4 StR 25/25
4 StR 25/25
Aktenzeichen
4 StR 25/25
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
25. März 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge vom 9. März 2026 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2026 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
1.

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. November 2023 mit Beschluss vom 28. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 9. März 2026. Der Senat habe sich zum einen nicht damit auseinandergesetzt, dass das von der Strafkammer herangezogene Bildmaterial - wie mit seiner Revision beanstandet - für eine Personenidentifizierung nicht geeignet sei. Zum anderen habe der Senat prüfen müssen, ob die Verfahrensdauer - auch die des Revisionsverfahrens - und die Tatferne bei der Strafzumessung angemessen berücksichtigt worden seien.

2.

2 Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

a)

3 Soweit der Verurteilte in Frage stellt, ob der Senat seine gegenüber den von der Strafkammer herangezogenen Videoaufzeichnungen erhobenen Beanstandungen „womöglich völlig“ ignoriert habe, verkennt er, dass eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich ist und dass dies weder verfassungs- noch konventionsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2024 - 4 StR 10/23 Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, juris Rn. 33; Beschluss vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11, juris Rn. 13 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07, juris Rn. 15). Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber für nicht durchgreifend erachtet.

b)

4 Auch die Rüge einer unterbliebenen Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens greift nicht durch. Soweit sie sich auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht, gilt das zuvor Gesagte. Soweit sie sich auf das Revisionsverfahren bezieht, ist hiermit eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs schon nicht dargetan. Unbeschadet dessen hat sich der Senat aber auch mit diesem Gesichtspunkt in der Beratung befasst und eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Revisionsverfahrens mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens einschließlich der Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung und Literatur verneint.

Quentin    

Maatsch    

Marks 

Gödicke    

Liebhart    

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.