5 StR 608/23
5 StR 608/23
Aktenzeichen
5 StR 608/23
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
11. März 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. Im Urteil sind daher dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen in dem Umfang wiederzugeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. Hingegen ist es – anders als hier geschehen – nicht geboten, frühere Sachverständigengutachten im Wortlaut wiederzugeben. Es ist nicht ersichtlich, dass mit einer solch breiten Darstellung ein weitergehender Erkenntnisgewinn einherginge.

Cirener     

Mosbacher     

Köhler

Resch     

von Häfen     

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