wie die Klägerin in erster Linie geltend macht - eine Zuständigkeit der Klägerin gar nicht, also auch nicht für die bloße Einleitung der Anschlusshilfe, vorlag und mithin auch nicht sie, sondern die Beklagte nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur fortdauernden Leistung verpflichtet gewesen sei."
12 Im Übrigen vermag die Beschwerde auch mit Blick auf die bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen neuen oder weitergehenden Klärungsbedarf nicht substantiiert aufzuzeigen. Nach dieser Rechtsprechung greift - wie auch die Beschwerde einräumt - der Schutz des Einrichtungsorts nur für den Zeitraum, in dem die maßgebliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Einrichtung hat beziehungsweise hatte, endet also mit dem Verlassen der Einrichtung (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 32 m. w. N.). Außerdem ist bereits entschieden, dass der Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur dem Träger des Einrichtungsortes zusteht, der einen Hilfeempfänger aufgenommen hat, und nicht dem trotz fehlender Zuständigkeit tatsächlich leistenden Jugendhilfeträger. Einen Durchgriff im Sinne einer Anspruchsberechtigung zugunsten eines Einrichtungsortes sieht die Regelung anders als § 89a Abs. 2 SGB VIII nicht vor (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 28, 29).
13 Schließlich genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzbedeutung hinsichtlich der weiter von ihr aufgeworfenen Frage:
"Setzt der Schutz eines Einrichtungsortes gegenüber dem Träger des Herkunftsortes nach § 89e SGB VIII bei mehreren Wechseln der Einrichtung voraus, dass der Einrichtungsort zunächst Erstattungsansprüche gegenüber dem nachfolgenden Einrichtungsort geltend macht, so dass dieser Nachfolgeort seinerseits Ansprüche gegenüber dem ersten Nachfolgeort oder dem Herkunftsort geltend macht oder umfasst § 89e SGB VIII auch die Fallgestaltung, dass der Erstattungsanspruch über eine Abkürzung der Einrichtungskette direkt beim Herkunftsort geltend gemacht werden kann?"
14 Auch insoweit zeigt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit und damit die Klärungsfähigkeit der von ihr formulierten Frage nicht auf. Sie räumt selbst ein, die Frage stelle sich im "Falle, dass eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 86b SGB VIII sowie nach § 86c SGB VIII verneint würde, mithin eine Erstattungspflicht nach § 105 Abs. 1 SGB X nicht vorläge und eine Zuständigkeit der Klägerin nach § 86c SGB VIII im Rahmen des § 89e SGB VIII als nicht ausreichend oder nicht bestehend angesehen würde". Dann "wäre die Frage zu stellen, ob eine in Unzuständigkeit erbrachte Leistung nach § 89e SGB VIII im Wege einer abgekürzten Einrichtungskette am Herkunftsort geltend gemacht werden könnte oder ob der ehemalige Einrichtungsort sich darauf verweisen lassen muss, den nächsten Einrichtungsort über § 105 Abs. 1 SGB X in Anspruch zu nehmen, so dass dieser seinerseits den Herkunftsort im Wege einer Einrichtungskette in Anspruch nehmen müsste" (Beschwerdebegründung S. 21). Dabei legt die Beschwerde aber nicht hinreichend dar, dass die von ihr selbst als Voraussetzungen bezeichneten Umstände, unter denen sich die von ihr aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde, hier überhaupt erfüllt sind. Dem steht überdies entgegen, dass sich bereits dem Verwaltungsgerichtshof die Frage weder in dieser Form gestellt hat, noch auf der Grundlage seiner Entscheidungsgründe hätte stellen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie sich auch aus den obigen Ausführungen (unter 1 c)) zur vorangegangenen Frage ergibt - schon nicht (tragend) angenommen, dass eine Verpflichtung der Klägerin nach § 86c SGB VIII vorlag und im Rahmen des § 89e SGB VIII als nicht ausreichend oder nicht bestehend anzusehen sei sowie eine (seitens der Klägerin) in Unzuständigkeit erbrachte Leistung nach § 89e SGB VIII vorgelegen hat.
15 Im Übrigen wird auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage insofern nicht schlüssig aufgezeigt, als die Beschwerde unter Berufung auf die Senatsrechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 Rn. 25 f.) ausführt, der Verwaltungsgerichtshof verkenne, dass die dortige Rechtsprechung zur "Einrichtungskette" nur eine Möglichkeit eröffne, aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass gegebenenfalls auch der vorhergehende Einrichtungsträger nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Anspruch genommen werde könne. Dies trifft so nicht zu. Der Senat ist unter Berufung auf den Wortlaut und die Gesetzesbegründung vielmehr davon ausgegangen, dass durch die Formulierung "eine Einrichtung" auch vorangehende Einrichtungsorte geschützt sein können, also ein vorangehender Einrichtungsort nicht erstattungspflichtig sein, sondern es für die Erstattungspflicht darauf ankommen kann, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Anknüpfungsperson vor der (erstmaligen) Aufnahme in eine vorangehende Einrichtung gewesen ist. Ist bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch des nachfolgenden gegen den vorgehenden Einrichtungsort aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Rahmen einer Einrichtungskette kein Raum, verliert die Argumentation der Beschwerde ihre Grundlage, es stehe dem Zweck des § 89e SGB VIII diametral entgegen, wenn ein ehemaliger Einrichtungsort darauf verwiesen werde, den nachfolgenden Einrichtungsort in Anspruch zu nehmen, der ihm gegenüber wiederum mit einer Gegenforderung aufrechnen könne, wegen der er dann gegen den Herkunftsort vorgehen müsse.
16 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.
18 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.