3 StR 503/22
3 StR 503/22
Aktenzeichen
3 StR 503/22
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
22. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. August 2022 wird verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer     

Berg     

Erbguth

Kreicker     

Voigt     

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