3 StR 384/22
3 StR 384/22
Aktenzeichen
3 StR 384/22
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
28. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.200 € angeordnet wird und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 4. Februar 2020 (3c Ls 2090 Js 891/17) angeordneten Einziehung von 1.000 € entfällt.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer     

Paul     

Hohoff

Anstötz     

Voigt     

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