Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
3 StR 274/24
3 StR 274/24
Aktenzeichen
3 StR 274/24
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
21. Januar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Täter der Vorbereitungshandlung und der Täter der schweren staatsgefährdenden Gewalttat müssen nicht personenidentisch sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2021 - 3 StR 306/20, NStZ 2021, 614 Rn. 7; vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, BGHR StGB § 89a Abs. 2 Tathandlungen 2 Rn. 7 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 33 mwN; Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., § 89a Rn. 14). Indes beschwert es die Angeklagten B. F. und R. F. nicht, dass sie lediglich wegen Beihilfe zur und nicht wegen mittäterschaftlicher Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB verurteilt worden sind.
Schäfer
Präsident des Landgerichts
Prof. Dr. Paul ist aus dem
Bundesgerichtshof ausgeschieden
und deshalb gehindert
zu unterschreiben.
Hohoff
Schäfer
Anstötz
Voigt
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.