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Aktenzeichen | 4 StR 371/25 |
Gericht | BGH 4. Strafsenat |
Datum | 05. November 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. April 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass
die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt;
der Angeklagte im Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, Beleidigung und Beleidigung in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und exhibitionistischer Handlungen unter Einbeziehung der rechtskräftigen Strafe aus einer anderen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
2 Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten eine weitere Tat der versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen D. am 20. November 2022 vorwirft (Ziff. 3 der Anklageschrift vom 3. November 2023), deretwegen er nicht verurteilt wurde und für die die Strafkammer in den Urteilsgründen hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er insoweit freizusprechen sei, holt der Senat den versehentlich unterbliebenen Freispruch – entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts – nach (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2002 – 2 StR 263/02; Beschluss vom 25. Oktober 2001 – 1 StR 429/01).
3 Zudem war das Urteil im Hinblick auf die versäumte Festsetzung der Einzelstrafe für den Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe zu ergänzen.
4 Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB für alle acht abgeurteilten Diebstahlstaten zu Grunde gelegt. Es hat jedoch versäumt, die Einzelstrafe für die Tat 2.2.3.8. der Urteilsgründe festzusetzen. Aus der Binnenlogik der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass das Landgericht in vergleichbaren Fällen auf eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt hat. Spezielle Strafzumessungstatsachen, die eine unterschiedliche Beurteilung der Tat im Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Einzelstrafe für die Tat im Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe auf sechs Monate fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 251; Beschluss vom 16. September 2010 – 4 StR 433/10). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch im Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festgesetzt hätte.
5 Die weitergehende Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Quentin Sturm Scheuß
Momsen-Pflanz Marks