Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
3 StR 384/22
3 StR 384/22
Aktenzeichen
3 StR 384/22
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
28. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.200 € angeordnet wird und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 4. Februar 2020 (3c Ls 2090 Js 891/17) angeordneten Einziehung von 1.000 € entfällt.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer
Paul
Hohoff
Anstötz
Voigt
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.